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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 2C_278/2022 vom 07.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
2C_278/2022
 
 
Urteil vom 7. April 2022
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Ivanov.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (WEU) des Kantons Bern,
 
Münsterplatz 3a, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Reduktion des Hundebestands und Zuchtverbot; Vollstreckung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Februar 2022 (100.2021.142U).
 
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Mit Verfügung vom 19. Juli 2019 ordnete der Veterinärdienst des Kantons Bern (VeD; heute: Amt für Veterinärwesen [AVET]; nachfolgend: Veterinärdienst) gegenüber A.________ein Hundehalte- und Zuchtverbot, mit Ausnahme von drei chirurgisch kastrierten Hunden, an. Dagegen erhob A.________ am 22. August 2019 Beschwerde bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL; heute: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion [WEU]; nachfolgend: Direktion). Nachdem die Direktion mit Zwischenverfügung vom 19. September 2019 die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen hatte, setzte der Veterinärdienst A.________eine letzte Frist bis 30. Oktober 2019, um den Anordnungen in der Verfügung vom 19. Juli 2019 nachzukommen, und drohte ihr im Fall des Unterlassens die Ersatzvornahme an.
Am 10. Dezember 2019 führte das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen des Kantons Freiburg im Rahmen der Amts- und Vollzugshilfe am neuen Aufenthaltsort von A.________ im Kanton Freiburg eine Kontrolle durch und behändigte dabei 24 der insgesamt 27 angetroffenen Hunde. In der Folge erliess der Veterinärdienst gegenüber A.________ am 13. Dezember 2019 eine Verfügung, in welcher dieser namentlich festhielt, dass die Reduktion des Hundebestands gemäss Verfügung vom 19. Juli 2019 am 10. Dezember 2019 vollstreckt worden sei. Hiergegen erhob A.________ am 15. Januar 2020 Beschwerde bei der Direktion. Diese vereinigte die Verfahren betreffend Reduktion des Hundebestands und Zuchtverbot und das Vollstreckungsverfahren und wies die Beschwerden am 31. März 2021 ab, soweit sie darauf eintrat und diese nicht gegenstandslos geworden waren. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 28. Februar 2022 ab, soweit es darauf eintrat.
1.2. A.________ gelangt mit Beschwerde vom 5. April 2022 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts.
 
Erwägung 2
 
2.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).
2.2. Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts wurde dem Rechtsanwalt, der die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren vertrat, am 3. März 2022 zugestellt. Dies ergibt sich aus dem Formular Sendungsverfolgung Nr. 98.34.112152.00407726 der Schweizerischen Post. Ob und wann die Beschwerdeführerin selber vollständig Kenntnis vom Entscheid erhielt, ist unerheblich. Ist der Behörde ein Vertretungsverhältnis bekannt gegeben worden, muss die Zustellung von Entscheiden und Anordnungen an den Vertreter erfolgen, und für die Frage der Fristwahrung ist einzig der Zeitpunkt der Mitteilung an diesen massgeblich (vgl. Urteil 2C_1008/2017 vom 29. November 2017 E. 2). Es spielt somit keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin das Urteil, wie sie behauptet, erst am 8. April [recte: März] 2022 von ihrem Rechtsanwalt erhalten hat. Folglich begann die Beschwerdefrist am Freitag, den 4. März 2022 zu laufen und endete am Montag, den 4. April 2022 (vgl. Art. 45 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde am 5. April 2022 bei der Post aufgegeben, wie aus dem Poststempel auf dem Briefumschlag zu ersehen ist. Somit ist die Beschwerde verspätet eingereicht worden. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. April 2022
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov