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Bearbeitung, zuletzt am 11.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 6B_265/2022 vom 07.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
6B_265/2022
 
 
Urteil vom 7. April 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichter Denys,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Matt.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
handelnd durch B.A.________,
 
und dieser vertreten durch
 
Rechtsanwältin Barbara Borer,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Jugendstrafkammer, vom 23. November 2021 (SST.2021.26).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Am 14. Januar 2020 kam es in einer Wohnung im Erdgeschoss zu einem Brand. Aus dem kriminaltechnischen Fachbericht ergibt sich, dass das Feuer im Kinderzimmer ausbrach, wobei eine technische Brandursache ausgeschlossen ist. Am Nachmittag vor dem Brand hielten sich nur der damals 11-jährige A.A.________ und sein Vater B.A.________ in der Wohnung auf. Die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau wirft A.A.________ die fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst vor. Er habe seinem Vater im Wohnzimmer einen Zaubertrick mit einer Kerze vorgeführt. Zuvor habe er die Kerze im Kinderzimmer geholt. Auch wenn A.A.________ die Kerze erst im Wohnzimmer angezündet haben wolle, würden die gesamten Umstände nur den Schluss zulassen, dass er vorher im Kinderzimmer mit einer Brandquelle hantiert und unabsichtlich die Feuersbrunst verursacht habe. Der Brand führte zu einem Schaden an der Wohnung und einem Personenwagen, der davor geparkt war.
B.
Am 14. Oktober 2020 verurteilte das Jugendgericht Zofingen A.A.________ wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst und erteilte ihm einen Verweis. Es verpflichtete ihn, der C.________ Versicherungs AG Schadenersatz von Fr. 2'531.-- zu bezahlen. Die Forderung der Gebäudeversicherung D.________ verwies es auf den Zivilweg. Schliesslich auferlegte es ihm die Verfahrenskosten im symbolischen Betrag von Fr. 100.--.
 
C.
 
Die dagegen gerichtete Berufung von A.A.________ wies das Obergericht des Kantons Aargau am 23. November 2021 ab.
 
D.
 
A.A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge freizusprechen. Für die Festsetzung der vor- und erstinstanzlichen Kosten und Entschädigungen sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen.
 
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und beruft sich auf den Grundsatz "in dubio pro reo".
1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG, und die Behebung des Mangels kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls tritt das Bundesgericht darauf nicht ein. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 142 III 364 E. 2.4).
Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidungsregel kommt nur zur Anwendung, wenn relevante Zweifel verbleiben, nachdem die ganze Beweiswürdigung erfolgt ist (Urteil 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3; nicht publ. in BGE 147 IV 176). Als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht eine beschuldigte Person einzig mit der Begründung verurteilt, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (Urteil 6B_13/2022 vom 23. März 2022 E. 1.1.1 mit Hinweisen).
1.2. Gemäss Vorinstanz ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer und sein Vater beim Ausbruch des Brandes allein in der Wohnung waren. Vor dem Brand holte der Beschwerdeführer im Kinderzimmer eine Kerze, mit der er seinem Vater im Wohnzimmer einen Zaubertrick zeigte. Der Beschwerdeführer bestritt, bereits im Kinderzimmer mit einer Brandquelle hantiert zu haben. Stattdessen brachte sein Vater zwei andere Brandursachen ins Spiel: Einerseits hätten sich im Bett des Kinderzimmers elektronische Geräte befunden, welche den Brand vielleicht verursacht hätten. Andererseits werde vor dem Fenster des Kinderzimmers regelmässig geraucht, weshalb möglicherweise ein glühender Zigarettenstummel den Weg durch das Fenster gefunden habe.
Die Vorinstanz stellt bei der Sachverhaltsfeststellung auf den kriminaltechnischen Fachbericht ab. Diesen hatte der polizeiliche Brandermittler gestützt auf seine Untersuchung des Brandorts unmittelbar nach dem Feuerwehreinsatz erstellt. Gemäss Fachbericht wurden zuerst die Steckdosen und Elektroinstallationen im Zimmer untersucht, wobei keine elektrischen Geräte eingesteckt gewesen seien. Das Feuer sei beim Bett ausgebrochen. Elektrische Brandquellen seien nicht gefunden worden. Die Kerze im Wohnzimmer sei aus dem ausgebrannten Kinderzimmer gekommen. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Kerze bereits versuchsweise im Zimmer angezündet worden sei. Durch ein Streichholz könnte sich ungewollt Papier oder anderes Material entzündet haben. Der zeitliche Ablauf spreche für eine solche Brandentwicklung.
Als der polizeiliche Brandermittler an der Berufungsverhandlung befragt wurde, bestätigte er die Erkenntnisse seines Fachberichts. Er hielt gemäss Vorinstanz ausdrücklich fest, dass das Bett der Brandherd gewesen sei und elektrische Zündquellen als Brandursache ausgeschlossen werden könnten. In der Steckdose neben dem Bett sei nichts eingesteckt gewesen und im Brandschutt hätten sich keine Überreste von Akkumulatoren gefunden. Der polizeiliche Brandermittler habe bestätigt, dass die Lautsprechereinfassungen zu einem Keyboard gehören könnten. Sie seien allerdings neben und nicht auf dem Bett gefunden worden. Zudem könnten allenfalls darin enthaltene Nickel-Metallhydrid-Akkumulatoren als Brandursache ausgeschlossen werden. Diese Art von Akkumulator neige nicht zur spontanen Selbstentzündung und könne nur bei falschem Ladestrom in Brand geraten. Da aber nichts eingesteckt gewesen sei, käme dies als Brandursache nicht in Betracht. Demgegenüber sei ein Lithium-Polymer-Akkumulator einer Drohne grundsätzlich geeignet, einen Brand auszulösen. Allerdings habe der polizeiliche Brandermittler ausschliessen können, dass zur Zeit des Brands eine Drohne auf dem Bett war, denn sonst wären typische Überreste des Akkumulators und der Motoren gefunden worden. Weder ausgeschlossen noch bestätigt habe der polizeiliche Brandermittler die These des Vaters des Beschwerdeführers, dass ein durch das offene Fenster geworfener Zigarettenstummel den Brand ausgelöst haben könnte.
Die Vorinstanz schliesst daraus, dass die Brandursache vom polizeilichen Brandermittler nicht abschliessend geklärt werden konnte. Gestützt auf seine fachkundigen Aussagen stehe aber fest, dass weder ein Keyboard noch eine Drohne auf dem Bett gewesen seien. Es handle sich dabei um Schutzbehauptungen, die vom polizeilichen Brandermittler ausgeschlossen worden seien. Der Beschwerdeführer habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits im Kinderzimmer mit einer Brandquelle hantiert, bevor er seinem Vater im Wohnzimmer den Zaubertrick mit einer Kerze gezeigt habe. Der Beschwerdeführer sei die einzige Person gewesen, die sich am Nachmittag vor dem Brand im Kinderzimmer aufgehalten habe, und auch die einzige Person, die mit einer Brandquelle in der Wohnung hantiert habe. Der polizeiliche Brandermittler habe eine technische Brandursache ausschliessen können.
Nach alldem kommt die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer habe im Kinderzimmer mit einer Brandquelle hantiert, bevor er seinem Vater im Wohnzimmer einen Zaubertrick mit einer Kerze gezeigt habe. Dadurch habe er den Brand unabsichtlich verursacht.
1.3. Was der Beschwerdeführer gegen diese Erwägungen vorbringt, belegt keine Willkür.
1.3.1. Der Beschwerdeführer will die Glaubwürdigkeit des polizeilichen Brandermittlers in Zweifel ziehen, indem er aufzuzeigen versucht, dass der allfällige Standort eines Keyboards falsch beurteilt worden sei.
Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Grösse und Lage des Betts sind nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Jedenfalls belegen sie keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz schliesst aus, dass in einem Keyboard enthaltene Nickel-Metallhydrid-Akkumulatoren den Brand verursacht haben. Denn diese Art von Akkumulator neige nicht zur spontanen Selbstentzündung und könne nur bei falschem Ladestrom in Brand geraten. Da aber nichts eingesteckt gewesen sei, sei auch nichts geladen worden. Insofern ist entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht entscheidend, wo sich das Keyboard befand. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, die Nickel-Metallhydrid-Akkumulatoren des Keyboards hätten möglicherweise durch einen Kurzschluss in Brand geraten können. Auch diese Vorbringen genügen den Anforderungen an eine Willkürrüge nicht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; BGE 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen), zumal hier die Würdigung der Vorinstanz deutlich näher liegt.
1.3.2. Der Beschwerdeführer trägt vor, dass zwingend ein zweites Gutachten hätte eingeholt werden müssen. Dabei übersieht er, dass die Vorinstanz neben dem kriminaltechnischen Fachbericht auch das Privatgutachten berücksichtigt, wonach nicht mit letzter Sicherheit erwiesen sei, dass ein Streichholz oder Feuerzeug den Brand im Kinderzimmer verursacht habe.
Die Vorinstanz hält überzeugend fest, dass das Privatgutachten die Darstellung des polizeilichen Brandermittlers nicht erschüttert. Es ist unbestritten, dass die genaue Brandursache nicht abschliessend geklärt werden konnte. Dies ändert gemäss Vorinstanz nichts daran, dass nur der Beschwerdeführer als Verursacher des Brands in Frage kommt. Zudem widerlegt die Vorinstanz die Kritik des Privatgutachtens, wonach keine anderen Brandursachen geprüft worden seien.
Den Antrag auf ein weiteres Gutachten weist die Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung ab. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) umfasst auch die Pflicht der Behörde, die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (BGE 141 I 60 E. 3.3; 138 V 125 E. 2.1). Das hindert das Gericht nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert (BGE 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; BGE 136 I 229 E. 5.3; je mit Hinweisen).
Diesen Vorgaben genügt die Vorinstanz. Sie verweist darauf, dass ein weiterer Gutachter den Brandort nicht mehr untersuchen könnte und nur noch wenige Bilder vorhanden seien, weshalb keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Dies ist nicht zu beanstanden.
1.3.3. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Erwägung, wonach das blosse Bestreiten einer Tatsache keiner besonderen intellektuellen Leistung bedarf.
Inwiefern die Vorinstanz damit in Willkür verfallen sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Er setzt der vorinstanzlichen Erwägung lediglich entgegen, für ein Kind seines Alters mit tadelloser Sozialisation sei konstantes Lügen eine "unglaublich grosse kognitive und emotionale Herausforderung". Auch hier genügt er den erhöhten Anforderungen an eine Willkürrüge nicht.
1.3.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, vor dem fraglichen Zimmer würden regelmässig Jugendliche rauchen. Es sei möglich, dass ein weggeschnippter Zigarettenstummel den Weg durch das Fenster auf das Bett gefunden und dort den Brand entfacht habe. Diese These warf der Beschwerdeführer erstmals im Berufungsverfahren auf.
Die Vorinstanz erwägt, es sei nur theoretisch möglich, dass ein achtlos weggeworfener Zigarettenstummel durch das Fenster auf das Bett gefallen sei und den Brand entfacht habe. Zudem wäre dies ausgerechnet zum Zeitpunkt geschehen, als sich der Beschwerdeführer mit der Kerze in das Wohnzimmer aufgemacht habe. Überdies sei das Fenster nach Angabe des Vaters des Beschwerdeführers kurz vor dem Brand bloss gekippt gewesen. Diese spekulative Möglichkeit lasse keine erheblichen Zweifel an der versehentlichen Brandlegung durch den Beschwerdeführer aufkommen.
Der Beschwerdeführer bringt vor Bundesgericht nichts vor, was diese schlüssige Erwägung als willkürlich erscheinen liesse.
1.3.5. Der Beschwerdeführer unterstellt, die Strafuntersuchung sei voreingenommen geführt worden. Doch belegt er diese Behauptung nicht. Entgegen seinen Ausführungen stützt die Vorinstanz ihren Schuldspruch nicht nur auf die Einschätzung des polizeilichen Brandermittlers. Vielmehr würdigt sie auch die Aussagen des Beschwerdeführers und seines Vaters. Zudem prüft sie die Erkenntnisse des polizeilichen Brandermittlers im Licht des Privatgutachtens. Nach sorgfältiger Beweiswürdigung kommt sie zum willkürfreien Schluss, dass der Beschwerdeführer den Brand unabsichtlich verursachte.
1.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Sachverhaltsfeststellung nicht als willkürlich. Dass die Vorinstanz gestützt darauf einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst verhängte, beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Die Vorinstanz erteilte ihm dafür einen Verweis. Dieser besteht gemäss Art. 22 Abs. 1 JStG in einer förmlichen Missbilligung der Tat. Es versteht sich, dass diese leichtest mögliche Strafe unangefochten blieb. Zur vorinstanzlichen Behandlung der Zivilforderungen äussert sich der Beschwerdeführer nicht, sodass es auch damit sein Bewenden hat.
 
Erwägung 2
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten sind dem Vater B.A.________ aufzuerlegen, der für den Beschwerdeführer handelte (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden B.A.________ auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Jugendstrafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. April 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Der Gerichtsschreiber: Matt