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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 8C_216/2022 vom 07.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
8C_216/2022
 
 
Urteil vom 7. April 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothur n, Logistik arbeitsmarktlicher Massnahmen, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4500 Solothurn,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. Februar 2022 (VSBES.2021.198).
 
Nach Einsicht
 
in die beim Bundesgericht am 4. April 2022 eingegangene Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. Februar 2022,
 
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1),
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, konkret auf die vorinstanzliche Begründung einzugehen,
dass die Vorinstanz dargelegt hat, weshalb der vom Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenversicherung angemeldete Kurs "SVEB Kursleiter" keine arbeitsmarktliche Massnahme im Sinne von Art. 59 AVIG darstellt und daher die Beschwerdegegnerin keine Leistungspflicht trifft,
dass die letztinstanzlichen Vorbringen des Beschwerdeführers wesentlich von der Behauptung getragen sind, wegen seiner gesundheitsbedingt um 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit anders als bisher ohne die anbegehrte Zusatzausbildung im Arbeitsmarkt keine Arbeitsstelle mehr zu finden; auf das von der Vorinstanz dazu Erwogene, wonach eine auf ein bestehendes Gesundheitsproblem zurückgehende erschwerte Vermittlungsfähigkeit nicht geeignet sei, einen Anspruch auf eine arbeitsmarktliche Massnahme nach AVIG zu begründen, geht er nicht ein,
dass er sich auch sonst nicht mit den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und Erwägungen in einer Weise auseinandersetzt, die über eine rein appellatorische und damit letztinstanzlich unzulässige Kritik hinausginge,
dass dieser Mangel offensichtlich ist,
dass daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. April 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel