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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 4A_86/2022 vom 08.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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4A_86/2022
 
 
Urteil vom 8. April 2022
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Kiss,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Dürst.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Soluna Girón,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankentaggeldversicherung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, V. Kammer,
 
vom 4. Januar 2022 (KK.2020.00037).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.________ (Versicherter, Kläger, Beschwerdeführer), geboren 1995, war ab dem 1. September 2015 als Maurer-Akkordant bei der C.________ AG in einem Vollzeitpensum tätig und über sein Anstellungsverhältnis bei der B.________ AG (Versicherung, Beklagte, Beschwerdegegnerin) durch Kollektivvertrag gegen Lohnausfall bei Krankheit versichert (Police vom 1. Juli 2016). Versichert war bei einer Wartefrist von 30 Tagen ein Taggeld von 80% des versicherten Lohnes während einer Leistungsdauer von 720 Tagen (innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen).
Am 30. Juni 2018 erfolgte eine Krankheitsmeldung durch die Arbeitgeberin, der Versicherte habe die Arbeit seit 1. Juni 2018 im Zusammenhang mit einem Herz-/Lungenleiden ausgesetzt. Nach Ablauf der Wartefrist von 30 Tagen richtete die Versicherung vom 1. Juli 2018 bis am 22. Oktober 2018 Krankentaggelder aus.
Am 29. Januar 2019 teilte die Versicherung nach Rücksprache mit dem beratenden Arzt Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, die Leistungseinstellung mit, da eine Arbeitsunfähigkeit nicht rechtsgenügend nachgewiesen sei. Gleichzeitig verzichtete sie auf eine Rückforderung der bereits ausgerichteten Taggelder. Am 24. April 2020 hielt sie an der Leistungseinstellung vom 29. Januar 2019 fest, nachdem weitere Arztberichte aufgelegt und von Dr. D.________ einer Nachbeurteilung unterzogen worden waren, sowie E.________, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedizin, am 6. April 2020 im Auftrag der Rechtsschutzversicherung des Versicherten eine arbeitsmedizinische Beurteilung abgegeben hatte.
 
B.
 
Am 1. Juli 2020 erhob der Versicherte am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage und beantragte, die Versicherung sei zu verpflichten, ihm Krankentaggeldleistungen für den Zeitraum vom 23. Oktober 2018 bis zum 21. Februar 2019 in Höhe von Fr. 17'976.70 nebst Zins zu 5% seit 13. November 2019 zu bezahlen. Die Versicherung trug auf Abweisung der Klage an.
Mit Urteil vom 4. Januar 2022 wies das Sozialversicherungsgericht die Klage ab.
Das Sozialversicherungsgericht gelangte zum Schluss, dass dem Kläger der Nachweis für die von der Beklagten mit den vertrauensärztlichen Einschätzungen substanziiert bestrittene Arbeitsunfähigkeit vom 23. Oktober 2018 bis zum 21. Februar 2019 misslungen sei.
In einer Alternativbegründung hielt es fest, der Kläger habe eine vertragliche Obliegenheit gemäss Art. 10 Ziff. 1 lit. a der Allgemeinen Bedingungen (AB) verletzt, weil er den bereits anlässlich der ersten Notfallkonsultation vom 13. Juni 2018 als wichtigsten Therapieschritt nahegelegten Rauchstopp nicht beachtet habe. Auch dies habe die Versicherung zur Verweigerung der Leistungen berechtigt.
 
C.
 
Der Kläger beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben und die Versicherung zu verpflichten, ihm Krankentaggeldleistungen für den Zeitraum vom 23. Oktober 2018 bis zum 21. Februar 2019 im Umfang von Fr. 17'976.70 nebst Zins zu 5% seit 13. November 2019 zu bezahlen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
 
Erwägung 1
 
Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gründet auf einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung, die unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung fällt (BGE 142 V 448 E. 4.1). Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12) dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur, weshalb als Rechtsmittel an das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG in Betracht kommt (BGE 138 III 2 E. 1.1).
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer oberen kantonalen Gerichtsinstanz, die als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 7 ZPO in Verbindung mit Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG entschieden hat. Die Beschwerde ist in diesem Fall streitwertunabhängig zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG; BGE 138 III 2 E. 1.2.2, 799 E. 1.1). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist unter Vorbehalt einer rechtsgenügenden Begründung (vgl. nachfolgend E. 2) grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.
 
Erwägung 2
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
2.3. Soweit die Parteien die vorinstanzliche Beweiswürdigung kritisieren, ist zu beachten, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2). Namentlich genügt es nicht, einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3).
2.4. Zu beachten ist ferner, dass der Beweisführungsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB beziehungsweise Art. 152 Abs. 1 ZPO zwar der beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten einen Anspruch darauf verschafft, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sind (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 133 III 295 E. 7.1; je mit Hinweisen). Diese Bestimmungen schreiben jedoch dem Gericht nicht vor, mit welchen Mitteln es den Sachverhalt abzuklären hat (vgl. BGE 114 II 289 E. 2a S. 291 mit Hinweis), und sie schliessen namentlich die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde, ist der Beweisführungsanspruch nicht verletzt (BGE 143 III 297 E. 9.3.1; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift in die antizipierte Beweiswürdigung nur ein, wenn sie willkürlich ist (BGE 138 III 374 E. 4.3.2).
 
Erwägung 3
 
3.1. Gemäss der auch im Bereich des Versicherungsvertrags geltenden Grundregel von Art. 8 ZGB hat der Anspruchsberechtigte die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen. Für eine behauptete Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit dem Eintritt des Versicherungsfalls gilt das ordentliche Beweismass. Demnach ist der Beweis erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist (Urteile 4A_394/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3.4.1; 4A_117/2021 vom 31. August 2021 E. 3.3.1; beide zur Publikation vorgesehen).
3.2. Privatgutachten stellen im Zivilprozess keine Beweismittel dar. Ihnen kommt die Qualität von blossen Parteibehauptungen zu. Werden Parteigutachten von der Gegenpartei substanziiert bestritten, so vermögen sie als reine Parteibehauptung diese allein nicht zu beweisen. Immerhin vermögen sie allenfalls zusammen mit - durch Beweismittel nachgewiesenen - Indizien den Beweis zu erbringen (BGE 141 III 433 E. 2.6; vgl. auch Urteil 4A_247/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 4.2).
 
Erwägung 4
 
Streitig ist der Taggeldanspruch für die Zeit vom 23. Oktober 2018 bis zum 21. Februar 2019. Die Vorinstanz erachtete den dem Beschwerdeführer obliegenden Beweis für die Arbeitsunfähigkeit für nicht erbracht. Dabei unterzog sie die vorhandenen Arztberichte einer eingehenden Beweiswürdigung:
4.1. Ausgangspunkt bildete der Bericht des wegen eines prolongierten Hustens und einer Dyspnoe erst konsultierten Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 8. Juni 2018. Dieser hatte den Beschwerdeführer bei unauffälligem CT des Thorax beim Spital G.________ zu einem Belastungstest angemeldet und attestierte ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 31. Mai 2018 bis mindestens Ende August 2018.
Die Untersuchungen im Spital G.________ ergaben keine objektiv feststellbaren Befunde. Aufgrund der subjektiven Empfindungen und dem Hinweis der Freundin des Beschwerdeführers, es könne auch eine psychosomatische Komponente der Beschwerden in Betracht gezogen werden, gingen die Ärzte am ehesten von einer funktionellen Ursache aus. Sie legten einen Rauchstopp nahe (Berichte vom 28. Juni 2018 und vom 2. Juli 2018).
Ebenso wenig ergab die kardiologische Abklärung im Spital G.________ eine Erklärung für die Belastungsdyspnoe und den Husten (Bericht vom 25. Juni 2018).
Auch Dr. med. H.________, Oberärztin in der Pneumologie des Spitals G.________, konnte keine objektivierbaren Befunde für die Beschwerden feststellen. Sie stellte lediglich eine Verdachtsdiagnose auf (Verdacht auf ein Asthma bronchiale) und schloss ein berufsbedingtes Asthma bronchiale nicht aus. Dabei stützte sie sich aber lediglich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerden - die aber nicht objektiviert werden konnten - im Rahmen der Staubexposition bei der Arbeit zugenommen hätten. Dr. H.________ veranlasste aber weder die Messung der Staubbelastung am Arbeitsplatz noch führte sie Provokationstests nach einer relevanten Staubexposition durch (Bericht vom 8. November 2018).
Diese Berichte wurden Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vorgelegt, der am 5. März 2019 eine Aktenbeurteilung vornahm. Er hielt fest, aus den Befundberichten gehe hervor, dass abschliessend bislang keine Erklärung für die geklagten Symptome habe gefunden werden können. Anamnestisch erwähnenswert sei, dass der Beschwerdeführer Raucher sei und ihm offenbar mehrfach zu einer Sistierung des Nikotinkonsums geraten worden sei. Erwähnenswert sei die Angabe der Freundin des Beschwerdeführers betreffend eine mögliche psychosomatische Genese der Beschwerden. Es liege keine abschliessende Diagnose mit Auswirkung auf eine Arbeitsfähigkeit als Maurer vor, womit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf objektiv nicht attestiert werden könne. Der Verdacht auf eine Berufskrankheit stelle sich derzeit nicht. Es liege kein struktureller Schaden der Atmungsorgane vor. Läge ein solcher vor, müsste der Nachweis erbracht werden, dass dieser mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch die Berufsausübung verursacht worden sei. Dafür würden derzeit jedoch keine Hinweise gesehen.
Aus den Berichten über die weitere Behandlung durch Dr. H.________ geht Folgendes hervor:
Im Bericht vom 18. Januar 2019 vermochte Dr. H.________ nach wie vor bloss eine Verdachtsdiagnose (Asthma bronchiale) zu stellen. Sie hielt fest, zur Objektivierung der Beschwerden, die weiterhin zur Krankschreibung führten, erfolge eine Spiroergometrie. Demnach beruhte die Krankschreibung bei mangelnder Objektivierung der Beschwerden weiterhin bloss auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers.
Die am 22. Februar 2019 durchgeführte Spiroergometrie offenbarte schliesslich eine altersentsprechende Leistungsfähigkeit. Dr. H.________ ging von einer leichten atemmechanischen Limitierung aus, obwohl sich die nach Belastung durchgeführten Spirometrien gemäss ihrer eigenen Einschätzung kooperationsbedingt als nicht genügend aussagekräftig erwiesen. Deshalb erachtete die Vorinstanz eine atemmechanische Limitierung angesichts der ungenügenden Kooperation und damit fehlenden Aussagekraft der Testung für damit nicht nachgewiesen, was auch die gestützt darauf von Dr. H.________ gestellte Diagnose eines Asthma bronchiale in Frage stelle.
Schliesslich attestierte Dr. H.________ im Bericht vom 26. Februar 2019 an Dr. F.________ dem Beschwerdeführer angesichts der altersentsprechenden Leistungsfähigkeit in der Spiroergometrie aus pneumologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr. Sie führte die Atembeschwerden in erster Linie auf die Dekonditionierung des Beschwerdeführers nach Verzicht auf Sport seit Sommer 2018 zurück und zog nunmehr eine funktionelle Komponente in Erwägung.
4.2. Die Vorinstanz schloss, aufgrund der zitierten echtzeitlichen Arztberichte könne der Hauptbeweis einer Arbeitsunfähigkeit für den eingeklagten Zeitraum vom 23. Oktober 2018 bis 21. Februar 2019 nicht erbracht werden. Dies ergebe sich auch aus der Erklärung von Dr. H.________ an die Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 22. Juni 2019, wonach retrospektiv nicht beurteilt werden könne, ob zu einem früheren Zeitpunkt eine Leistungsminderung vorgelegen habe, da damals kein Leistungstest erfolgt sei.
Gemäss Vorinstanz ändert daran auch der Bericht von Dr. med. I.________, Leitender Arzt der Pneumologie am Spital G.________, vom 25. September 2019 nichts, da daraus keine Rückschlüsse auf die Zeit vom 23. Oktober 2018 bis 21. Februar 2019 gezogen werden könnten, zumal eine schwere bronchiale Hyperreagibilität erst im September 2019 nachgewiesen worden sei und nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese erst nach dem 21. Februar 2019 aufgetreten sei.
Eventualiter erwog die Vorinstanz, selbst wenn eine schwere bronchiale Hyperreagibilität bereits im fraglichen Zeitraum bestanden hätte, könnte daraus keine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden. Denn es sei mit Dr. D.________ in dessen Nachbeurteilung vom 8. November 2019 festzustellen, dass nach wie vor nicht nachgewiesen sei, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit atemwegsreizenden Stoffen oder Allergenen ausgesetzt gewesen sei.
Auch Dr. I.________ habe sich diesbezüglich lediglich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers gestützt, was sich der Formulierung entnehmen lasse, eine Beruhigung der Situation habe sich "wahrscheinlich durch den Wechsel des Arbeitsplatzes mit nun deutlich weniger körperlicher Arbeit und auch weniger Staubbelastung" ergeben.
Vor diesem Hintergrund erweise sich die von der Rechtsschutzversicherung in Auftrag gegebene Beurteilung von Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Arbeitsmedizin, in der arbeitsmedizinischen Beurteilung vom 6. April 2020 als nicht nachvollziehbar. Auch er gehe trotz fehlenden Nachweises einer Staubexposition am Arbeitsplatz sowie fehlenden Nachweises einer pneumologisch bedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers dennoch von einer Arbeitsunfähigkeit aus.
Entsprechend konnte die Vorinstanz diesen beiden Berichten von Dr. I.________ und Dr. E.________ blosse Mutmassungen entnehmen.
In der Folge verzichtete die Vorinstanz in einer eingehend begründeten antizipierten Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweismittel, wie namentlich eines Gutachtens zur Prüfung einer Berufskrankheit aufgrund einer Staubexposition am Arbeitsplatz, der Befragung des Beschwerdeführers sowie der Ärzte Dr. H.________, Dr. I.________ und Dr. E.________, der Einholung einer schriftlichen Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin und einem gerichtlichen Gutachten zum arbeitsmedizinischen Tätigkeitsprofil eines Akkord-Maurers.
4.3. Der Beschwerdeführer erhebt dagegen die Rüge einer "Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB und Art. 152 ZPO (Recht auf Beweis), Art. 247 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO (soziale Untersuchungsmaxime), Art. 151 ZPO (bekannte Tatsachen) und Art. 9 BV (willkürliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung) ".
Diesen Rundum-Vorwurf begründet er mit weitschweifigen, durchwegs appellatorischen Ausführungen, mit denen er weder eine Verletzung der Beweisführungsregeln geschweige denn eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz aufzeigt.
Die Vorinstanz hat in Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Hauptbeweis für die behauptete Arbeitsunfähigkeit im fraglichen Zeitraum dem Beschwerdeführer auferlegt, wobei sie in korrekter Weise das Beweismass des vollen Beweises anlegte (vgl. die Hinweise in E. 3.1). Diesen vermochte der Beschwerdeführer mit den vorhandenen Arztberichten nicht zu erbringen, zumal die echtzeitlichen Untersuchungen keine Objektivierung der geklagten Beschwerden erstellten. Die blosse Verdachtsdiagnose von Dr. H.________ beruhte lediglich auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, und vermochte somit den Beweis nicht zu erbringen, zumal Dr. H.________ in ihrem Bericht vom 26. Februar 2019 an Dr. F.________ die Atembeschwerden nun in erster Linie auf die Dekonditionierung des Beschwerdeführers nach Verzicht auf Sport seit Sommer 2018 zurückführte und nun selber eine funktionelle Komponente in Erwägung zog. Entsprechend attestierte sie dem Beschwerdeführer angesichts der altersentsprechenden Leistungsfähigkeit in der Spiroergometrie aus pneumologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr.
Sie schloss sich damit der Beurteilung von Dr. D.________ an, der anhand der Befundberichte klar und nachvollziehbar ausführte, es liege keine abschliessende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit als Maurer vor, womit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf objektiv nicht attestiert werden könne.
Mit dem Bericht von Dr. D.________ vom 5. März 2019 und der Nachbeurteilung vom 8. November 2019 hat die Beschwerdegegnerin die aufgelegten Arztberichte substanziiert bestritten.
Angesichts dieser klaren Ausgangslage, d.h. keine Objektivierung der Beschwerden, substanziierte Bestreitung und später sogar Fallenlassens der Verdachtsdiagnose von Dr. H.________, kann das Bundesgericht keinerlei Anhaltspunkte für eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz erkennen. Auf die appellatorische Kritik des Beschwerdeführers, der im Wesentlichen bloss auf seinem Standpunkt beharrt, ist nicht weiter einzugehen. Ebenso wenig ist auch nur im Ansatz erkennbar, inwiefern die Vorinstanz eine der angerufenen Beweisführungsregeln verletzt haben soll. Vielmehr ging sie im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor.
Damit bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer den Beweis für eine Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 23. Oktober 2018 bis zum 21. Februar 2019 nicht erbracht hat.
4.4. Auch die Kritik des Beschwerdeführers am Verzicht der Vorinstanz auf die Abnahme weiterer Beweismittel zur Frage des Vorliegens einer Berufskrankheit aufgrund einer Staubexposition am Arbeitsplatz ist nicht zielführend. Er baut diese auf der Behauptung auf, der Beschwerdeführer sei bei schwerer körperlicher Tätigkeit einer Staub-/ Wetter (insbesondere Kälte-) Belastung ausgesetzt gewesen, die ursächlich für seine Beschwerden gewesen sei. Die Beschwerden lassen sich indessen nicht objektivieren und für die angebliche Staubexposition finden sich lediglich Mutmassungen der Ärzte Dr. I.________ und Dr. E.________. Dass diese Mutmassungen keine Grundlage für die Einholung weiterer Beweise bilden, hat die Vorinstanz in einer eingehenden antizipierten Beweiswürdigung begründet.
So hielt sie fest, dass weder der Beschwerdeführer noch seine ehemalige Arbeitgeberin noch die behandelnden Ärzte Abklärungen zur Prüfung einer Berufskrankheit aufgrund einer Staubexposition am Arbeitsplatz veranlasst hatten. Offenbar gab es hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Erst zwei Jahre nach der Aufgabe der Tätigkeit als Akkord-Maurer (1. Juni 2018) wolle der Beschwerdeführer nun (mit der Klageeinleitung vom 1. Juli 2020) entsprechende Abklärungen vornehmen lassen. Inwiefern aus solchen noch Rückschlüsse auf eine Arbeitsunfähigkeit im eingeklagten Zeitraum gezogen werden könnten, lasse sich nicht nachvollziehen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer trotz 2 1/2-monatiger Behandlung mit Symbicort und Nasenspray anlässlich der pneumologischen Sprechstunde vom 18. Januar 2019 noch immer berichtet habe, unter Husten und erschwerter Atmung bei Anstrengung, teilweise auch unter Husten in Ruhe, zu leiden. Dabei seien zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als sieben Monate seit der behaupteten Staubexposition verstrichen, was einen Kausalzusammenhang zwischen einer solchen und der vom Kläger (auch nach Monaten noch) beschriebenen Atemnot in hohem Umfang fraglich erscheinen lasse. Viel wahrscheinlicher erscheine, dass der Husten und die subjektiv empfundene Atemnot mit dem noch immer nicht sistierten Tabakkonsum (zumindest zwei Zigaretten pro Tag bis spätestens 22. Januar 2019, früher ein bis anderthalb Päckchen pro Tag) im Zusammenhang gestanden hätten. Denn erst nachdem der Beschwerdeführer das Rauchen aufgegeben habe, habe sich eine subjektive Verbesserung eingestellt.
Damit hat die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise begründet, dass ernsthafte Zweifel an den Einschätzungen von Dr. I.________ und Dr. E.________ betreffend eine staubindizierte Arbeitsunfähigkeit bestehen und diese als blosse Mutmassungen im Raum stehen.
Der Beschwerdeführer müsste auch bezüglich der antizipierten Beweiswürdigung Willkür aufzeigen. Dies unterlässt er. Vielmehr unterbreitet er dem Bundesgericht auch in diesem Punkt weitgehend seinen eigenen Standpunkt und übt appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil. Darauf ist nicht weiter einzugehen (siehe oben E. 2.4). Ohnehin ändert der fehlende Nachweis einer ursächlichen Staubexposition am Arbeitsplatz im Ergebnis nichts, nachdem es für den eingeklagten Zeitraum bereits am Nachweis einer pneumologisch bedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit bzw. eines strukturellen Schadens der Atmungsorgane mangelt.
4.5. Die Vorinstanz hat demnach die Klage mangels ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit während des streitbetroffenen Zeitraums zu Recht abgewiesen.
4.6. Damit erübrigen sich Ausführungen zur selbständigen Eventualbegründung der Vorinstanz und die dagegen vorgebrachte Kritik des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin wegen Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit gemäss Art. 10 Ziff. 1 lit. a AB (Nichtbeachtung des als wichtigsten Therapieschritt nahegelegten Rauchstopps) berechtigt gewesen sei, Leistungen zu verweigern.
 
Erwägung 5
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren mangels Einholung einer Vernehmlassung kein Aufwand erwachsen ist.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, V. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. April 2022
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst