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BGer 1C_540/2020 vom 11.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
1C_540/2020
 
 
Urteil vom 11. April 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner,
 
Gemeinderat Lindau, 8315 Lindau,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Grenzbereinigung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats Lindau vom 19. August 2020 bzw. das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung,
 
3. Kammer, vom 23. Januar 2020 (VB.2019.00417).
 
 
1.
B.________, Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 1243 in U.________, stellten am 30. September 2015 beim Gemeinderat Lindau ein Gesuch um Grenzbereinigung. Daraufhin teilten sowohl A.________, Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 1240 in U.________, als auch B.________ mit, dass sie versuchen würden, eine bilaterale Lösung zu finden. Mit Beschluss des Gemeinderats Lindau vom 8. November 2017 legte dieser den Parteien einen Entwurf über die Grenzbereinigung vor und setzte den Parteien Frist, um eine gütliche Einigung zu erzielen. Nachdem eine solche nicht erreicht werden konnte, setzte der Gemeinderat Lindau mit Beschluss vom 30. Mai 2018 die Grenzbereinigung gemäss Bericht und Plan fest (Dispositiv-Ziffer 1). Die Dienstbarkeit werde als Fuss- und Fahrwegrecht mit Nebenleistungspflicht zugunsten Kat.-Nr. 1243 und zulasten Kat.-Nr. 1240 im Grundbuch eingetragen (Dispositiv-Ziffer 2). Als finanzielle Abgeltung legte der Gemeinderat eine Entschädigung von Fr. 1'050.-- (35 m2 à Fr. 30.--) zulasten B.________ fest (Dispositiv-Ziffer 3) und auferlegte die Kosten des Verfahrens B.________ (Dispositiv-Ziffer 4).
A.________ erhob dagegen am 6. Juli 2018 Rekurs. Das Baurekursgericht des Kantons Zürich hiess den Rekurs mit Entscheid vom 22. Mai 2019 teilweise gut und hob Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses auf und lud den Gemeinderat Lindau ein, die Entschädigung im Sinn der Erwägungen neu festzulegen. Im Übrigen wies es den Rekurs ab. Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. Januar 2020 ab. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 18. März 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Das Bundesgericht trat mit Urteil 1C_161/2020 vom 25. März 2020 auf die Beschwerde nicht ein, da es sich beim angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelte und weder dargetan noch ersichtlich sei, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollten.
2.
Der Gemeinderat Lindau setzte in der Folge mit Beschluss vom 19. August 2020 die finanzielle Abgeltung für das Wegservitut neu fest. Der Grundeigentümer von Kat.-Nr. 1243 habe dem Grundeigentümer von Kat.-Nr. 1240 Fr. 8'750.-- zu zahlen (35 m² à Fr. 250.--).
3.
A.________ führt mit Eingabe vom 25. September 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und ersucht sinngemäss um Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 23. Januar 2020. Die mit Beschluss des Gemeinderats Lindau vom 19. August 2020 neu festgesetzte finanzielle Abgeltung für das Weg-servitut beanstandet er hingegen nicht. Die Verfahrensbeteiligen haben auf eine Vernehmlassung verzichtet bzw. liessen sich zur Beschwerde nicht vernehmen.
4.
Der Beschwerdeführer beanstandet die vom Gemeinderat mit Beschluss vom 19. August 2020 neu getroffene finanzielle Abgeltung für das Wegservitut nicht. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. Januar 2020, der in Anwendung von Art. 93 Abs. 3 BGG angefochten werden kann.
Das Verwaltungsgericht führte in jenem Urteil zusammenfassend aus, dass das Grundstück Kat.-Nr. 1243 über ein Fuss- und Fahrwegrecht über die Privatstrasse Kat.-Nr. 1242 bis zur Grundstücksecke verfüge, aber über keinen direkten Zugang auf das Grundstück. Der Zugang sei weder für Fussgänger noch für den motorisierten Verkehr rechtlich gesichert, weshalb das Grundstück ungenügend erschlossen sei. Das Verfahren der Grenzbereinigung könne für bestehende Überbauungen und Nutzungen angerufen werden, wenn sich eine verbindliche, im öffentlichen Recht begründete Sanierungspflicht der Erschliessung ergebe. Eine solche Sanierungspflicht sei vorliegend gegeben. In der Baubewilligung von 1951 sei die Beteiligung an einem späteren Quartierplanverfahren vorbehalten worden. Dass das Grundstück aus unbekannten Gründen aus dem Quartierplanverfahren entlassen worden sei, ändere an der fehlenden Erschliessung nichts. Daraus ergebe sich das öffentliche Interesse an der Grenzbereinigung. Ausserdem stehe die Erschliessung via bereits bestehende Infrastruktur im Einklang mit dem verfassungsmässigen Auftrag, eine zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens sicherzustellen. Die Erschliessung erfolge mittels Errichtung einer Dienstbarkeit anstelle des Abtauschs von Grundstücksteilen, was das Gesetz ausdrücklich vorsehe (§ 180 PBG). Die betreffende Fläche von 35 m² stelle für den Beschwerdeführer keinen unzumutbaren Nachteil dar. Im Gegenzug hätten sich die Eigentümer des dienstbarkeitsberechtigten Grundstücks künftig zur Hälfte an den Unterhaltskosten des belasteten Weggebietes zu beteiligen. Stehe die Grenzbereinigung als Institut der kantonalen Planungs- und Baugesetzgebung zur Gewährleistung einer hinreichenden Zufahrt zur Verfügung, spiele es keine Rolle, inwiefern ein Notwegrecht nach zivilrechtlichen Grundsätzen errichtet werden könnte.
5.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer übt hauptsächlich appellatorische Kritik am Vorgehen des Gemeinderats im Rahmen des Grenzbereinigungsverfahrens. Mit der Begründung des Verwaltungsgerichts setzt er sich nicht auseinander und vermag nicht aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht bei der Behandlung seiner Beschwerde Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
6.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, und dem Gemeinderat Lindau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. April 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli