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BGer 2D_13/2022 vom 12.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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2D_13/2022
 
 
Urteil vom 12. April 2022
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Ivanov.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau,
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
 
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.
 
Gegenstand
 
Beschwerdeverfahren betreffend Schreiben des Amtes für Migration und Integration vom 13. Januar 2022 und vom 31. Januar 2022,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 28. Februar 2022 (WBE.2022.36).
 
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Nachdem das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (nachfolgend: Migrationsamt) die Aufenthaltsbewilligung von A.________ widerrufen und sie aus der Schweiz weggewiesen hatte und sämtliche dagegen erhobenen Rechtsmittel erfolglos blieben (vgl. Urteil 2C_415/2018 vom 15. Juni 2018), forderte das Migrationsamt sie auf, die Schweiz zu verlassen. In der Folge ersuchte A.________erfolglos um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Nichterwerbstätige, worauf das Migrationsamt sie erneut aufforderte, die Schweiz zu verlassen. Auf ihr Wiedererwägungsgesuch trat das Migrationsamt nicht ein, wogegen sich diese wiederum erfolglos durch sämtliche Instanzen wehrte (vgl. Urteil 2C_894/2021 vom 16. Dezember 2021). Daraufhin forderte das Migrationsamt, Sektion Asyl und Rückkehr, A.________ mit Schreiben vom 13. Januar 2022 abermals auf, die Schweiz zu verlassen, und setzte die Ausreisefrist auf den 15. März 2022 an. Nach einer weiteren Eingabe von A.________ vom 16. Januar 2022 teilte ihr der Rechtsdienst des Migrationsamtes mit Schreiben vom 31. Januar 2022 mit, dass er in der Sache keine weiteren Schritte unternehmen werde.
1.2. Mit Urteil vom 28. Februar 2022 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, auf eine Beschwerde von A.________ gegen die Schreiben des Migrationsamtes bzw. dessen Rechtsdienstes vom 13. Januar 2022 und vom 31. Januar 2022 sowie gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2021 mangels eines zulässigen Anfechtungsobjektes im Sinne von § 9 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR/AG; SAR 122.600) nicht ein.
1.3. A.________ gelangt mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 25. März 2022 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2022.
 
Erwägung 2
 
2.1. Nach Art. 42 BGG (Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110) haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begehren und Begründung müssen sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens beziehen und beschränken (Urteile 2C_70/2022 vom 11. Februar 2022 E. 2; 2C_521/2018 vom 20. Juni 2018 E. 2). Dieser bestimmt sich im bundesgerichtlichen Verfahren nach dem angefochtenen Entscheid und den Anträgen der Parteien. Er kann im Vergleich zum Streitgegenstand des angefochtenen Entscheids eingeschränkt, aber nicht ausgedehnt oder erweitert werden (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; Urteil 1C_460/2020 vom 30. März 2021 E. 4.1.1).
2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen gesetzlichen Vorgaben nicht. Die Vorinstanz ist auf die an sie gerichtete Eingabe nicht eingetreten, weil kein anfechtbarer Entscheid ersichtlich war. Streitig und zu prüfen kann daher nur sein, ob das Verwaltungsgericht in bundesrechtskonformer Weise zum Nichteintreten gelangt ist.
Die Beschwerdeführerin äussert sich zu dieser Frage mit keinem Wort, sondern bringt im Wesentlichen vor, sie erfülle sämtliche Voraussetzungen, um in der Schweiz bleiben zu können bzw. um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Damit setzt sie sich nicht sachbezogen mit dem Streitgegenstand auseinander, was aber für das Eintreten auf die Beschwerde unerlässlich wäre.
2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
Erwägung 3
 
Die unterliegende Beschwerdeführerin wird für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. April 2022
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov