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BGer 1B_181/2022 vom 13.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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1B_181/2022
 
 
Urteil vom 13. April 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch B.________,
 
gegen
 
René Ernst, Strafgericht Basel-Stadt,
 
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Ausstand,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des
 
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
 
Einzelgericht, vom 9. März 2022 (DGS.2022.5).
 
 
1.
Im Verfahren betreffend Verlängerung der gegen A.________ verhängten stationären Massnahme stellte ihr Vater, B.________, ein Ausstandsgesuch gegen den Strafgerichtspräsidenten René Ernst. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt trat darauf am 12. Januar 2022 nicht ein mit der Begründung, der Vater sei nicht legitimiert, ein Ausstandsgesuch für seine Tochter zu stellen.
Am 19. Januar 2022 setzte der Strafgerichtspräsident die auf den 20. Januar 2022 angesetzte Verhandlung wegen der Erkrankung des Vertreters des Amts für Straf- und Massnahmenvollzug ab.
Am 20. Januar 2022 beantragte der Strafgerichtspräsident beim Zwangsmassnahmengericht, gegen A.________ Sicherheitshaft bis zum 22. April 2022 anzuordnen, da die Durchführung der (abgesetzten) Verhandlung vor dem Ablauf der stationären Massnahme (28. Januar 2028) nicht möglich sei.
Am 25. Januar 2022 stellte A.________ durch ihren Rechtsvertreter, Advokat Lutz, ein Ausstandsbegehren gegen den Strafgerichtspräsidenten Ernst.
Am 9. März 2022 wies das Appellationsgericht das Ausstandsbegehren gegen den Strafgerichtspräsidenten Ernst ab.
Mit Eingabe vom 8. April 2022 erhebt B.________, unter Beilage des Appellationsgerichtsentscheids vom 9. März 2022, "Rekurs" gegen das Appellationsgericht. Er teilt mit, "sie" hätten am 29. März 2022 eine Gerichtsverhandlung gehabt, aber noch kein schriftliches Urteil bekommen. Die psychiatrische Begutachtung der Tochter sei falsch und widersprüchlich, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung. Seine Tochter sei in der Abteilung R4 der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel nicht sicher, sie sei dort körperlichen und sexuellen Angriffen ausgesetzt.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem Entscheid des Appellationsgerichts vom 9. März 2022, den er seiner Eingabe beigelegt hat, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern er Bundesrecht verletzen könnte. Das ist auch nicht ersichtlich, weshalb auf die Beschwerde wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht eingetreten werden kann.
Aus der Begründung, soweit verständlich, ergibt sich zwar, dass sich seine Eingabe gegen die Verlängerung der stationären Massnahme in der Sache zu richten scheint. Darüber wurde nach den Angaben des Beschwerdeführers am 29. März 2022 entschieden. Ein Urteil ist indessen beim Bundesgericht nur anfechtbar, wenn es u.a. kantonal letztinstanzlich ist - was bei einem Entscheid des Strafgerichts nicht der Fall ist - und wenn es in vollständiger Ausfertigung eröffnet wurde (Art. 100 Abs. 2 BGG), was nach den Angaben des Beschwerdeführers noch nicht geschehen ist. Die Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht unzulässig. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer, was ihm offenbar bereits vom Appellationsgericht im Entscheid vom 12. Januar 2022 klargemacht wurde, nicht befugt ist, für seine Tochter Rechtsmittel zu ergreifen.
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, René Ernst, C.________ und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. April 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Störi