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BGer 1B_73/2022 vom 13.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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1B_73/2022
 
 
Urteil vom 13. April 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kreisgericht Rheintal,
 
Rabengasse 2a, 9450 Altstätten SG,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
 
Untersuchungsamt Altstätten,
 
Rabengasse 4, 9450 Altstätten SG.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren,
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 2. Februar 2022 (AK.2022.12-AK).
 
 
1.
Mit Strafbefehl vom 15. April 2021 verurteilte das Untersuchungsamt Altstätten A.________ wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand etc. zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 3'000.--.
Mit Entscheid vom 6. Januar 2022 hat das Kreisgericht Rheintal das Gesuch von A.________ um Wiederherstellung der Einsprachefrist abgewiesen und ist auf seine Einsprache gegen den Strafbefehl vom 15. April 2021 wegen Verspätung nicht eingetreten.
Am 2. Februar 2022 ist die Anklagekammer des Kantons St. Gallen auf die Beschwerde von A.________ nicht eingetreten mit der Begründung, sie habe auch nach der ihm angesetzten Frist zu deren Verbesserung den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht genügt (Art. 385 Abs. 2 StPO).
Mit Beschwerde vom 11. Februar 2022 beantragt A.________ sinngemäss, diesen Entscheid der Anklagekammer aufzuheben.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern er Bundesrecht verletzt. Das ist auch nicht offensichtlich, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer macht vielmehr im Wesentlichen bloss geltend, er lebe in bescheidenen finanziellen Verhältnissen und sei ausserstande, die hohe Busse und die Gerichtskosten zu bezahlen. Diesbezüglich ist er darauf hinzuweisen, dass er bei der Vollzugsbehörde beantragen kann, die Busse ratenweise und mit verlängerten Zahlungsfristen zu begleichen (Art. 106 Abs. 5 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 StGB). Die Verfahrenskosten können auf Gesuch von der Strafbehörde gestundet oder erlassen werden (Art. 425 StPO).
Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kreisgericht Rheintal, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. April 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Störi