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BGer 1C_202/2022 vom 13.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
1C_202/2022
 
 
Urteil vom 13. April 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen, Brühlstrasse 43, 4415 Lausen,
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
Vorsorglicher Entzug des Führerausweises sowie Anordnung einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin, vom 1. März 2022
 
(810 21 302).
 
 
1.
Am 15. Dezember 2020 ordnete die Polizei des Kantons Basel-Landschaft an, A.________ habe sich wegen des Verdachts auf eine Alkoholproblematik einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärung der Stufe 4 zu unterziehen und deren Resultat bis zum 15. Juni 2021 vorzulegen, unter der Androhung, bei Säumnis werde der Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzogen.
Am 19. August 2021 entzog die Polizei A.________ den Führerausweis vorsorglich und ordnete erneut eine verkehrsmedizinische Untersuchung der Stufe 4 an.
Dieser Entscheid wurde vom Kantonsgericht Basel-Landschaft am 1. März 2022 kantonal letztinstanzlich geschützt.
Mit Eingabe vom 1. April 2022 beantragt A.________, die Sache ans Kantonsgericht zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens zurückzuweisen.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer macht zur Sache im Wesentlichen bloss geltend, das Kantonsgericht habe "ohne Anhörung" entschieden. Damit legt er indessen nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise dar, dass und inwiefern das Kantonsgericht sein rechtliches Gehör verletzte, und das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei Basel-Landschaft, Administrativmassnahmen, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. April 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi