Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5D_40/2022 vom 14.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5D_40/2022
 
 
Urteil vom 14. April 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kanton Bern,
 
Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, v.d. Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle Region Bern-Mittelland, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 3. März 2022 (ZK 22 67).
 
 
Sachverhalt:
 
Im Rahmen eines Strafverfahrens auferlegte das Obergericht des Kantons Bern dem rubrizierten Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 500.--.
Hierfür leitete der Kanton Bern gegen ihn eine Betreibung ein und verlangte schliesslich definitive Rechtsöffnung, welche das Regionalgericht Bern-Mittelland mit Entscheid vom 7. Februar 2022 erteilte.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 3. März 2022 nicht ein.
Mit Eingabe vom 14. März 2022 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Am 11. April 2022 reichte er eine weitere Eingabe ein.
 
1.
Der Streitwert beträgt Fr. 500.--. Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht gegeben, weil diese einen Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- voraussetzt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Vielmehr steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 113 BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Es werden keinerlei verfassungsmässige Bestimmungen genannt, welche verletzt sein könnten, und noch weniger werden inhaltlich Verfassungsrügen erhoben; überhaupt beziehen sich die Ausführungen nicht auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides: Es wird bemängelt, dass die Gegenpartei zugleich das urteilende Gericht sei und dieses aus lauter vom Staat bezahlter Juristen bestehe, was alles eine Karikatur und ein Skandal sei. Sodann wird weitschweifig die Vorgeschichte zum Strafverfahren erzählt. Zum Schluss werden die Oberrichter der Hehlerei beschuldigt.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 14. April 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli