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BGer 5D_57/2022 vom 14.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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5D_57/2022
 
 
Urteil vom 14. April 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kanton Schwyz,
 
vertreten durch das Kantonsgericht, Kantonsgerichtskasse, Kollegiumstrasse 28, 6430 Schwyz,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Nachzahlungsverfügung im Zusammenhang mit unentgeltlicher Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Präsident, vom 21. März 2022 (ZK2 2012 70).
 
 
Sachverhalt:
 
Mit Entscheid vom 9. Dezember 2013 auferlegte das Kantonsgericht Schwyz dem rubrizierten Beschwerdeführer in einem Verfahren die Gerichtskosten zu 2/3, ausmachend Fr. 533.--, welche es zufolge unentgeltlicher Rechtspflege auf die Gerichtskasse nahm, und sprach seinem Rechtsvertreter eine Entschädigung von Fr. 500.-- zu, alles unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.
Im Frühling 2021 setzte ihm das Kantonsgericht mit zwei Mahnungen Frist zur Begleichung des offenen Betrages von Fr. 1'033.--, worauf dieser in einem Schreiben sinngemäss geltend machte, nicht über genügend Mittel zu verfügen. In der anschliessend eingereichten Betreibung erhob er Rechtsvorschlag, worauf ihn das Kantonsgericht nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Entscheid vom 21. März 2022 zur Nachzahlung von Fr. 1'033.-- verpflichtete, unter Beseitigung des Rechtsvorschlages. Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
 
1.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3; 141 IV 249 E. 1.3.1).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Das Kantonsgericht hat auf der Grundlage der Steuererklärung 2020 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'922.42 und einen Bedarf von Fr. 3'722.-- festgestellt (Grundbetrag Fr. 1'200.--, Zuschlag 20 % Fr. 240.--; Wohnkosten Fr. 1'050.--; Krankenkasse Fr. 325.--; auswärtige Verpflegung Fr. 100.--; Arbeitsweg Fr. 100.--; Steuern Fr. 247.--; Unterhalt für B.________ Fr. 460.--), wobei es sich zu diesen und den weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagen beweiswürdigend geäussert hat.
Der Beschwerdeführer erhebt diesbezüglich keine Willkürrügen, sondern er macht teils höhere und sodann weitere Bedarfspositionen geltend, insgesamt einen Bedarf von Fr. 4'500.--. Er tut dies aber nicht nur in appellatorischer und damit ungenügender Weise, sondern überhaupt ohne sich zu den betreffenden beweiswürdigenden Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid zu äussern. Mithin hat es bei diesen sein Bewenden.
3.
Davon ausgehend sind keine Rechtsverletzungen auszumachen, wenn das Kantonsgericht befunden hat, mit dem Überschuss von Fr. 200.42 pro Monat bzw. Fr. 2'405.42 pro Jahr könne der Beschwerdeführer die Forderung von Fr. 1'033.-- innert eines halben Jahres tilgen. Mit der wiederholten Kritik, es handle sich um lustige Aussagen, banale Argumente und ein rassistisches Urteil, ist keine Rechtsverletzung darzutun. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine verweigerte unentgeltliche Rechtspflege und die Missachtung eingereichter Beweise geltend zu machen scheint, lässt sich mangels näherer und nachvollziehbarer Ausführungen nicht erkennen, worauf er im Einzelnen zielt. Wenn er sodann Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG anführt, geht es offensichtlich um die Bekanntgabe von Betreibungen; dies ist nicht Thema des vorliegenden Verfahrens, sondern war Gegenstand des Urteils 5A_15/2022. Unter Berufung auf Art. 47 Abs. 1 ZPO wird schliesslich eine Befangenheit diverser Gerichte und Betreibungsämter geltend gemacht; vorliegend thematisiert werden könnte nur diejenige der Gerichtspersonen, die am angefochtenen Entscheid mitgewirkt haben, wobei keine näheren Ausführungen erfolgen, welche auch nur ansatzweise auf eine bei objektiver Betrachtung bestehende Gefahr der Voreingenommenheit deuten könnten. Die weiteren Zitate aus diversen Gesetzen stehen in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
5.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
6.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 14. April 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli