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BGer 1F_11/2020 vom 20.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
1F_11/2020
 
 
Urteil vom 20. April 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Haag,
 
Bundesrichter Merz,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Spitalstrasse 14, 2502 Biel/Bienne,
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
 
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen die Verfügung des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. März 2020 (1B_79/2020 und 1B_123/2020).
 
 
In Erwägung,
 
dass das Regionalgericht Berner Jura-Seeland am 26. August 2019 A.________ und zwei weitere Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilte;
 
dass A.________ mit Eingaben vom 15. Dezember 2019 und 25. Februar 2020 Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Regionalgericht erhob, da er noch keine Urteilsbegründung vom Regionalgericht erhalten habe;
 
dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 30. Januar 2020 die erste Beschwerde abwies und mit Beschluss vom 27. Februar 2020 auf die zweite Beschwerde nicht eintrat;
 
dass A.________ mit Eingaben vom 17. Februar 2020 (Verfahren 1B_79/2020) und 4. März 2020 (Verfahren 1B_123/2020) Beschwerde in Strafsachen gegen die Beschlüsse der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 30. Januar 2020 und 27. Februar 2020 erhob;
 
dass A.________ am 6. März 2020 dem Bundesgericht den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 5. März 2020 zukommen liess, mit welchem die Beschwerdekammer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eines Mitbeschuldigten gutgeheissen und das Regionalgericht angewiesen hat, die schriftliche Urteilsbegründung im Strafverfahren gegen die Beschuldigten unverzüglich auszufertigen und den Parteien zuzustellen;
 
dass die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 12. März 2020 eine weitere Rechtsverzögerungsbeschwerde von A.________ gleichermassen gutgeheissen hat;
 
dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 12. März 2020 die Beschwerden vom 17. Februar 2020 (Verfahren 1B_79/2020) und 4. März 2020 (Verfahren 1B_123/2020) als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat;
 
dass A.________ um Revision der bundesgerichtlichen Verfügung vom 12. März 2020 (Verfahren 1B_79/2020 und 1B_123/2020) ersucht, da mit Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 5. März 2020 nicht seine, sondern die Rechtsverzögerungsbeschwerde eines Mitbeschuldigten gutgeheissen worden sei;
 
dass mit diesem Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen das Regionalgericht angewiesen wurde, die schriftliche Urteilsbegründung im Verfahren Pen 17 957/958/960, welches auch den Gesuchsteller betraf, unverzüglich auszufertigen;
 
dass im Übrigen die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Beschluss vom 12. März 2020 gleichermassen eine weitere Rechtsverzögerungsbeschwerde des Gesuchstellers gutgeheissen hat;
 
dass demzufolge nicht ersichtlich ist, inwiefern die bundesgerichtliche Verfügung vom 12. März 2020 am Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG oder an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte;
 
dass im Übrigen bezüglich der Kostenverlegung des kantonalen Verfahrens das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens nur modifizieren kann, wenn es auch den angefochtenen Entscheid abändert, was bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens gerade nicht der Fall ist (Urteil 1G_3/2019 von 15. August 2019 mit weiteren Hinweisen);
 
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
 
dass ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann;
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. April 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli