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BGer 5A_257/2022 vom 20.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5A_257/2022
 
 
Urteil vom 20. April 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter von Werdt,
 
Bundesrichter Bovey,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________
 
Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Betreibungsamt Fällanden,
 
Schwerzenbachstrasse 10, 8117 Fällanden.
 
Gegenstand
 
Pfändung,
 
Gesuch um Fristwiederherstellung für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 18. März 2022 (PS220014-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
Das Betreibungsamt Fällanden vollzog gegenüber A.________ in zwei für KVG-Prämien eingeleiteten Betreibungen die Pfändung. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2021 wies das Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs die hiergegen erhobene Beschwerde ab. Mit Beschluss vom 18. März 2022 trat das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist nicht ein. Hiergegen wendet sich A.________ am 7. April 2022 an das Bundesgericht mit einem Gesuch um Fristerstreckung zur Einreichung einer Beschwerde.
 
1.
Der angefochtene Beschluss wurde dem Gesuchsteller am 29. März 2022 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG begann somit am 30. März 2022 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 8. April 2022.
2.
Gesetzliche Fristen, zu welchen auch die Beschwerdefrist gehört, können nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Indes kann die Eingabe von der Begründung her ohne Weiteres als Gesuch um Fristwiederherstellung interpretiert werden. Bei der Einreichung des Gesuches am 7. April 2022 war die Beschwerdefrist zwar noch nicht "versäumt", aber mit dem Eintreffen des Gesuches beim Bundesgericht am letzten Tag der Frist würde jeglicher Hinweis den Gesuchsteller zu spät erreichen und verbleibt ein Gesuch um Fristwiederherstellung als einzige Möglichkeit. Mithin ist die Eingabe als solches Gesuch entgegenzunehmen und zu behandeln.
3.
Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wird eine versäumte Frist wiederhergestellt, wenn nachgewiesen wird, dass die Partei oder deren Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, und binnen 30 Tagen die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird. Krankheit kann einen typischen Hinderungsgrund darstellen. Die Erkrankung muss aber derart sein, dass es dem Rechtsuchenden unmöglich war, selber innert Frist zu handeln oder wenigstens einen Rechtsanwalt mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (BGE 112 V 255 E. 2a). Wird eine Erkrankung als Grund für die versäumte Frist angerufen, kommt in der Praxis einem zeitnah erstellten Arztzeugnis ausschlaggebende Bedeutung zu (Urteil 2C_451/2016 vom 8. Juli 2016 E. 2.2.2), wobei dieses die Unfähigkeit näher zu beschreiben hat und die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes oder die blosse Bestätigung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses nicht genügt (Urteile 6B_230/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2; 8C_554/2010 vom 4. August 2010 E. 4.2; 5A_39/2022 vom 28. Januar 2022 E. 2).
4.
Der Gesuchsgegner macht abstrakt geltend, schwerste gesundheitliche Beschwerden zu haben mit schwerster Einschränkung der Sehkraft, so dass er den Beschluss weder lesen noch bearbeiten noch fristgerecht eine Beschwerde einreichen könne. Das Arztzeugnis bleibt ebenfalls abstrakt und beschränkt sich auf eine pauschale Bescheinigung, dass der Gesuchsteller "wegen akuter Erkrankung" nicht im Stande sei, "Fristen für schriftliche Eingaben einzuhalten". Dies genügt nach dem in E. 3 Gesagten nicht. Abgesehen davon ist nicht ansatzweise dargetan, dass es dem Gesuchsteller auch nicht möglich gewesen wäre, einen Rechtsanwalt zu betrauen, obwohl es angeblich um eine Einschränkung der Sehkraft gehen soll.
5.
Nach dem Gesagten ist das Gesuch abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Fällanden und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. April 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli