Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 8C_57/2022 vom 20.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
8C_57/2022
 
 
Verfügung vom 20. April 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
A.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 9. Dezember 2021 (VG.2021.00048).
 
Nach Einsicht
 
in das Schreiben vom 24. März 2022, worin das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Glarus die Beschwerde vom 27. Januar 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, II. Kammer, vom 9. Dezember 2021 zurückzieht,
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
verfügt der Einzelrichter:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, II. Kammer, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 20. April 2022
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli