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BGer 5A_282/2022 vom 21.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5A_282/2022
 
 
Urteil vom 21. April 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
handelnd durch Landratsamt Waldshut, Jugendamt,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Anweisung an den Schuldner/Arbeitgeber,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 14. März 2022 (ZSU.2021.224).
 
 
Sachverhalt:
 
Die in Deutschland wohnhafte Beschwerdegegnerin ist die im Jahr 2005 geborene Tochter des Beschwerdeführers. Anlässlich der im Jahr 2014 erfolgten Ehescheidung wurde kein Kindesunterhalt festgesetzt. Mit Beschluss vom 27. Januar 2021 verpflichtete allerdings das zuständige deutsche Familiengericht den Beschwerdeführer zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von EUR 445.-- ab September 2020 und von EUR 471.50 ab Januar 2021.
Im Zusammenhang mit dem deutschen Unterhaltstitel verpflichtete das Gerichtspräsidium Zurzach die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 4. Oktober 2021 zur direkten Überweisung von CHF 531.51 (entsprechend EUR 471.50) pro Monat auf ein (näher bezeichnetes) Konto des zuständigen deutschen Jugendamtes.
Auf die hiergegen erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 14. März 2022 mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den Erwägungen des bezirksgerichtlichen Entscheides nicht ein.
Mit Beschwerde vom 12. April 2022 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem sinngemässen Begehren um Abweisung des Gesuches um Schuldneranweisung ("erkläre die Prozessführung für unverhältnismässig, der Gesuchstellerin sei die Verfügung vom 12. August 2021 abzuweisen").
 
1.
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2).
Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Der Beschwerdeführer nimmt keinen Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Vielmehr wiederholt er seine bereits vorinstanzlichen Ausführungen, wonach er immer viel Unterhalt und auch sonst allerlei Zahlungen geleistet habe, wonach er aufgrund all der Streitigkeiten finanziell belastet sei, wonach er der von der Beistandschaft verlangten Erklärung über sein Einkommen und seine finanziellen Verhältnisse aus Datenschutzgründen bzw. zu seinem persönlichen Schutz nicht habe nachkommen können und wonach er für seine Tochter vor über zehn Jahren ein Sparguthaben eingerichtet habe, welches über EUR 3'000.-- aufweise und dieser zur freien Verfügung stehe, wenn sie 18-jährig sei. Mit all diesen Ausführungen ist nicht dargetan, inwiefern das Obergericht mit seinen Nichteintretenserwägungen gegen Recht verstossen haben soll.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. April 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli