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BGer 5A_287/2022 vom 21.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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5A_287/2022
 
 
Urteil vom 21. April 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region St. Gallen,
 
Bahnhofplatz 1, 9000 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Prüfung einer Vollmacht,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 25. März 2022 (KES.2022.5-EZE2).
 
 
Sachverhalt:
 
B.________ ist die Mutter von C.________ (geb. 2010) und D.________ (geb. 2011), für welche die KESB Region St. Gallen am 11. Januar 2022 eine Verfügung erliess.
Im Nachgang zu dieser Verfügung übersandte A.________ der KESB am 24. Januar 2022 per E-Mail eine Generalvollmacht der Mutter der beiden Kinder. Die KESB leitete die Vollmacht an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen weiter, welche der Mutter mitteilte, dass allein das Übersenden einer Vollmacht keine Beschwerde darstelle, dass sie aber innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist eine Beschwerde nachreichen könne.
Darauf wandte sich A.________ an die Verwaltungsrekurskommission, welche ihr antwortete, dass sie nur im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens über die Vollmacht befinden könne.
Nachdem A.________ am 7. Februar 2022 auf einer Beurteilung der Generalvollmacht beharrt hatte, trat die Verwaltungsrekurskommission mit Entscheid vom 14. Februar 2022 auf das Gesuch vom 7. Februar 2022 nicht ein.
Dagegen erhob A.________ beim Kantonsgericht St. Gallen eine Beschwerde mit zahlreichen Begehren. Mit Entscheid vom 25. März 2022 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab.
Dagegen erhob A.________ am 19. April 2022 beim Bundesgericht eine Beschwerde, zusammengefasst mit den Begehren um Überprüfung der Generalvollmacht, um Ungültigerklärung des KESB-Beschlusses und um Feststellung, dass die Kindsmutter eine mündige Person sei und auf ihre hervorragenden Mutterverpflichtungen zurückgreifen könne, wobei dieser Antrag ein integrierender Bestandteil einer (näher bezeichneten) früheren Beschwerde an das Bundesgericht wegen Scientology-Verbotes und Beizugs des militärischen Geheimdienstes darstelle.
 
1.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Die Erwägungen des angefochtenen Entscheides gehen in erster Linie dahin, dass gegen den KESB-Beschluss, dessen Ungültigerklärung verlangt werde, innert Frist keine Beschwerde eingegangen sei; abgesehen davon liege auch keine Begründung für die angebliche Ungültigkeit vor.
3.
Eine Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen findet nicht ansatzweise statt. Vielmehr wird - unter Beilage eines Stapels von Berichten und Korrespondenz mit Behörden, namentlich zu Scientology - festgehalten, dass "Frau E.________ sel." die Verwaltung des Kantonsspitals auf Ungereimtheiten hingewiesen habe; ferner wird auf verschiedene Bücher hingewiesen. All dies steht in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Region St. Gallen, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. April 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli