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BGer 6B_319/2022 vom 21.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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6B_319/2022
 
 
Urteil vom 21. April 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichteintreten auf Rechtsmittel (unverständliche Eingabe); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 17. Februar 2022 (BK 22 1 MOR).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Eingabe vom 2. Februar 2022 an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Verfügung vom 8. Februar 2022 forderte ihn das Obergericht auf, seine Eingabe nach den Vorgaben der StPO zu überarbeiten, und wies ihn darauf hin, dass die Eingabe unbeachtet bleibe bzw. auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, wenn sie nicht innert gesetzter Frist nach den gesetzlichen Vorgaben überarbeitet werde. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist zwar eine Eingabe ein. Das Obergericht stellte mit Entscheid vom 17. Februar 2022 fest, auch die neue Eingabe sei völlig unverständlich und könne nicht als Verbesserung betrachtet werden, weshalb kein Beschwerdeverfahren eröffnet werde. Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung wendet sich der Beschwerdeführer in mehreren Eingaben an das Bundesgericht.
 
2.
 
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
 
3.
 
Die Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass Strafverfahren nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden können (Art. 2 Abs. 2 StPO). Erweist sich eine Eingabe im Rechtsmittelverfahren als unbeachtlich, weil sie als unleserlich, unverständlich, ungebührlich oder weitschweifig zurückgewiesen wurde, tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (vgl. Art. 385 Abs. 2 i.V.m. Art. 110 Abs. 4 StPO). Die vorinstanzliche Verfügung ist als Nichteintretensentscheid zu behandeln.
 
4.
 
Die Eingaben erfüllen die Begründungsanforderungen nicht. Vor Bundesgericht kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen von Art. 110 Abs. 4 StPO verkannt und zu Unrecht von der Unbeachtlichkeit der Eingaben des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Damit setzt sich der Beschwerdeführer in seinen nur schwer verständlichen Eingaben vor Bundesgericht nicht auseinander. Inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Verfügung gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, ergibt sich daraus nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
5.
 
Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. April 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill