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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 8C_232/2022 vom 21.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
8C_232/2022
 
 
Urteil vom 21. April 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Cupa.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonsgericht Luzern, Murbacherstrasse 21/23, 6003 Luzern,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Militärversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 7. März 2022 (5V 21 350).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 30. März 2022 gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 7. März 2022,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass das kantonale Gericht in der angefochtenen Verfügung das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wegen fehlender prozessualer Bedürftigkeit ohne Prüfung der weiteren Voraussetzungen ablehnte,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen des kantonalen Gerichts einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3; 136 I 65 E. 1.3.1),
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,
dass die Eingabe vom 30. März 2022 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da der Beschwerdeführer darin nicht aufzeigt, inwiefern die Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz und ihre Schlussfolgerungen gegen Bundesrecht verstossen sollen,
dass er statt dessen bloss darum bittet, die Bedürftigkeitsberechnung zu korrigieren, und seine übrigen Vorbringen darauf gerichtet sind, die nachgesuchte Erhöhung der Leistungen der Militärversicherung zu begründen, womit sie über den zulässigen Streitgegenstand hinausgehen (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2; Urteil 8C_707/2021 vom 17. März 2022 E. 3.3.2),
dass eine vom Beschwerdeführer verlangte Fristerstreckung, soweit sich dies auf die Beschwerdefrist bezieht, nicht in Frage kommt (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG) und auch eine Nachfrist zur Ergänzung der Begründung hier nicht gewährt werden kann (vgl. BGE 139 II 404 E. 5; Urteil 8C_763/2020 vom 22. Februar 2021 E. 1),
dass damit offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vorliegt, was zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 BGG),
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Suva, Abteilung Militärversicherung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 21. April 2022
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Wirthlin
 
Der Gerichtsschreiber: Cupa