Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 9C_44/2022 vom 21.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
9C_44/2022
 
 
Verfügung vom 21. April 2022
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Nabold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Dezember 2021 (IV.2021.00753).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 22. Januar 2022 (Postaufgabe) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Dezember 2021, mit welchem die Vorinstanz eine Rechtsverzögerungs- resp. Rechtsverweigerungsbeschwerde der A.________ betreffend Erlass einer anfechtbaren Verfügung durch die IV-Stelle des Kantons Zürich zur Frage des Taggeldanspruchs in der Zeit vom 19. November 2020 bis 28. Februar 2021 abgewiesen hat,
in die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. April 2022, mit welcher diese unter Hinweis auf eine Verfügung der IV-Stelle vom 1. April 2022 geltend macht, die Beschwerde sei in der Zwischenzeit gegenstandslos geworden,
 
dass zur Beschwerde nur legitimiert ist, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) und dieses Interesse nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein muss (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; SVR 2010 UV Nr. 16 S. 61, 8C_622/2009 E. 1.1),
dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. April 2022 über den Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin im streitigen Zeitraum entschieden hat,
dass damit die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden und das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP vom Präsidenten als Instruktionsrichter abzuschreiben ist,
dass sich Weiterungen zum mutmasslichen Prozessausgang erübrigen, da die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat und zudem auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass sich damit auch eine Auseinandersetzung mit den weiteren von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 16. April 2022 aufgeworfenen Fragen erübrigt,
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, III. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 21. April 2022
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold