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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 4A_149/2022 vom 25.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
4A_149/2022
 
 
Urteil vom 25. April 2022
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.A.________,
 
2. B.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
C.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Alexandra Feller Pernet,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mietvertrag,
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des
 
Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung,
 
vom 15. Februar 2022 (Z1 2022 3).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführer als Mieter am 18. Mai 2019 mit der Beschwerdegegnerin als Vermieterin einen Mietvertrag über die 4,5-Zimmer-Wohnung im 1. OG sowie zwei Einstellparkplätze an der U.________ in V.________ abschlossen;
 
dass die Beschwerdegegnerin das Mietverhältnis am 29. Juni 2021 auf den 30. September 2021 kündigte;
 
dass die Beschwerdeführer mit Klage vom 4. Oktober 2021 beim Einzelrichter des Kantonsgerichts Zug beantragten, diese Kündigung sei als missbräuchlich aufzuheben, eventualiter sei das Mietverhältnis auf unbestimmte Dauer zu erstrecken;
 
dass der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug die Klage mit Entscheid vom 4. Januar 2022 abwies;
 
dass der Präsident des Obergerichts des Kantons Zug mit Verfügung vom 15. Februar 2022 auf eine von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Berufung nicht eintrat, da die Berufung offensichtlich nicht hinreichend begründet worden sei;
 
dass die Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 28. März 2022 (Postaufgabe am 29. März 2022) beim Bundesgericht Beschwerde erhoben;
 
dass in Zivilsachen, wie hier eine vorliegt, die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG);
 
dass es sich beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug nicht um eine solche Instanz handelt, weshalb auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit die Beschwerdeführer ihre Kritik direkt gegen die Verfahrensführung des Einzelrichters und dessen Urteil vom 4. Januar 2022 richten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die Beschwerdeführer sich in ihrer Eingabe offensichtlich nicht hinreichend mit der Begründung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und nicht, jedenfalls nicht rechtsgenügend darlegen, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie gestützt darauf auf ihre Berufung nicht eintrat, weil diese nicht rechtsgenügend begründet sei;
 
dass die vorliegende Beschwerde damit den vorstehend genannten Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
3.
 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. April 2022
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied : Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer