Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5A_245/2022 vom 25.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5A_245/2022
 
 
Urteil vom 25. April 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Konkurseröffnung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 25. Februar 2022 (ZK 22 38, ZK 22 68).
 
 
1.
Die Beschwerdegegnerin stellte am 10. November 2021 gegen den Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, das Konkursbegehren. Mit Entscheid vom 17. Januar 2022 eröffnete das Regionalgericht Emmental-Oberaargau mit Wirkung ab 17. Januar 2022, 8:30 Uhr, den Konkurs über den Beschwerdeführer.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Januar 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Am 11. Februar 2022 ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 25. Februar 2022 (Verfahren ZK 22 38 und ZK 22 68) wies das Obergericht die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Mit Entscheid vom gleichen Tag hat das Obergericht eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Konkursbetreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, abgewiesen (Verfahren ABS 22 19).
Gegen den Entscheid in den Verfahren ZK 22 38 und ZK 22 68 hat der Beschwerdeführer am 4. April 2022 "Beschwerde und Strafanzeige" an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Der Beschwerdeführer bezeichnet den Entscheid im Verfahren ABS 22 19 nicht ausdrücklich als Anfechtungsobjekt, weshalb diesbezüglich kein eigenes Beschwerdeverfahren eröffnet wurde. Er hat ihn der Beschwerde jedoch beigelegt und er äussert sich am Rande in der Beschwerdebegründung dazu. Ob darin ein genügender Beschwerdewille gesehen werden könnte, kann offenbleiben. Der Beschwerdeführer hat den Entscheid nämlich am 3. März 2022 entgegengenommen, womit die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG), auf die in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde, am Montag, 14. März 2022 (Art. 45 Abs. 1 BGG), abgelaufen ist. Hätte der Beschwerdeführer mit seiner am 4. April 2022 der Post übergebenen Eingabe auch gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben wollen, so wäre sie verspätet.
Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe auch als Strafanzeige gegen alle verantwortlichen Beamten. Für die Entgegennahme von Strafanzeigen ist das Bundesgericht nicht zuständig.
3.
Gegen den Entscheid in den Verfahren ZK 22 38 und ZK 22 68 ist die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG) zulässig und insoweit ist sie auch rechtzeitig erfolgt (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.1). Soweit der Beschwerdeführer auf die Eingabe vom 27. April 2020 an das Bundesgericht verweist, ist darauf nicht einzugehen. Diese wurde im Übrigen durch das Generalsekretariat beantwortet.
Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (Art. 9 BV; BGE 135 III 127 E. 1.5 mit Hinweis) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt - wie allgemein bei der Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte - das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG).
4.
Vor Obergericht hat der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Das Obergericht hat diese Rüge verworfen. Hinsichtlich der Telefonate des Beschwerdeführers mit dem Regionalgericht hat das Obergericht erwogen, die vom Regionalgericht dokumentierten Inhalte der Telefonate wichen von seinen Aussagen ab und der Beschwerdeführer belege den von ihm behaupteten Inhalt der Telefonate (wonach ihm mitgeteilt worden sei, er müsse an der Konkurseröffnung nicht teilnehmen), nicht hinreichend. Es bestehe somit kein Zweifel an den vom Regionalgericht festgehaltenen Ereignissen. Sodann habe das Regionalgericht entgegen der Rüge des Beschwerdeführers seine Vorbringen zur Kenntnis genommen und geprüft. Das Regionalgericht habe sich im Entscheid auf die entscheidwesentlichen Punkte beschränken und die Begründung knapp halten dürfen.
Vor Obergericht hat der Beschwerdeführer ausserdem vorgebracht, sein Einzelunternehmen weise seit Ende 2018 keine Geschäftstätigkeit und keine verwertbaren Aktiven mehr auf. Das Einzelunternehmen sei deshalb von Amtes wegen zu löschen gewesen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, die Löschung selber zu erwirken, was den Behörden bekannt gewesen sei. Das Obergericht hat erwogen, das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers sei unbestrittenermassen noch im Handelsregister eingetragen. Ob das Einzelunternehmen noch aktiv sei, sei für die Konkursfähigkeit unerheblich. Die Frage, ob der Handelsregistereintrag zu Recht noch bestehe, sei nicht Gegenstand des Konkursverfahrens.
Das Obergericht hat sodann erwogen, der Beschwerdeführer bringe keine Gründe zur Aufhebung der Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG vor. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat es infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen.
5.
Der Beschwerdeführer verlangt Schadenersatz, Genugtuung und Wiedergutmachung, die Entlassung von Beamten und die Verhängung von Berufsverboten. All dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Konkursverfahren sei missbräuchlich. Es werde nicht der Zweck eines Konkursverfahrens verfolgt, sondern es diene dazu, ein Strafverfahren gegen ihn durchführen zu können. Staatsanwaltschaft und Obergericht wollten ihm Schaden zufügen und das Betreibungsamt habe die Beschwerdegegnerin gedrängt, gegen ihn ein Konkursverfahren durchzuführen. Die Behörden führten systematisch Propaganda gegen ihn. Alle seine Eingaben würden als Lüge, als kriminelle Absicht oder psychische Störung abgetan. Damit schildert der Beschwerdeführer bloss seine Sicht auf das Verfahren und er ergeht sich in einem Rundumschlag gegen die Behörden. Dies genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen an eine Beschwerde nicht. Auch der Vorwurf der Voreingenommenheit bzw. der Verletzung des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht wird nicht substantiiert ausgeführt. Ebenso wenig genügt es den Begründungsanforderungen, wenn sich der Beschwerdeführer an der Erwägung des Obergerichts zum Umfang der Begründungspflicht stösst, ohne im Einzelnen darzulegen, was daran falsch sein soll, wenn er sodann die Ausführungen des Obergerichts zum Handelsregistereintrag für unhaltbar hält, ohne sich im Einzelnen damit auseinanderzusetzen, und wenn er dem Obergericht in pauschaler Weise vorwirft, es habe Rügen übergangen, seine Eingabe nicht korrekt gewürdigt und den Sachverhalt falsch dargestellt. Die vereinzelte Nennung angeblich verletzter Verfahrensrechte (Art. 30 Abs. 1 und Art. 29 BV, Art. 6 EMRK, Rechtsverweigerungsverbot) ändert an der ungenügenden Begründung nichts. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich kritisiert, auf allen Dokumenten stehe, dass er aus oder von der Türkei sei, so ist darauf hinzuweisen, dass im angefochtenen Entscheid davon nirgends die Rede ist.
Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Vor Bundesgericht stellt der Beschwerdeführer kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ein solches wäre infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental-Oberaargau, dem Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, dem Handelsregisteramt des Kantons Bern, dem Grundbuchamt Emmental-Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. April 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg