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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5F_11/2022 vom 25.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5F_11/2022
 
 
Urteil vom 25. April 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren,
 
Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 5A_213/2022 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. März 2022.
 
 
Sachverhalt:
 
Mit Urteil vom 25. Mai 2021 schied das Bezirksgericht Weinfelden die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen. Mit Berufungsurteil vom 11. Januar 2022 modifizierte das Obergericht des Kantons Thurgau die Besuchsrechtsregelung und den Kindesunterhalt. Mit Urteil vom 29. März 2022 trat das Bundesgericht auf die hiergegen erhobene Beschwerde des heutigen Gesuchstellers wegen fehlenden Rechtsbegehrens und mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Mit Eingabe vom 19. April 2022 hält der Gesuchsteller fest, er "möchte seine Unzufriedenheit mit der Entscheidung vom 29. März zum Ausdruck bringen" und er "warte ungeduldig auf Ihre neue Antwort".
 
1.
Urteile des Bundesgerichtes erwachsen mit ihrer Ausfällung sofort in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann deshalb auf seine Urteile grundsätzlich nicht zurückkommen. Allerdings besteht die Möglichkeit, die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen. Dies tut der Gesuchsteller sinngemäss.
2.
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann allerdings nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Auch für die Revision gelten die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Es ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision aus den in E. 1 genannten Gründen nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (vgl. Urteile 5F_8/2019 vom 13. September 2019 E. 2; 5F_24/2021 20. Januar 2022 E. 4).
3.
Weder nennt der Gesuchsteller einen Revisionsgrund noch bringt er Tatsachen vor, welche auf einen solchen schliessen lassen könnten. Vielmehr beklagt er sich, dass ihm Unrecht angetan worden sei und sein Motorrad auf dem Markt nicht mehr den angenommenen Wert haben könne, weshalb die Unterhaltsberechnung falsch sei. Damit wird kein direkter Bezug auf die Erwägungen des Urteils 5A_213/2022 genommen. Ein Revisionsgrund ist wie erwähnt weder geltend gemacht noch ersichtlich.
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. April 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli