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BGer 6B_193/2022 vom 25.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
6B_193/2022
 
 
Urteil vom 25. April 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Bundesrichter Hurni,
 
Gerichtsschreiber Matt.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Rechsteiner,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Revision,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 22. Dezember 2021 (ST.2021.160-SK3).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.________ verkaufte im Frühjahr 2017 300 Gramm Heroingemisch (ca. 60 Gramm reines Heroin) und im November 2017 20 Gramm Heroingemisch (ca. 2 Gramm reines Heroin) und überwies einen Grossteil des Erlöses in das Ausland.
A.b. Am 2. September 2019 verurteilte das Kantonsgericht St. Gallen A.________ wegen Verbrechens sowie Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Geldwäscherei. Es belegte ihn mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, dies unter Einbezug und als teilweiser Zusatz zu der Freiheitsstrafe, welche das Untersuchungsamt St. Gallen am 28. August 2017 bedingt ausgesprochen hatte. Es ordnete eine Landesverweisung von fünf Jahren an.
A.c. Seine gegen die Landesverweisung gerichtete Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht ab (Urteil 6B_1306/2019 vom 15. Oktober 2020).
 
B.
 
Am 29. September 2021 stellte A.________ ein Revisionsgesuch. Dieses wies das Kantonsgericht St. Gallen am 22. Dezember 2021 ab, soweit es darauf eintrat.
 
C.
 
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid des Kantonsgerichts vom 22. Dezember 2021 sei aufzuheben. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Am 13. April 2022 reicht der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers unaufgefordert ein Schreiben mit Arztbericht ein.
 
1.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG), weshalb sie einen Antrag in der Sache (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG) enthalten muss; ein blosser Antrag auf Rückweisung genügt nicht, ausser wenn das Bundesgericht nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2 mit Hinweis). Dass der Beschwerdeführer vorliegend nur ein kassatorisches Rechtsbegehren stellt, schadet nicht, da das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entschieden hätte.
 
Erwägung 2
 
2.1. Zur Begründung seines Revisionsgesuchs erklärte der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz, er sei vom 2. August bis 14. September 2021 in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden. Im Austrittsbericht vom 13. September 2021 werde eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert. Diese Diagnose sei im Hinblick auf die Verurteilung vom 2. September 2019 eine neue Tatsache, die geeignet sei, eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen, indem auf die Landesverweisung verzichtet werde. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die paranoide Schizophrenie schon zum Zeitpunkt der Verurteilung bestanden habe. Dafür sprächen seine Befragung an der Berufungsverhandlung und seine wirre Anzeige gegen die Amtsärztin im Sommer 2019.
 
Erwägung 2.2
 
2.2.1. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen.
Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen, wenn sie zur Zeit des früheren Urteils zwar bereits bestanden haben, das Gericht zum Zeitpunkt der Urteilsfällung aber keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihm mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; 130 IV 72 E. 1; Urteile 6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.1; 6B_562/2020 vom 23. Juni 2020 E. 2.4; 6B_836/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.2). Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; BGE 130 IV 72 E. 1; Urteile 6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.1; 6B_833/2020 vom 27. Juli 2020 E. 1.1). Möglich ist eine Änderung des früheren Urteils aber nur dann, wenn sie sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich ist (BGE 120 IV 246 E. 2b; 116 IV 353 E. 5a; Urteile 6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.1; 6B_14/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1). Das Rechtsmittel der Revision steht nicht zur Verfügung, um rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 130 IV 72 E. 2.2).
Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel neu und gegebenenfalls geeignet ist, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils zu erschüttern, stellt eine Tatfrage dar, die das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob die allfällige Veränderung der tatsächlichen Grundlagen rechtlich relevant ist, das heisst zu einem im Schuld- oder Strafpunkt für die verurteilte Person günstigeren Urteil führen kann (BGE 130 IV 72 E. 1 mit Hinweisen).
2.2.2. Das Revisionsverfahren gliedert sich grundsätzlich in eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) und eine nachfolgende materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder wenn es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann aber auch einen Nichteintretensentscheid fällen, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteile 6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.2; 6B_14/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.2; 6B_966/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 1.1; 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 3.5, nicht publiziert in: BGE 143 IV 122).
2.2.3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege eine neue Tatsache und ein neues Beweismittel vor. Diese seien erheblich.
2.4. Die Vorinstanz erwägt, die Verteidigung des Beschwerdeführers habe bereits im ursprünglichen Verfahren psychische Probleme angedeutet und damals vorgebracht, der Beschwerdeführer höre Stimmen und fühle sich verfolgt, was auf eine paranoide Schizophrenie hindeuten könnte. Dies habe das Kantonsgericht St. Gallen berücksichtigt. Es sei aber zum Schluss gekommen, dass dies einer Landesverweisung nicht entgegenstehe (Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 2. September 2019 S. 14 f.).
Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung und hielt fest, dass gewisse Aussagen des Beschwerdeführers an der Berufungsverhandlung auf bestehende psychische Probleme hindeuteten. Das Kantonsgericht St. Gallen habe seinen Gesundheitszustand jedoch in die Interessenabwägung miteinbezogen (Urteil 6B_1306/2019 vom 15. Oktober 2020 E. 3.2.1). Im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren war auch Thema, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Rolle dafür spielte, dass die Beziehung zu seiner Familie in der Schweiz abbrach (zit. Urteil 6B_1306/2019 E. 3.2.2). Es wurde auch berücksichtigt, dass sich die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers negativ auf die Wiedereingliederung in der Türkei auswirken könnte (zit. Urteil 6B_1306/2019 E. 3.2.3).
Die Vorinstanz stellt fest, gemäss Austrittsbericht vom 13. September 2021 sei der Beschwerdeführer im Rahmen einer Krisenintervention stationär hospitalisiert gewesen, wobei eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden sei. Der Austrittsbericht sei ein neues Beweismittel. Allerdings hätten sowohl das Kantonsgericht St. Gallen als auch das Bundesgericht im ursprünglichen Strafverfahren die psychischen Probleme des Beschwerdeführers berücksichtigt. Mit der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie werde die damalige Vermutung bloss medizinisch bestätigt. Um eine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 fit. a StPO handle es sich aber nicht. Heute wie damals sei nicht ersichtlich, weshalb die psychischen Probleme des Beschwerdeführers nicht auch in der Türkei behandelt werden könnten. Demgemäss sei auch nicht erkennbar, inwiefern die Diagnose der paranoiden Schizophrenie geeignet sein solle, die Feststellungen im Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 2. September 2019 derart zu erschüttern, dass ein Verzicht auf die Landesverweisung wahrscheinlich erscheine.
Schliesslich hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer lasse jegliche Begründung zur Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt vermissen. Die strengen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs seien insoweit nicht erfüllt, weshalb auf das Revisionsgesuch diesbezüglich nicht einzutreten sei. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, seien offensichtlich keine Revisionsgründe gegeben. So fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt vermindert schuldfähig oder gar schuldunfähig gewesen sei. Gemäss Austrittsbericht vom 13. September 2021 habe sich die aktuelle Symptomatik sukzessive erst im Verlauf des Verfahrens entwickelt und damit nach den Tatzeiträumen im Frühjahr 2017 und November 2017. Zusammenfassend ergebe sich damit, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Neubeurteilung keine wesentlich mildere Strafe im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO erwarten könnte.
2.5. Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, verfängt nicht.
2.5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die paranoide Schizophrenie sei erstmals im Austrittsbericht vom 13. September 2021 diagnostiziert worden. Es handle sich dabei um die erste fachärztliche Diagnose eines anerkannten Psychiaters. Diese Beurteilung sei qualitativ und inhaltlich neu, wenn man sie mit den in allgemeiner Form thematisierten psychischen Problemen vergleiche, die in den Urteilen des Kantonsgerichts St. Gallen und des Bundesgerichts erwähnt werden.
Der Beschwerdeführer übersieht, dass es darauf im Revisionsverfahren nicht ankommt. Entscheidend ist, dass die psychischen Störungen des Beschwerdeführers schon im ursprünglichen Verfahren vor dem Kantonsgericht St. Gallen und dem Bundesgericht ein Thema waren und berücksichtigt wurden. Mit der Diagnose der paranoiden Schizophrenie im Austrittsbericht vom 13. September 2021 wird die damalige Vermutung lediglich medizinisch bestätigt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ändert daran nichts, dass die sachverständige Person, die gestützt auf Art. 20 und 56 Abs. 3 StGB Gutachten erstellt, in aller Regel Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sein muss (BGE 144 IV 176 E. 4.2.1; 140 IV 49 E. 2).
2.5.2. Der Beschwerdeführer verweist auf eine Lehrstimme und rügt, die Vorinstanz lege einen falschen Massstab an die Erheblichkeit an. Die angerufene Autorin führt aus, die Anforderungen an den Nachweis der Noven seien nicht allzu streng (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 413 StPO). Damit meint sie aber, dass die Noven nur glaubhaft zu machen sind und dass nicht erforderlich ist, dass die neuen Tatsachen dargetan oder die neuen Beweismittel bereits vorhanden sind.
Weiter zitiert der Beschwerdeführer den Vorschlag dieser Autorin, eine Parallele zur Anklageerhebung zu ziehen. Demnach reiche ein hinreichender Tatverdacht zur Eröffnung einer Untersuchung. Entsprechend müsse ein gleichartiges Erfordernis auch für die Beseitigung eines Urteils genügen (HEER, a.a.O., N. 7 zu Art. 413 StPO). Die betreffende Autorin begründet dies mit einem Hinweis auf die Lehre zum Wiederaufnahmeverfahren in der Bundesrepublik Deutschland. Was davon zu halten ist, kann vorliegend offenbleiben, da der angefochtene Entscheid ohnehin kein Bundesrecht verletzt. Denn zunächst hält die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abstrakt fest, dass neue Tatsachen erheblich sind, wenn eine Änderung des früheren Urteils sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich erscheint. Sodann erklärt sie bezogen auf den konkreten Fall, es sei nicht erkennbar, inwiefern die Diagnose gemäss Austrittsbericht vom 13. September 2021 geeignet sein solle, die Feststellungen im ursprünglichen Urteil dergestalt zu erschüttern, dass eine mildere Beurteilung als wahrscheinlich erscheine. Somit geht der Beschwerdeführer fehl, wenn er vorträgt, die Vorinstanz habe einen überstrengen Massstab angelegt. Davon kann keine Rede sein.
2.6. Nach dem Gesagten wies die Vorinstanz das Revisionsgesuch zu Recht ab.
 
Erwägung 3
 
Die Beschwerde ist abzuweisen. Weil das Rechtsbegehren aussichtslos erschien, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. April 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Der Gerichtsschreiber: Matt