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BGer 6B_199/2022 vom 25.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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6B_199/2022
 
 
Urteil vom 25. April 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Bundesrichterin Koch,
 
Gerichtsschreiber Matt.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Ilona Zürcher,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Willkür, Gewerbsmässigkeit, Strafzumessung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 17. November 2021 (ST.2020.57-SK3 / Proz. Nr. ST.2019.481).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.________ wird vorgeworfen, sie sei von 2015 bis 2019 43 Mal nach U.________ geflogen und habe auf dem Rückweg mit dem Zug jeweils einen Koffer mit Kokaingemisch in die Schweiz transportiert. Zudem habe sie mindestens dreimal einen Koffer mit Kokaingemisch mit der Fähre von V.________ in die Schweiz eingeführt. Im Frühling 2019 habe sie zwei weitere Koffer an ihrem Wohnort aufbewahrt. Insgesamt hätten die Koffer weit über 100 Kilogramm Kokaingemisch enthalten. In einem Koffer habe sich überdies 995 Gramm Ecstasy befunden.
Weiter wird A.________ zur Last gelegt, im Jahr 2018 aus dem Drogenhandel stammendes Bargeld von mindestens Fr. 41'300.-- in mehreren Tranchen in EUR 35'170.60 gewechselt zu haben. Das Wechselgeld habe sie einem Bandenmitglied zur Beförderung nach U.________ übergeben. Sie selbst habe auch Wechselgeld nach U.________ gebracht.
Schliesslich wird A.________ vorgeworfen, von 2017 bis 2019 wiederholt Marihuana konsumiert zu haben.
 
B.
 
Am 27. Januar 2020 verurteilte das Kreisgericht St. Gallen A.________ wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Geldwäscherei und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einer Busse von Fr. 300.--.
 
C.
 
Dagegen ging A.________ in Berufung. Mit Urteil vom 17. November 2021 änderte das Kantonsgericht St. Gallen das kreisgerichtliche Urteil insoweit, als es eine Verurteilung wegen einfacher statt mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aussprach.
Entsprechend hob es das kreisgerichtliche Urteil auf und verurteilte A.________ wegen mengen-, gewerbs- und bandenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Geldwäscherei und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einer Busse von Fr. 300.--.
 
D.
 
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss, das kantonsgerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben. Sie sei vom Vorwurf der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen. Für die mengen- und bandenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, die mehrfache Geldwäscherei und die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sei sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu verurteilen.
A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
 
 
Erwägung 1
 
Die Beschwerdeführerin beantragt, der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, bis ein rechtkräftiger Entscheid vorliege. Die Beschwerde in Strafsachen hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe ausspricht (Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG) Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist daher gegenstandslos.
 
Erwägung 2
 
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Kokainmenge falsch festgestellt.
 
Erwägung 2.1
 
2.1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG und die Behebung des Mangels kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Die beschwerdeführende Partei kann sich nicht darauf beschränken, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise ihrer Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Auf ungenügend begründete Rügen oder appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4).
2.1.2. Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publiziert in BGE 147 IV 176; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publiziert in BGE 143 IV 214; je mit Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1).
2.2. Die Vorinstanz stellt fest, in den beschlagnahmten Koffern habe sich Kokaingemisch im Umfang von 2'784,3 Gramm, 4'621,52 Gramm und 2'864,24 Gramm befunden. Der letzte Koffer habe ursprünglich deutlich mehr Kokaingemisch enthalten, denn daraus seien bis zu seiner Beschlagnahmung bereits 189 Fingerlinge zu je zehn Gramm verkauft worden. Entsprechend sei hier von mindestens 4'400 Gramm Kokaingemisch auszugehen. Im Durchschnitt habe sich in den drei Koffern somit fast 4'000 Gramm Kokaingemisch befunden. Die Vorinstanz berücksichtigt, dass im ersten Koffer unüblicherweise auch ungefähr 995 Gramm Ecstasy war, was Platz für weiteres Kokaingemisch weggenommen habe.
Daraus schliesst die Vorinstanz, dass die von der Staatsanwaltschaft angeklagte Mindestmenge von rund 2'000 Gramm Kokaingemisch pro Koffer zu tief angesetzt sei. Dennoch geht die Vorinstanz in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" davon aus, dass pro Koffer 2'000 Gramm Kokaingemisch im Umlauf waren. 43 Koffer seien aus U.________ geliefert worden und 3 Koffer aus V.________. 2 Koffer seien am Wohnort der Beschwerdeführerin aufbewahrt worden. Zusätzlich sei ein Koffer an ihrem Wohnort sichergestellt worden. Daher sei von rund 100 Kilogramm Kokaingemisch auszugehen. Davon habe die Beschwerdeführerin mindestens 92 Kilogramm transportiert und mindestens 6'784,3 Gramm aufbewahrt.
Die Vorinstanz unterstellt einen Reinheitsgrad von 46.4 %, womit die Beschwerdeführerin mindestens 42'688 Gramm reines Kokain transportiert und rund 3'148 Gramm reines Kokain an ihrem Wohnort aufbewahrt habe.
Gemäss Vorinstanz musste die Beschwerdeführerin wissen, dass sie mit jedem einzelnen Koffer im Kilobereich operierte und jeweils eine mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beging. Für die 43 Koffer aus U.________ habe die Beschwerdeführerin je Fr. 1'000.-- erhalten und für die 3 Koffer aus V.________ je Fr. 500.--. Hinzu seien je Fr. 1'000.-- für die Aufbewahrung von zwei Koffern an ihrem Wohnort gekommen, während sie für den dritten Koffer nichts mehr erhalten habe, weil dieser beschlagnahmt worden sei. Schliesslich gelangt die Vorinstanz zu einem Nettoerlös der Beschwerdeführerin von Fr. 46'500.--.
2.3. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, begründet keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung.
2.3.1. Die Beschwerdeführerin erklärt, die Vorinstanz habe auf ihre Aussage abgestellt, wonach die Koffer immer schwerer geworden seien. Gleichzeitig gehe die Vorinstanz bei den drei beschlagnahmten Koffern je von einer Drogenmenge von fast 4'000 Gramm aus. Nun stammten diese drei Koffer aber aus der Schlussphase ihrer Delinquenz. Da die Koffer immer schwerer geworden seien, bedeute dies, dass die Koffer in der Anfangsphase weniger gewichtig gewesen seien. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Koffer während des ganzen Deliktszeitraums 4'000 Gramm Kokaingemisch enthielten.
Hier übersieht die Beschwerdeführerin augenscheinlich, dass die Vorinstanz zu ihren Gunsten von 2'000 Gramm Kokaingemisch pro Koffer ausgeht und nicht von 4'000 Gramm. Die Rüge zielt somit ins Leere. Damit erübrigt sich auch der ohnehin unbegründete Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Anklageprinzip. Denn die Vorinstanz geht nicht über die Anklage hinaus.
2.3.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz nicht auf die Mengenangaben anderer Bandenmitglieder abstellt.
Die Vorinstanz berücksichtigt diverse Aussagen, wonach pro Koffer deutlich geringere Mengen transportiert worden seien. Doch begründet sie nachvollziehbar, dass diese Angaben kaum glaubhaft sind, weil sie erstens erheblich voneinander abweichen und weil sie zweitens von beschuldigten Personen stammen, die ein Eigeninteresse an der Darstellung möglichst geringer Mengen haben. Was daran offensichtlich unhaltbar sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Sie beschränkt sich darauf, die Aussagen nach ihrem Gutdünken zu würdigen und den Sachverhalt aus ihrer Sicht zu schildern. Auf solche appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein.
2.4. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, indem sie feststellt, dass die Beschwerdeführerin 42'688 Gramm reines Kokain beförderte und 3'148 Gramm reines Kokain besass.
 
Erwägung 3
 
Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzlichen Erwägungen zur Gewerbsmässigkeit und rügt eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG.
3.1. Der Handel mit Betäubungsmitteln stellt einen qualifizierten Verstoss im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. c aBetmG respektive Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG dar, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Der Wortlaut dieser Norm stimmt mit dem Tatbestand der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB überein. Für eine unterschiedliche Anwendung dieser Bestimmungen besteht kein Anlass (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 253 E. 2.2 mit Hinweisen). Gross im Sinn dieser Bestimmung ist ein Umsatz von über Fr. 100'000.--, erheblich ein Gewinn von über Fr. 10'000.-- (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 188 E. 3.1.3; 129 IV 253 E. 2.2; Urteile 6B_1263/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.1.2; 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 10.3.2; 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 3.2; 1B_293/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2.1.2; je mit Hinweisen).
Der schwere Fall setzt darüber hinaus voraus, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Bedingungen der Gewerbsmässigkeit erfüllt sind (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2). Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 129 IV 188 E. 3.1.2; 129 IV 253 E. 2.2; 119 IV 129 E. 3a; Urteile 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.3; 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 10.3.2; 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen; GUSTAV HUG-BEELI, Betäubungsmittelgesetz [BetmG], Kommentar, 2016, N. 1102 zu Art. 19 BetmG).
Bei der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG handelt es sich um ein persönliches Merkmal im Sinne von Art. 27 StGB. Somit kommt die Annahme der Gewerbsmässigkeit bei Tatbeteiligung (Mittätern, Anstiftern und Gehilfen) nur dann in Betracht, wenn der Täter das qualifizierende Tatbestandsmerkmal selbst erfüllt (BGE 147 IV 176 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
3.2. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet.
Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin habe von April 2015 bis April 2019, also innerhalb von vier Jahren, einen Nettoerlös von Fr. 46'500.-- erzielt. Damit liegt ein erheblicher Gewinn im Sinn der Rechtsprechung vor. Auf den Zeitraum, in dem der erhebliche Gewinn und der grosse Umsatz erzielt werden, kommt es nicht an (BGE 129 IV 188 E. 3.2.2).
Die Vorinstanz legt überzeugend dar, dass die Beschwerdeführerin die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübte. Dies ergibt sich aus der Zeit und den Mitteln, welche sie aufwandte, aber auch aus der Häufigkeit der Einzelakte. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin 46 Kurierfahrten unternahm, 43 davon vom relativ entfernten U.________ aus und nur deren 3 von V.________ aus. Auf vier Jahre umgerechnet habe sie fast einmal pro Monat Drogen geschmuggelt. Dafür habe sie ihre freien Sonntage und Montage eingesetzt. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ändert an der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit nichts, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig legal erwerbstätig war. Die kriminelle Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz arbeitete die Beschwerdeführerin im vierjährigen Deliktszeitraum als Hilfsköchin zu einem Monatslohn von Fr. 4'000.--, wobei sie einer Lohnpfändung unterlag und während zwei Jahren zu 70 % tätig war. Die Beschwerdeführerin erzielte mit den Drogen im Durchschnitt rund Fr. 1'000.-- pro Monat. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage zum Schluss gelangt, dass die deliktischen Einkünfte massgeblich zur Finanzierung ihrer Lebensgestaltung beisteuerten. Dies würde auch dann gelten, wenn keine Lohnpfändung bestanden hätte und der Beschwerdeführerin der ganze Lohn als Hilfsköchin ausbezahlt worden wäre.
In subjektiver Hinsicht weist die Vorinstanz darauf hin, das primäre Motiv der Beschwerdeführerin sei auf die Finanzierung ihrer Lebensgestaltung gerichtet gewesen. So habe sie immer wieder zu Protokoll gegeben, den Gaunerlohn für die Rückzahlung von Schulden und den eigenen Lebensbedarf verwendet zu haben. Die Vorinstanz berücksichtigt zutreffend, dass die Beschwerdeführerin vielfach delinquierte. Zudem habe sie auf entsprechende Nachfrage ausdrücklich eingeräumt, dass sie weiter Drogen transportiert hätte, wenn sie nicht gefasst worden wäre.
Schliesslich erwägt die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe 3'148 Gramm reines Kokain an ihrem Wohnort aufbewahrt. Sie stellt willkürfrei fest, dass die Beschwerdeführerin dafür je Fr. 1'000.--, also insgesamt Fr. 2'000.-- erhielt. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin stellt die Vorinstanz nicht fest, die Beschwerdeführerin habe "monatlich rund Fr. 2'000.-- erzielen können mit Transport und Besitz". Von Willkür kann keine Rede sein.
Die Beschwerdeführerin behauptet, der Umsatz habe weniger als Fr. 100'000.-- betragen. Weshalb dem so sein soll, begründet sie nicht. Und es ist auch nicht ersichtlich, denn es steht fest, dass sie 42'688 Gramm reines Kokain transportierte und 3'148 Gramm reines Kokain aufbewahrte. Der Marktwert dieser Drogenmenge liegt im Millionenbereich.
3.3. Nach dem Gesagten verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie zum Schluss gelangt, das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG sei erfüllt.
 
Erwägung 4
 
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Strafzumessung.
4.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2).
Nach Art. 50 StGB hält das Gericht in der Begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. Das Gericht muss die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde erscheint (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 127 IV 101 E. 2c mit Hinweisen).
 
Erwägung 4.2
 
4.2.1. Die Vorinstanz orientiert sich bei der Strafzumessung am Modell von EUGSTER/FRISCHKNECHT (Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 3/2014, S. 327 ff.) und hält fest, die Beschwerdeführerin erfülle teilweise Kriterien der Hierarchiestufen 3 oder 2, teilweise jedoch auch Merkmale der Hierarchiestufe 4. Die Beschwerdeführerin habe eine enorme Menge Kokain über weite Distanzen und internationale Grenzen hinweg befördert (Merkmal der Hierarchiestufe 3). Die Menge von 42'688 Gramm reinen Kokains übersteige den Grenzwert des mengenmässig schweren Falls von 18 Gramm um das 2'300-fache. Der Besitz von total 3'148 Gramm reinem Kokain trete in Anbetracht der transportierten Menge zwar weitgehend in den Hintergrund, übersteige den Grenzwert aber immer noch um den Faktor 174. Diese Zahlen sprengten die Hierarchiestufe 3 deutlich. Würde man nur dieses Merkmal berücksichtigen, wäre sie gar in die Hierarchiestufe 1 einzuordnen.
Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin habe keine besondere Vertrauensstellung zu Mitgliedern einer höheren Stufe genossen (Merkmal der Hierarchiestufe 3), habe kaum etwas von der Organisationsstruktur gewusst, habe keine Unterstellten und keine Weisungsbefugnis gehabt und sei kaum selbständig gewesen (Merkmale der Hierarchiestufe 4). Allerdings stelle die regelmässige Überlassung von reinem Kokain im Kilobereich einen nicht unbedeutenden Vertrauensbeweis dar. Die Gleichgültigkeit und das Desinteresse der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kokain und ihre ausgeprägte Naivität hätten ihre Auftraggeber indes auch nie ernsthaft beunruhigen müssen.
Weiter hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe direkt auf grosse Mengen Kokain zugreifen können (Merkmal der Hierarchiestufe 3). Dies allerdings im Rahmen reiner Kurierdienste, weshalb eher das Merkmal der Hierarchiestufe 4 vorliege. Die Beschwerdeführerin sei erst nach den Kuriergängen bezahlt worden und habe erhaltene Geldbeträge zügig weiterleiten müssen, was typisch sei für die Hierarchiestufe 4. Die Belohnung der Beschwerdeführerin sei im Verhältnis zur transportierten Menge und dem beträchtlichen Risiko gering, was ebenfalls für die Hierarchiestufe 4 spreche. Die Beschwerdeführerin erfülle mit ihren Handlungen mehrere Qualifikationstatbestände von Art. 19 Abs. 2 BetmG. Sie habe mengen-, gewerbs- und bandenmässig qualifiziert gehandelt. Dies rücke sie in die Hierarchiestufe 3 oder sogar 2.
Schliesslich reiht die Vorinstanz die Beschwerdeführerin in den unteren Bereich der Hierarchiestufe 3 ein. Zwar erfülle sie zahlenmässig mehr Merkmale der Hierarchiestufe 4. Doch würden in qualitativer Hinsicht die erhebliche Drogenmenge, die lange Dauer der Delinquenz und die mehrfache Qualifikation erheblich ins Gewicht fallen. Auf der Hierarchiestufe 3 liege die Einsatzstrafe zwischen fünf und acht Jahren. Dem objektiven Tatverschulden erscheine eine Einsatzstrafe von 5 ¾ Jahren angemessen. Besondere erschwerende oder entlastende Momente hinsichtlich des subjektiven Verschuldens seien nicht erkennbar und behaupte die Beschwerdeführerin auch nicht. Ihre schwierige finanzielle Lage wirke sich nicht massgeblich auf das subjektive Verschulden aus. Insbesondere liege keine schwere Bedrängnis gemäss Art. 48 lit. a Ziff. 2 StGB vor. Somit bleibe es unter Gesamtwürdigung des Tatverschuldens in Bezug auf den Betäubungsmittelbereich bei den vorgenannten 5 ¾ Jahren.
Diese Einsatzstrafe erhöht die Vorinstanz aufgrund des zusätzlichen Schuldspruchs wegen mehrfacher Geldwäscherei in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um drei Monate, woraus eine tatbezogene Gesamtstrafe von 6 Jahren resultiert.
4.2.2. Was die Täterkomponenten betrifft, erkennt die Vorinstanz keine Straferhöhungsgründe. Insbesondere weise die Beschwerdeführerin keinerlei Vorstrafen aus. Das Geständnis der Beschwerdeführerin berücksichtigt die Vorinstanz zu rund einem Sechstel strafmindernd, also im Umfang von 12 Monaten.
Im Gegensatz zur Erstinstanz verweigert die Vorinstanz eine Strafreduktion wegen eines Überfalls auf die Beschwerdeführerin. Sie begründet dies überzeugend. Wer sich über Jahre hinweg im grossen Stil am Drogenhandel beteilige und regelmässig für einige Tage massive Drogenmengen am Wohnort lagere, nehme gewalttätige Vorkommnisse in Kauf und setze sich einer Gefahr aus. Verwirkliche sich diese Gefahr tatsächlich, stelle dies keinen Strafminderungsgrund dar.
Die Vorinstanz verneint eine erhöhte Strafempfindlichkeit, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, und eine verminderte Schuldfähigkeit wegen Konsums von Marihuana.
4.2.3. Zusammengefasst gelangt die Vorinstanz zu einer tat- und schuldangemessenen Strafe von 5 Jahren.
4.3. Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Strafzumessung vorträgt, dringt nicht durch.
4.3.1. Aus den Erwägungen im angefochtenen Urteil wird deutlich, dass die Vorinstanz die relevanten Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt und plausibel würdigt. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt respektive falsch gewichtet hätte, ist nicht ersichtlich.
Die Vorinstanz berücksichtigt das Modell von EUGSTER/FRISCHKNECHT, welches für unterschiedliche Hierarchiestufen differenzierte "Einsatzstrafen" vorschlägt. Das Bundesgericht betonte im Zusammenhang mit einem ebenfalls in St. Gallen entwickelten Modell (vgl. FREI/RANZONI, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 11/1995, S. 1439 ff.), derartige Straftaxen dürften nicht starr und schematisch angewendet werden. Sie seien mit Bundesrecht nur vereinbar, wenn sie lediglich Richtlinienfunktion hätten und dem Gericht als Orientierungshilfe dienten, ohne es zu binden oder zu hindern, eine seiner Überzeugung entsprechende schuldangemessene Strafe im Sinne von Art. 47 StGB auszusprechen (Urteile 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4; 6B_1037/2009 vom 20. Januar 2010 E. 3.4; 6S.560/1996 vom 9. September 1996 E. 2a; je mit Hinweisen).
Dies gilt auch hier. Die Vorinstanz zieht die Kriterien im besagten Modell als blosse Richtlinien heran. Sie zeigt auf, welche Umstände für die Hierarchiestufen 2, 3 oder 4 sprechen und reiht die Beschwerdeführerin schliesslich in den unteren Bereich der Hierarchiestufe 3 ein.
4.3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK verletzt worden sei. Zudem rügt sie eine Verletzung von Art. 140 Abs. 1 StPO, wonach Versprechungen bei der Beweiserhebung untersagt sind. Man habe ihr im Untersuchungsverfahren mitgeteilt, dass die urteilenden Gerichte bei der Strafzumessung das Modell EUGSTER/FRISCHKNECHT anwenden würden "mit untergeordneter Bedeutung der Mengen der transportierten Betäubungsmittel". Trotzdem sei bei der Strafzumessung die Menge der transportierten Betäubungsmittel "massgebend und zentral". Die Beschwerdeführerin sei bei ihren Einvernahmen durch die Polizei und Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen worden, dass es in Anwendung des Modells von EUGSTER/FRISCHKNECHT grundsätzlich nicht auf die Menge der Betäubungsmittel ankomme, sondern auf ihre Einordnung in der Hierarchie. Entsprechend habe sie bereitwillig Angaben dazu gemacht. Vor diesem Hintergrund erstaune es, dass ein Grossteil der vorinstanzlichen Ausführungen die transportierten Drogenmengen betreffen.
Die Rüge ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin verweist auf Frage 144 ihrer polizeilichen Einvernahme vom 19. Juni 2019. Dort erklärt ihr der einvernehmende Polizist, bei der Strafzumessung werde "unter anderem das Strafmodell EUGSTER/FRISCHKNECHT angewendet". Dabei werde vorwiegend auf die Rolle einer Person abgestützt. Der Staatsanwalt oder die Rechtsvertretung könne der Beschwerdeführerin dazu detaillierte Auskunft erteilen. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse gehe der einvernehmende Polizist davon aus, dass die Beschwerdeführerin auf der Hierarchiestufe 3 mit einer Einsatzstrafe von 5 bis 8 Jahren stehe. Der einvernehmende Polizist erwähnte ausdrücklich, dies sei nur seine Einschätzung, wobei es dem fallführenden Staatsanwalt obliege, die konkrete Strafe zu beantragen.
Von einer Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren kann keine Rede sein. Im von der Beschwerdeführerin angerufenen Protokoll wird ausdrücklich erwähnt, dass sich Organisationsmitglieder mittlerer Hierarchiestufen zum Beispiel durch den "Transport grosser Mengen" auszeichnen. Die Beschwerdeführerin legt nicht im Ansatz dar, wer ihr wann welche Versprechung gemacht haben soll. Gemäss Protokoll machte der einvernehmende Polizist keine falschen Angaben zum Modell von EUGSTER/FRISCHKNECHT. Selbst wenn er dies getan hätte, wären die angerufenen Garantien nicht verletzt. Denn die Beschwerdeführerin war bereits bei der polizeilichen Einvernahme vom 19. Juni 2019 durch ihre heutige Rechtsanwältin vertreten. Von dieser darf erwartet werden, dass sie weiss, welche Rolle die Drogenmenge bei der Strafzumessung spielt.
4.3.3. Die Beschwerdeführerin trägt vor, die Vorinstanz habe die Drogenmengen willkürlich festgestellt. Dass dem nicht so ist, wurde bereits aufgezeigt. Sie transportierte und verwahrte Drogenmengen im Kilobereich (vgl. E. 2 hiervor). Auf ihre diesbezüglichen Vorbringen ist an dieser Stelle nicht weiter einzugehen.
4.3.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe keinen Zugriff auf grössere Drogenmengen gehabt. Allerdings transportierte sie mindestens 42'688 Gramm reines Kokain und bewahrte mindestens 3'148 Gramm reines Kokain an ihrem Wohnort auf. Es ist unerfindlich, weshalb die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im Rahmen der Strafzumessung den Zugriff auf grössere Drogenmengen bestreitet. Selbst wenn die Vorinstanz von tieferen Mengen oder von einem noch tieferen Reinheitsgrad ausgegangen wäre, hätte die Beschwerdeführerin Zugriff auf erhebliche Mengen Kokain gehabt.
4.3.5. Die Beschwerdeführerin stellt auch bei der Strafzumessung in Abrede, gewerbsmässig gehandelt zu haben. Dass die Vorinstanz zu Recht Gewerbsmässigkeit unterstellt, wurde bereits erläutert (vgl. E. 3 hiervor).
4.3.6. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe ihr Geständnis nicht hinreichend berücksichtigt. Sie sei sprachlich und kognitiv etwas eingeschränkt und könne sich nicht gut artikulieren. Dies bedeute nicht, dass sie ihre Taten nicht bereue. Nur aus Angst habe sie die Vorwürfe anfänglich bestritten.
Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zu Gunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (BGE 121 IV 202 E. 2d). Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden, ist auf eine Strafminderung zu verzichten (Urteile 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 5.6; 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.2). Je länger die Strafe ist, desto geringer darf die prozentuale Minderung ausfallen. Eine Strafreduktion wegen des Geständnisses allein sollte sich deshalb in der Regel auch bei längeren Strafen im Umfang von Monaten halten (vgl. HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 136 f. Rz. 363 f.).
Die Vorinstanz erwägt überzeugend, dass die erstinstanzliche Reduktion der Strafe um rund einen Fünftel zu hoch war. Die Beschwerdeführerin sei nicht von Anfang an geständig gewesen. Vielmehr habe sie sich als Opfer eines Raubüberfalls dargestellt. Erst nach über einem Monat Untersuchungshaft und dem Vorhalt belastender Untersuchungsergebnisse habe sie ihre Taten schliesslich eingeräumt. Dabei habe sie anfänglich behauptet, zu den Taten gezwungen worden zu sein. Das ganze Ausmass ihrer Delinquenz habe sie nur allmählich und oft erst nach Vorlage belastender Beweise eingestanden. Die Vorinstanz berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin später gegen andere Bandenmitglieder aussagte. Allerdings habe sie sich nur in geringem Ausmass einsichtig und reuig gezeigt. Von Einsicht und Reue habe primär ihre Rechtsanwältin gesprochen. Die Beschwerdeführerin selbst habe sich dazu kaum geäussert. An der Berufungsverhandlung habe sie erst auf explizite Nachfrage erklärt, dass ihr das Ganze leidtue. Dabei scheine sie sich aber primär selbst zu bemitleiden und die drohende Strafe zu fürchten. Vor der Erstinstanz habe sie sogar zu Protokoll gegeben, sie hätte weiter delinquiert, wenn sie nicht gefasst worden wäre.
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass die Vorinstanz bei der Würdigung des Geständnisses willkürliche Feststellungen getroffen hätte (vgl. dazu E. 2.1 hiervor) oder dass sie ihren erheblichen Ermessensspielraum missbraucht oder überschritten hätte. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden.
4.4. Die Vorinstanz begründet ihre Überlegungen zur Strafzumessung ausführlich und überzeugend. Sie setzt die Strafe unter Berücksichtigung der konkreten Umstände schuldangemessen fest.
 
Erwägung 5
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten, da ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. Ihren finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64, Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. April 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Der Gerichtsschreiber: Matt