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BGer 1B_204/2022 vom 26.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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1B_204/2022
 
 
Urteil vom 26. April 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiter, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Sicherheitsleistung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiter, vom 8. März 2022 (SBK.2022.80 / va).
 
 
1.
A.________ erhob beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 11. Februar 2022 in der Strafsache gegen B.________.
Am 8. März 2022 setzte das Obergericht A.________ eine Frist von 10 Tagen an zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Mit Eingabe vom 13. April 2022 beantragt A.________, diese Verfügung aufzuheben und ihm die Sicherheitsleistung zu erlassen.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2.
Ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung und damit zum Verzicht auf eine Prozesskaution ist beim Obergericht zu stellen, bei welchem das Beschwerdeverfahren hängig ist. Der Beschwerdeführer hat beim Obergericht kein solches Gesuch gestellt und dieses hat dementsprechend darüber nicht entschieden, weshalb insofern kein kantonal letztinstanzlicher Entscheid und damit kein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Die Beschwerde ans Bundesgericht ist daher offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Auf die Auferlegung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. April 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Störi