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BGer 1F_10/2022 vom 26.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
1F_10/2022
 
 
Urteil vom 26. April 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Dold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchstellerin,
 
gegen
 
1. B.________,
 
Sonnenweg 3, 3400 Burgdorf,
 
vertreten durch Fürsprecher Christoph Bürgi,
 
2. Einwohnergemeinde Burgdorf,
 
handelnd durch den Gemeinderat Burgdorf, Postfach 48, 3402 Burgdorf,
 
3. Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern,
 
Gesuchsgegnerinnen,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
 
Speichergasse 12, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_177/2011 vom 9. Februar 2011.
 
 
 
Erwägung 1
 
Mit Urteil vom 9. Februar 2012 hat das Bundesgericht eine von A.________ erhobene Beschwerde betreffend die Immissionen einer Solaranlage abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (Verfahren 1C_177/2011).
 
Erwägung 2
 
Mit Schreiben vom 12. März 2012 kritisierte A.________ das Urteil vom 9. Februar 2012 und ersuchte darum, dieses zu revidieren. Das Bundesgericht trat auf das Gesuch nicht ein, weil kein gesetzlich vorgesehener Revisionsgrund geltend gemacht worden war (Urteil 1F_6/2012 vom 26. März 2012).
 
Erwägung 3
 
Mit Schreiben an die Präsidialdirektion Burgdorf vom 11. April 2022 verlangt A.________, das ganze Verfahren müsse neu aufgerollt werden. Ihr Schreiben stellt sie in Kopie auch dem Bundesgericht zu, dies "mit der Bitte um Wiedererwägung des Entscheids 1C_177/2011".
 
Erwägung 4
 
Die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ist aus den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen zulässig. Die Gesuchstellerin behauptet, es gebe neue Tatsachen bzw. Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Ob ihr Schreiben in dieser Hinsicht den Begründungsanforderungen genügt, ist fraglich (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 147 III 238 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Jedenfalls ist das Revisionsgesuch verspätet, da es mehr als zehn Jahre nach der Ausfällung des Urteils vom 9. Februar 2012 erfolgt (Art. 124 Abs. 2 BGG).
 
Erwägung 5
 
Auf das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. April 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Dold