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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5A_110/2022 vom 26.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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5A_110/2022
 
 
Urteil vom 26. April 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1789 Klägerinnen und Kläger gemäss separatem Verzeichnis (Klägergemeinschaft A.________),
 
angeblich vertreten durch Dr. iur. B.________,
 
dieser substituiert durch Rechtsanwältin Cristina Clemente,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Bern,
 
Zivilabteilung, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Rechtsverweigerung,
 
Beschwerde gegen den gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO eine Feststellungsklage zurückweisenden Akt des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. Dezember 2021.
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Im Namen von 1789 Klägerinnen und Klägern reichte Rechtsanwältin Cristina Clemente beim Obergericht des Kantons Bern gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft eine zivilrechtliche Feststellungsklage im Sinn von Art. 88 ZPO ein mit den Begehren, es sei gerichtlich festzustellen, dass der in der Schweiz seit nahezu zwei Jahren sehr unterschiedlich angewendete PCR-Test ohne klinische Befunde keinerlei Aussagekraft über eine Ansteckungsgefahr mit dem SARS-CoV2-VIRUS habe und damit in epidemiologischer Hinsicht wertlos sei, und es sei gerichtlich festzustellen, dass diese Falschannahme zu widerrechtlichen Anordnungen durch die Beklagte geführt habe (Ziff. 1), es sei gerichtlich festzustellen, dass das im Zentrum der angeblichen "Pandemie" stehende "Sars-CoV2-Virus" bis zum heutigen Tage nicht habe isoliert und gereinigt werden können (Ziff. 2) und aufgrund der seitens der Beklagten zu erwartenden Beweisführungsversuche sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (Ziff. 3).
B.
Mit Schreiben vom 24. Dezember 2021 hielt der leitende Gerichtsschreiber der Zivilabteilung des Obergerichtes fest, die beanstandeten Massnahmen und Verordnungen des Bundes würden auf öffentlichem Recht beruhen und die Inanspruchnahme des Obergerichtes im Sinn von Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO für Klagen, die offensichtlich nicht eine Zivilsache zum Gegenstand hätten, erweise sich als rechtsmissbräuchlich. Im Übrigen ergebe die Klage offensichtlich keinen vernünftigen Sinn und bestehe für die Feststellung von Tatsachen kein schutzwürdiges Interesse. Ausserdem sei nicht klar, was für ein Zweck mit der Klage verfolgt werde, weshalb es auch an einem Rechtsschutzinteresse für eine gerichtliche Beurteilung fehle. Mithin erweise sich die Klage als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich im Sinn von Art. 132 Abs. 3 ZPO. Sie werde deshalb ohne weitere Behandlung zurückgeschickt.
C.
Mit von Rechtsanwältin Cristina Clemente unterzeichneter Beschwerde vom 8. Februar 2022 gelangen die 1789 Kläger an das Bundesgericht mit den Begehren, es sei festzustellen, ob es sich beim Anfechtungsobjekt um eine unbeachtliche Mitteilung des Gerichtsschreibers oder um einen letztinstanzlichen Entscheid des Obergerichtes des Kantons Bern handle (Ziff. 1) und letzterenfalls sei ein solcher Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Fortführung des Verfahrens an das Obergericht zurückzuweisen (Ziff. 1, recte Ziff. 2). Die Beschwerdebegründung ist darauf beschränkt, in Abrede zu stellen, dass ein Gerichtsschreiber eine Klage zurückzuweisen vermöge, und das Vorliegen einer betreffenden gesetzlichen Grundlage zu bestreiten, ohne dass allerdings sachgerichtete Ausführungen dazu erfolgen würden.
Mit Stellungnahme vom 17. Februar 2022, welche sich namentlich zu den gesetzlichen Grundlagen der vorliegend erfolgten Delegation instruktionsrichterlicher Aufgaben an den leitenden Gerichtsschreiber äussert, schliesst das Obergericht auf Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.
Weil die auf einem Datenträger eingereichten 1789 Vollmachten der Beschwerdeführer zugunsten von B.________ lauten und im Übrigen eine von ihm an Rechtsanwältin Cristina Clemente ausgestellte Substitutionsvollmacht vorgelegt wurde, forderte das Bundesgericht ihn mit Verfügung vom 15. Februar 2022 auf, den Nachweis zu erbringen, dass er gültig in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist, ansonsten die Beschwerde unbeachtet bleibe. Mit Schreiben vom 28. Februar 2022 - welches im Briefkopf u.a. den Vermerk "em. Rechtsanwalt und Notar" aufweist - teilte B.________ mit, nicht Rechtsanwältin Cristina Clemente habe an ihn, sondern er habe an sie eine Substitutionsvollmacht eingereicht; deshalb sei die Fristansetzung zur Einreichung von Legitimationsnachweisen wohl irrtümlich erfolgt. Mit weiterem Schreiben gleichen Datums - welches den gleichen Briefkopf trägt - hielt er fest, nur die die Klage vertretende Rechtsanwältin müsse im Register eingetragen sein; eine weiterführende Auslegung würde Art. 40 BGG überdehnen. Jeder Prozessfähige könne Vollmachten für zugelassene Anwälte ausstellen, völlig unabhängig von irgendwelchen Registereinträgen; somit könne auch jeder Prozessfähige solche Vollmachten substituieren.
 
1.
Die Beschwerde ist durch Rechtsanwältin Christina Clemente unterzeichnet und im Namen der 1789 Beschwerdeführern eingereicht. Sie tritt mithin als deren Rechtsvertreterin auf und hat sich folglich durch Vollmachten auszuweisen (Art. 40 Abs. 2 BGG).
2.
In Zivilsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) hierzu berechtigt sind (Art. 40 Abs. 1 BGG), mithin von solchen, die gemäss Art. 4 ff. BGFA in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind. Personen, die zwar über ein kantonales Anwaltspatent verfügen, aber in keinem kantonalen Anwaltsregister geführt werden oder dort gelöscht wurden, sind nicht vertretungsbefugt (MERZ, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 40 BGG).
3.
Die Vollmachten der Beschwerdeführer wurden vom Verein C.________ zur Verfügung gestellt und haben die Überschrift "Vollmacht für Dr. iur. B.________" sowie nach dem Untertitel "Klagen gegen die Coronavirus (COVID-19) Massnahmen" den Text: "Hiermit erkläre ich mich als Mitkläger/in bereit, an Klagen und Beschwerden jeglicher Art gegen alle verfassungswidrigen und/oder unverhältnismässigen Coronavirus (COVID-19) Massnahmen zu partizipieren. Das Prozesskostenrisiko trägt der Verein C.________, d.h. für Mitklagende entstehen in keinem Fall Kosten irgendwelcher Art. Der Beauftragte kann sein Mandat an andere mitwirkende Anwältinnen und Anwälte übertragen."
4.
Die Vollmachten wurden offenkundig ausschliesslich und persönlich an B.________ ausgestellt; etwas anderes wird auch nicht behauptet. Sodann hat dieser den Nachweis nicht erbracht, in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen zu sein. Mithin ist er nicht zur Vertretung der Beschwerdeführer vor Bundesgericht legitimiert. Fehlt es ihm an eigener Vertretungsbefugnis, vermag er diese auch nicht durch Substitutionsvollmacht an eine in einem kantonalen Register eingetragene Rechtsanwältin zu schaffen. Daran ändert nichts, dass er sich die Substitutionsmöglichkeit hat einräumen lassen, denn die Vollmachtgeber vermögen mit ihrer Vollmachtserteilung die von Art. 40 Abs. 1 BGG gestellten Vertretungsanforderungen nicht abzuändern. Wenn B.________ schliesslich geltend macht, jeder Prozessfähige vermöge Vollmachten und somit auch Substitutionsvollmachten an eingetragene Anwälte auszustellen, verkennt er, dass er nicht in eigener Sache, sondern als angeblicher Prozessvertreter eine Substitutionsvollmacht ausgestellt hat. Dies ist wie gesagt nur insoweit möglich, als er selbst vertretungsbefugt wäre.
5.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass sich Rechtsanwältin Christina Clemente nicht rechtsgültig im Sinn von Art. 40 Abs. 2 BGG als Vertreterin der 1789 Beschwerdeführer ausweist, weil die vorgelegten Vollmachten nicht auf ihren Namen lauten und derjenige, auf dessen Namen sie lauten, vor Bundesgericht nicht zur Parteivertretung in Zivilsachen befugt ist und folglich auch keine entsprechenden Befugnisse weitergeben kann (nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet, Corpus Iuris Civilis, D. 50,17,54).
6.
Auf die Beschwerde kann im Übrigen auch mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden: Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Ausführungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Im angefochtenen Akt werden mehrere Gründe für die Rückweisung genannt (rechtsmissbräuchliche Verwendung der zivilrechtlichen Feststellungsklage im Zusammenhang mit einer offenkundig öffentlich-rechtlichen Angelegenheit; fehlendes schutzwürdiges Interesse an der verlangten Tatsachenfeststellung; fehlendes Rechtsschutzinteresse an gerichtlicher Behandlung zufolge unklaren Klagezwecks; Querulanz und Rechtsmissbrauch). Hierzu finden sich in der Beschwerde keinerlei Ausführungen, weshalb eine mögliche Verletzung von Art. 132 Abs. 3 ZPO gänzlich unbegründet bleibt, obwohl die Beschwerde begründungspflichtig ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).
7.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG) und dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Dass letztlich offenbar der Verein C.________ die Kosten tragen soll, ist für die vorliegend zu treffende Kostenverlegung nicht von Belang.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird Rechtsanwältin Cristina Clemente zuhanden der Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. April 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli