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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5A_266/2022 vom 26.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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5A_266/2022
 
 
Urteil vom 26. April 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonsgericht Freiburg,
 
Kindes- und Erwachsenenschutzhof, Augustinergasse 3, 1701 Freiburg,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Fristwiederherstellung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Kindes- und Erwachsenenschutzhof, vom 2. März 2022 (106 2022 28-29).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Mit Entscheid vom 15. Dezember 2021 bestimmte die Friedensrichterin des Sensebezirkes dem rubrizierten Beschwerdeführer im Kindesschutzverfahren betreffend seine beiden Söhne mit Rechtsanwalt B.________ eine Vertretung gemäss Art. 69 ZPO.
B.
Dagegen erhob dieser am 10. Februar 2022 zusammen mit einem Gesuch um Fristwiederherstellung eine Beschwerde. Mit Urteil vom 2. März 2022 wies das Kantonsgericht Freiburg das Gesuch ab und trat auf die Beschwerde wegen verspäteter Einreichung nicht ein.
C.
Mit Beschwerde vom 11. April 2022 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Begehren um Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils. Ferner stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und verlangt für sich und seine Kinder für ergangenes Unrecht eine Genugtuung.
 
1.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3; 141 IV 249 E. 1.3.1).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Soweit es um Vorbringen geht, welche das Verfahrensrecht anbelangen, ist jedoch zu beachten, dass dieses im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes aufgrund des zuteilenden Vorbehaltes in Art. 450f ZGB grundsätzlich kantonal geregelt ist und für kantonales Recht wiederum die strengen Rügeanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG gelten, weil es vom Bundesgericht nur auf Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin überprüft werden kann, wobei die Rüge im Vordergrund steht, es sei willkürlich angewandt worden; dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Kanton die ZPO als anwendbar erklärt hat, weil sie diesfalls als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangt (vgl. zum Ganzen BGE 140 III 385 E. 2.3).
2.
Der Beschwerdeführer hatte eine akute und schwere Erkrankung eines nahen Familienmitgliedes geltend gemacht und dem Kantonsgericht verschiedene Zeugnisse seines Hausarztes eingereicht, wonach er aufgrund eines unerwarteten und schweren familiären Ereignisses nicht in der Lage sei, Eingabefristen oder Gerichtstermine wahrzunehmen. Das Kantonsgericht hat indes (unter sehr detaillierter Auflistung) erwogen, dass er in der fraglichen Zeit eine Vielzahl von E-Mails und Schreiben an das Friedensgericht, an die Schule, an den Beistand der Kinder und an den Kundendienst der Post verfasst, dass er ein längeres Telefongespräch mit der Friedensrichterin geführt, dass er der Lehrperson des Sohnes diverse Termine für ein Elterngespräch vorgeschlagen und auch Schreiben im Briefkasten eingeworfen habe, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern er in Bezug auf die Beschwerdeerhebung nicht innert Frist hätte handeln können, zumal er selbst vorbringe, dass er sich angesichts der Erkrankung seiner Mutter nicht mit Lappalien wie "Gerichtskindergarten" beschäftigen könne, sondern sich um Wichtigeres (Betreuung seines Vaters, Betreuung der Kinder, Firma) kümmern müsse; abgesehen davon würden die stets neuen Arztzeugnisse keine plötzliche Erkrankung der Mutter belegen, sondern habe es sich um eine mindestens seit Ende November 2021 bestehende Situation gehandelt, welche es dem Beschwerdeführer erlaubt hätte, sich entsprechend zu organisieren.
3.
Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sich der Beschwerdeführer in der Sache selbst äussert (Kontakt zu den Kindern; diesbezügliche Vorwürfe an die Kindsmutter; Ausführungen zur Sozialhilfe u.ä.m.) oder neue Begehren stellt (Genugtuung); Thema des angefochtenen Entscheides ist ausschliesslich die Frage der Fristwiederherstellung und nur diese kann zum Anfechtungsgegenstand gemacht werden (Art. 99 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2; 142 I 155 E. 4.4.2).
Soweit die Frage der Fristwiederherstellung thematisiert wird, betreffen die Ausführungen primär den Sachverhalt (angesichts des Tumors bzw. der unerwartet schweren Krankheit der eigenen Mutter könne man nicht wie normal funktionieren; es werde verkannt, dass E-Mails von überall her geschrieben werden könnten, auch vom Spital aus; er habe, insbesondere auch in Bezug auf die Elterngespräche, nur versucht, all seinen Verpflichtungen nachzukommen; er habe im Moment andere Sorgen als unnötige Gerichtstermine). Diese Ausführungen bleiben rein appellatorisch; es werden keine verfassungsmässigen Rechte genannt und schon gar keine Verfassungsrügen substanziiert. Somit hat es für das bundesgerichtliche Verfahren bei den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid zu bleiben.
In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer in erster Linie polemisierende Aussagen, die am Anfechtungsgegenstand vorbeigehen (man habe seinen Moment der Schwäche eiskalt ausgenutzt und extra in diesem Zeitpunkt ihm einen Rechtsanwalt beigestellt etc.). Bezogen auf den Anfechtungsgegenstand erfolgen letztlich keine rechtlichen Ausführungen, sondern es wird einfach die Behauptung aufgestellt, aufgrund der vorliegenden Schreiben und Beilagen sei klar, dass alle Erfordernisse nach Art. 148 Abs. 1 ZPO erfüllt seien und ihn nur ein sehr kleines Verschulden treffe. Weil jedoch die ZPO vorliegend gestützt auf Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. c KESG/FR als subsidiäres kantonales Verfahrensrecht zur Anwendung gelangt, wären nach dem in E. 1 Gesagten in diesem Zusammenhang namentlich Willkürrügen zu erheben oder andere verfassungsmässige Rechte als verletzt zu rügen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. April 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli