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BGer 5A_304/2022 vom 26.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5A_304/2022
 
 
Urteil vom 26. April 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell Ausserrhoden,
 
Gutenberg Zentrum, Kasernenstrasse 4, 9100 Herisau.
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Unterbringung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 31. März 2022 (ERV 22 16).
 
 
Sachverhalt:
 
A.________ wurde aufgrund gesundheitlicher Probleme im November 2010 unter Vormundschaft gestellt, welche 2013 in eine umfassende Beistandschaft umgewandelt wurde. In den vergangenen Jahren musste er mehrfach in psychiatrischen Kliniken untergebracht werden. Nachdem er im Februar 2021 an seinem Wohnort im 2. Stock aus dem Fenster gesprungen war und sich erheblich verletzt hatte, wurde er im Rahmen des Spitalaufenthaltes vom dortigen Spitalarzt am 4. März 2021 im Psychiatrischen Zentrum C.________ fürsorgerisch untergebracht. Mit Entscheid vom 15. April 2021 verlängerte die KESB die Unterbringung. Am 19. August 2021 ordnete sie die Verlegung in die geschlossene Abteilung des Wohn- und Pflegezentrums B.________ in U.________ an.
Gestützt auf das hierfür in Auftrag gegebene Gutachten verlängerte die KESB die Unterbringung mit Entscheid vom 17. März 2022 bis auf weiteres.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 31. März 2022 ab.
Mit Eingabe vom 21. April 2022 wendet sich A.________ an das Bundesgericht.
 
1.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
2.
Angesichts der Erwähnung des angefochtenen Urteils inkl. Verfahrensnummer wird klar, dass sich der Beschwerdeführer gegen dieses wendet; ebenso kann sein Wunsch, man solle ihn in Frieden lassen, so dass er wieder selbständig in Freiheit leben und das B.________ verlassen könne, ohne weiteres als Begehren um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung verstanden werden.
Eine auch nur ansatzweise Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides findet sich indes nicht. In diesen wird der Schwächezustand (chronische paranoide Schizophrenie) sowie das selbst- und fremdgefährdende Verhalten (namentlich die in den vergangenen Jahren häufigen suizidalen Vorfälle), die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung des Unterbringungsortes unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Appenzell Ausserrhoden und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. April 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli