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BGer 1B_182/2022 vom 27.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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1B_182/2022
 
 
Urteil vom 27. April 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, Postfach 1356, 6301 Zug.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 8. März 2022 (BS 2021 107).
 
 
 
Erwägung 1
 
Mit Eingabe vom 8. April 2022 reichte A.________ den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung in (unvollständiger) Kopie ein und stellte einen "Antrag auf Fristverlängerung", da sie wegen fehlender Unterlagen und Krankheit die Frist nicht einhalten könne. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
Erwägung 2
 
Die Beschwerdefrist für die Anfechtung des am 8. März 2022 ergangenen und gleichentags versandten obergerichtlichen Entscheids beträgt 30 Tage (Art. 100 Abs. 1 BGG) und ist damit abgelaufen. Als gesetzliche Frist kann sie nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG), weshalb dem Antrag auf deren Verlängerung nicht entsprochen werden kann.
Die Eingabe vom 8. April 2022 genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine Rechtsschrift (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nicht und kann nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr verbessert werden. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung hinfällig und ist abzuweisen.
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. April 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Störi