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BGer 1C_218/2022 vom 27.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
1C_218/2022
 
 
Urteil vom 27. April 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. B.________,
 
2. C.________,
 
3. D.________,
 
Beschwerdegegner,
 
Mitarbeiter der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
 
Kantonales Untersuchungsamt St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Ermächtigung; Ausstand,
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 5. April 2022 (AK.2022.73-AK, AK.2022.74-AK, AK.2022.75-AK, AK.2022.96-AK).
 
 
1.
A.________ erstattete am 31. Januar 2022 bei der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Strafanzeige gegen den Präsidenten der Rechtspflegekommission des St. Galler Kantonsrates, B.________, den Sachbearbeiter mit staatsanwaltlichen Befugnissen am Untersuchungsamt St. Gallen C.________, die Mitarbeiter der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen E.________ und F.________ sowie gegen die ehemalige Gerichtsschreiberin am Kantonsgericht St. Gallen D.________ wegen diverser Straftatbestände. Dabei rügte er die Befangenheit der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden leitete die Anzeige zuständigkeitshalber ans Untersuchungsamt St. Gallen weiter, welches es der Anklagekammer zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens überwies.
Am 5. April 2022 erteilte die Anklagekammer keine Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren und trat auf das Ausstandsgesuch nicht ein.
Mit Eingabe vom 20. April 2022 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Entscheid der Anklagekammer sowie denjenigen vom 11. April 2022 (Verfahren 1C_220/2022).
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2.
Nach Art. 17 Abs. 2 lit. b des St. Galler Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010 entscheidet die Anklagekammer über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Behördenmitglieder oder Mitarbeitende des Kantons oder der Gemeinden wegen strafbarer Handlungen, die deren Amtsführung betreffen. Mit dem angefochtenen Entscheid ist die Anklagekammer mangels Zuständigkeit auf das Verfahren in Bezug auf den Präsidenten der Rechtspflegekommission und Vorwürfe gegen eigene Richter nicht eingetreten. Im Übrigen hat sie es abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der Beschwerdegegner wegen bestimmter Delikte zu ermächtigen. Damit fehlt es in Bezug auf diese Delikte an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren insoweit abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Ebenfalls anfechtbar ist der Entscheid der Anklagekammer, soweit sie wegen Rechtsmissbrauchs auf die Befangenheitsrüge gegen "die Anklagekammer" nicht eingetreten ist. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann einzig die Frage sein, ob die Anklagekammer Bundesrecht verletzte, indem sie die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung der angezeigten Personen verweigerte und auf das Ausstandsbegehren nicht eintrat. Damit setzt sich der Beschwerdeführer indessen nicht sachgerecht auseinander. Er legt vielmehr im Wesentlichen bloss seine Sicht über seine offenbar seit Jahren andauernden Auseinandersetzungen mit Gerichten, Behörden und Privaten dar, ohne konkret darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Das ist auch nicht ersichtlich; allein aus dem Umstand, dass seinen immer wieder eingereichten Strafanzeigen und Rechtsmitteln zumeist kein Erfolg beschieden ist, ergibt sich keineswegs, dass die Entscheide darüber zwangsläufig rechtswidrig sind und sich die daran beteiligten Gerichtspersonen strafbar gemacht haben.
Zusammenfassend bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was geeignet wäre, den angefochtenen Entscheid bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Die Beschwerde ist offenkundig unbegründet.
3.
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, den Mitarbeitern der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, dem Kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. April 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Störi