Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 1C_220/2022 vom 27.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
1C_220/2022
 
 
Urteil vom 27. April 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner,
 
Kantonales Untersuchungsamt St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Ausstand / Ermächtigung,
 
Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 11. April 2022 (AK.2022.93-AK, AK.2022.114-AK).
 
 
1.
A.________ reichte am 4. März 2022 ein Ausstandsgesuch gegen den Stv. Leitenden Staatsanwalt des Untersuchungsamtes St. Gallen, B.________, wegen Vorbefassung ein. Am 17. März 2022 erstattete A.________ zudem Strafanzeige gegen ihn. Beide Verfahren wurden zuständigkeitshalber der Anklagekammer des Kantons St. Gallen überwiesen.
Am 11. April 2022 erteilte die Anklagekammer keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________ und trat auf das Ausstandsgesuch nicht ein.
Mit Eingabe vom 20. April 2022 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Entscheid der Anklagekammer sowie denjenigen vom 5. April 2022 (Verfahren 1C_218/2022).
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2.
Nach Art. 17 Abs. 2 lit. b des St. Galler Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010 entscheidet die Anklagekammer über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Behördenmitglieder oder Mitarbeitende des Kantons oder der Gemeinden wegen strafbarer Handlungen, die deren Amtsführung betreffen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es die Anklagekammer abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung des Beschwerdegegners zu ermächtigen. Damit fehlt es in Bezug auf die angezeigten Delikte an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren insoweit abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Ebenfalls anfechtbar ist die kantonal letztinstanzliche Abweisung des Ausstandsgesuchs. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
Die Anklagekammer hat im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb der Beschwerdegegner nicht befangen war und kein Anfangsverdacht bestand, dass er sich strafbar gemacht haben könnte. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht sachgerecht auseinander. Er bringt vielmehr seinen Unmut über die Behandlung seiner Anzeigen und Rechtsmittel durch die St. Galler Strafverfolgungsbehörden zum Ausdruck und hält daran fest, dass sich drei ALDI-Verkäuferinnen strafbar gemacht hätten, weil sie von ihm im Rahmen der damals geltenden Covid-Massnahmen verlangt hätten, beim Einkaufen eine Maske zu tragen oder einen Maskentragdispens vorzuweisen. Es ist indessen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, inwiefern sich die drei Verkäuferinnen dadurch strafbar gemacht haben könnten, und die Anklagekammer hat die Nichtanhandnahme des von ihm gegen sie angestrengten Strafverfahrens mit rechtskräftig gewordenem Entscheid vom 18. August 2021 geschützt. Es ist damit nicht dargetan, inwiefern sich der Beschwerdegegner strafbar gemacht haben könnte, indem er die Nichtanhandnahme bestätigte.
Zusammenfassend bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was geeignet wäre, den angefochtenen Entscheid bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Die Beschwerde ist offenkundig unbegründet.
3.
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. April 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Störi