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BGer 5A_226/2021 vom 27.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5A_226/2021
 
 
Urteil vom 27. April 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichter von Werdt,
 
nebenamtliche Bundesrichterin Reiter,
 
Gerichtsschreiber Sieber.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Seeland,
 
Stadtplatz 33, Postfach 29, 3270 Aarberg,
 
B.________.
 
Gegenstand
 
Aufhebung einer Beistandschaft, Einsetzung als Beiständin,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 16. Februar 2021 (KES 20 824 und KES 20 825).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. B.________ (geb. 1961; Betroffener) leidet aufgrund eines im Alter von zwei Jahren erlittenen Schädelhirntraumas mit Meningoenzephalitis an einer psychomotorischen Entwicklungsstörung und einer symptomatischen Epilepsie. Er ist in allen Bereichen urteils- und handlungsunfähig.
A.b. Für B.________ besteht seit dem 25. Oktober 1995 eine Vormundschaft bzw. Beistandschaft, die mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Seeland (nachfolgend: KESB) vom 28. Februar 2014 in eine neurechtliche Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB überführt wurde.
A.c. Am 28. Januar 2019 stellte eine der Schwestern von B.________, C.________, bei der KESB ein Gesuch, mit ihrem Bruder definitiv in ihr Heimatland Türkei zurückkehren zu dürfen. Dieses Gesuch wies die KESB mit Entscheid vom 16. Juli 2019 ab. Die Beiständin wurde angewiesen, sicherzustellen, dass B.________ nicht ausreist. Am 12. Januar 2020 informierte A.________, eine weitere Schwester von B.________, die KESB darüber, dass C.________ diesen nach gemeinsamen Ferien in der Türkei - die Ferien seien in Kenntnis der Beiständin erfolgt - bei der Schwester D.________ in der Heimat gelassen habe. Die KESB erhob am 27. Januar 2020 Strafanzeige wegen Entführung gegen Unbekannt.
A.d. Mit Entscheid vom 19. März 2020 ordnete die Vorinstanz ergänzend zur bestehenden Beistandschaft eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB mit der Aufgabe an, B.________ hinsichtlich seiner Aufenthaltssituation im Rahmen der möglichen rechtlichen Schritte zu vertreten. Rechtsanwalt E.________wurde zum Fachbeistand mit Prozessführungsbefugnis nach Art. 419 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB ernannt. Er konstituierte B.________ im Strafverfahren als Privatkläger und stellte am 22. Juni 2020 beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Anträge, die Behörden in der Türkei seien über die Entführung zu informieren, B.________ sei konsularischer Schutz zu gewähren und er sei schnellstmöglich in die Schweiz zurückzuführen. Diese Anträge lehnte das EDA mit Schreiben vom 30. Juni 2020 ab. Mit Eingabe vom 24. Juli 2020 erklärte Rechtsanwalt E.________im hängigen Strafverfahren den Rückzug von B.________ als Straf- und Zivilkläger.
B.
Am 4. August 2020 stellte A.________ bei der KESB den Antrag, als "zusätzliche Beiständin" für ihren Bruder eingesetzt zu werden, um ihn aus der Türkei zurückzuholen. Die KESB trat auf das Gesuch mit Entscheid vom 25. August 2020 nicht ein. Mit Entscheid vom 1. September 2020 hob die KESB ausserdem die über B.________ errichtete Beistandschaft auf und stellte fest, dass die Ämter der Beistände damit von Gesetzes wegen endeten.
C.
Gegen diese Entscheide reichte A.________ am 28. September 2020 Beschwerden beim Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, ein. Dieses vereinigte die Verfahren und wies die Beschwerden mit Urteil vom 16. Februar 2021 (eröffnet am 18. Februar 2021) ab.
D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 22. März 2021 gelangt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ans Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils des Obergerichts insofern, als auf die Beschwerde vom 28. September 2020 einzutreten, die Beistandschaft nicht aufzuheben und die Beschwerdeführerin als Beiständin für ihren Bruder zu ernennen und mit der Aufgabe zu betrauen und zu ermächtigen sei, ihren Bruder in die Schweiz zurückzuführen. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Obergerichts.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
1.
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Einsetzung einer (weiteren) Beiständin und die Aufhebung einer Beistandschaft und damit nicht vermögensrechtliche öffentlich-rechtliche Angelegenheiten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht entschieden hat (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel, womit die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zulässig ist (Art. 113 BGG). Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt, die sie auch fristgerecht erhoben hat (Art. 100 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
 
Erwägung 2
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde muss in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein; es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 140 III 115 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn Grundrechte - wozu auch die in der EMRK enthaltenen Garantien zählen (BGE 125 III 209 E. 2) - als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; sog. strenges Rügeprinzip; vgl. dazu sogleich E. 2.2).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, diese Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft daher nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substantiierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 141 IV 317 E. 5.4, S. 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
 
Erwägung 3
 
3.1. Streitfrage bildet letztlich die internationale Zuständigkeit der Behörden in der Schweiz zur Ergreifung von Erwachsenenschutzmassnahmen. Sowohl das Nichteintreten auf das Gesuch um Ernennung der Beschwerdeführerin zur (Mit-) Beiständin als auch die Aufhebung der Beistandschaft begründeten die kantonalen Behörden im Ergebnis damit, dass der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt heute in der Türkei habe und keine Aussicht auf eine Rückkehr in die Schweiz bestehe. Ausserdem sei in der Türkei ausreichend für ihn gesorgt und hätten die dortigen Behörden die nötigen Erwachsenenschutzmassnahmen (Vormundschaft) ergriffen. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (Haager Erwachsenenschutzübereinkommen, HEsÜ; SR 0.211.232.1) bestehe damit keine Zuständigkeit der Behörden in der Schweiz mehr.
3.2. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass der Betroffene bei Einleitung des Erwachsenenschutzverfahrens Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt habe. Diese Zuständigkeit bestehe fort
Ohnehin meine die vertragsautonome Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts den tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensführung von B.________, der zweifelsohne in der Schweiz liege, wo dieser seit über 50 Jahren lebe und wo er über 80 Prozent seines bisherigen Lebens verbracht habe. Die Vorinstanz habe zudem Art. 7 HEsÜ nicht beachtet, der Ausnahmen von der strengen Zuständigkeitsanknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthaltsort vorsehe, insbesondere zugunsten des Vertragsstaats, dem der Erwachsene angehöre. Die Zuständigkeit würde bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts zwar grundsätzlich auf den neuen Staat übergehen, aber die schweizerischen Behörden seien zur Beurteilung der Frage der Freiwilligkeit des Wechsels des gewöhnlichen Aufenthaltsorts bzw. zur Beurteilung von dessen Dauerhaftigkeit und Endgültigkeit weiterhin zuständig. Die KESB habe bereits im Rahmen der Abweisung des Gesuchs der Schwester um Wegzug in die Türkei festgestellt, dass der Betroffene bei einer Ausreise aus einem bestehenden und auf seine Bedürfnisse ausgerichteten Setting herausgerissen würde, um in ein Umfeld zu gelangen, das er bislang nur im Rahmen von Ferienaufenthalten erlebt habe. Der Egoismus der Schwester C.________ sei aktenkundig. Das Schutzbedürfnis des Betroffenen überwiege.
3.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet in verschiedener Hinsicht die von der Vorinstanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen. Eine qualifiziert unrichtige Rechtsverletzung wirft sie dem Obergericht dabei aber von vornherein einzig im Hinblick auf die Feststellung vor, es bestünden keine Hinweise dafür, dass sich B.________ bei seiner Schwester in der Türkei nicht zu Hause fühle oder von dieser nicht ausreichend umsorgt werde. Allein insoweit genügt die Beschwerde überhaupt den einschlägigen Rügeerfordernissen (vgl. vorne E. 2.2). Auch diesbezüglich erweisen sich die weitgehend appellatorischen Ausführungen der Beschwerdeführerin aber nicht als hinreichend substanziiert: Die Beschwerdeführerin bringt lediglich vor, dass sich der Fehler der Vorinstanz aus der fehlenden Abklärung der Sachlage ergebe. Dies ist indes insofern aktenwidrig, als in diesem Zusammenhang ein Brief des EDA vorliegt, der sich auf den Bericht eines Honorarkonsuls stützt. Inwiefern dieser Bericht willkürlich sein sollte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht ausreichend. Die Beschwerdeführerin verweist lediglich auf Vollständigkeitsmängel im Zusammenhang mit Fragen, die für den gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen kaum relevant sind. Dagegen bestreitet sie die Anhaltspunkte, die laut vorinstanzlichem Entscheid für den gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei sprechen, wie zum Beispiel der gepflegte und glückliche Eindruck von B.________, nicht substantiiert.
3.4. Ausgehend von dem der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalt ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden:
3.4.1. Die Zuständigkeit der Behörden in der Schweiz bestimmt sich im vorliegend gegebenen internationalen Sachverhalt (vgl. Art. 1 Abs. 1 IPRG) nach dem HEsÜ (Art. 85 Abs. 2 IPRG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 HEsÜ sind die Behörden im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der betroffenen Person zuständig, Massnahmen zu deren Schutz zu treffen. Im Unterschied zu Art. 20 Abs. 1 lit. b IPRG wird der gewöhnliche Aufenthalt im Haager Übereinkommen nicht definiert (LAGARDE, Erläuternder Bericht zum HEsÜ, neue Ausgabe 2017 [abrufbar unter: https://www.hcch.net, Rubriken: "Publications et Études", "Publications", "Rapports explicatifs"], Rz. 49). Es besteht jedoch Einigkeit, dass der Begriff bei der Anwendung des Übereinkommens vertragsautonom auszulegen und darunter der Ort zu verstehen ist, an dem der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung bzw. der Schwerpunkt der Bindungen einer Person liegt (LEVANTE, Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt im internationalen Privat- und Zivilprozessrecht der Schweiz, Diss. 1998, S. 79 ff.; SCHWANDER, Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 150 zu Art. 85 IPRG; PRAGER, Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 127 zu Art. 85 IPRG). Dieser tatsächliche Mittelpunkt bestimmt sich aufgrund der nach aussen erkennbaren Umstände; innere Umstände sind nicht massgebend (vgl. Urteile 5A_58/2016 vom 14. März 2016 E. 3.2.; 5A_257/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2, in: FamPra.ch 2011 S. 747; je mit Hinweisen [beide betreffend das HKsÜ]). Als qualitatives Element wird eine gewisse Integration am neuen Ort gefordert, wobei als Anhaltspunkte z.B. der Aufbau eines Freundeskreises, Interesse am politischen und gesellschaftlichen Leben, Wohnverhältnisse, familiäre und berufliche Bindungen sowie Sprachkenntnisse gelten können (SCHWANDER, Kindes- und Erwachsenenschutz im internationalen Verhältnis, AJP 2014, S. 1351 ff., 1362; DERSELBE, Basler Kommentar, a.a.O., N. 152 zu Art. 85 IPRG; LEVANTE, a.a.O., S. 83 ff.; PRAGER, a.a.O., N. 127a zu Art. 85 IPRG). Sodann wird für die Begründung neuen gewöhnlichen Aufenthaltes sozusagen quantitativ eine gewisse Aufenthaltsdauer vorausgesetzt, soweit nicht die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes und die zu erwartende soziale Integration für eine sofortige Begründung sprechen (vgl. LEVANTE, a.a.O., S. 84 f.; PRAGER, a.a.O., N. 128 ff. zu Art. 85 IPRG). Bei Art. 5 HEsÜ handelt es sich um die Parallelnorm zu Art. 5 HKsÜ, welcher für den Bereich des Kindesschutzes eine analoge Regelung enthält (vgl. zur weitgehend parallelen Ausgestaltung des HEsÜ in Bezug auf die Zuständigkeiten: LAGARDE, a.a.O., Rz. 49; BUCHER, in: Commentaire romand, Loi sur le droit international privé, Convention de Lugano, 2011, N. 328 zu Art. 85 IPRG). Hinweise darauf, dass diese Rechtslage im Fall eines urteils- und handlungsunfähigen Erwachsenen, der mangels eigener Willensbildung von betreuenden bzw. betreuungswilligen Angehörigen in einen anderen Staat verbracht wird, nicht massgebend sein soll, bestehen im HEsÜ keine.
Dass der Betroffene seinen aktuellen gewöhnlichen Aufenthalt seit seinem Wegzug aus der Schweiz in der Türkei hat, geht aus den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz hervor (E. 2.2 und 3.3 hiervor). Z udem ist aktenkundig und unbestritten, dass die nach Art. 5 Abs. 1 HEsÜ zuständigen Behörden verständigt sind und ihre eigene Zuständigkeit in Anspruch genommen haben (Erwachsenenschutzverfahren; vgl. auch E. 3.5 hiernach). Demzufolge sind die Behörden in der Türkei für Erwachsenenschutzmassnahmen zuständig und ist die internationale Zuständigkeit der KESB zu verneinen.
3.4.2. Hieran vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Art. 5 Abs. 2 HEsÜ und einer Aufrechterhaltung der Zuständigkeit in der Schweiz (
3.4.3. Unbehelflich bleibt auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Art. 7 HEsÜ: Nach Abs. 1 dieser Ausnahmebestimmung sind die Behörden des Vertragsstaats, dem der Erwachsene angehört, zuständig, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen zu treffen, wenn sie der Auffassung sind, dass sie besser in der Lage sind, das Wohl des Erwachsenen zu beurteilen, und nachdem sie die nach Artikel 5 oder Artikel 6 Absatz 2 zuständigen Behörden verständigt haben. Weder macht die Beschwerdeführerin geltend noch ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt wären. Fragen im Zusammenhang mit einem Wohnsitzwechsel im Sinn von Art. 5 Abs. 2 HEsÜ stellen sich wie dargelegt sodann von vornherein nicht (E. 3.4.2 hiervor). Weiterungen hierzu erübrigen sind.
3.5. Wohl war im Zeitpunkt, als der Betroffene in die Türkei gelangte, sodann zwar eine Erwachsenenschutzmassnahme (Beistandschaft) in Kraft. Die Frage nach der Weitergeltung dieser Massnahme beurteilt sich indes nach Art. 12 HEsÜ (LAGARDE, a.a.O., Rz. 50 und 87; PRAGER, a.a.O., N. 151 zu Art. 85 IPRG). Zu dieser Bestimmung äussert die Beschwerdeführerin sich nicht weiter. Insoweit hält das Obergericht ohnehin verbindlich (vorne E. 2.2 und 3.3) fest, dass in der Türkei eine Vormundschaft über den Betroffenen errichtet wurde (vgl. vorne E. 3.1). Eine Weitergeltung der in der Schweiz ergriffenen Massnahmen erscheint damit nicht notwendig (LAGARDE, a.a.O., Rz. 86).
 
Erwägung 4
 
4.1. Nach dem Ausgeführten ist nicht zu beanstanden, dass die kantonalen Instanzen auf das Begehren, die Beschwerdeführerin, als Beiständin für ihren Bruder ernannt und mit der Aufgabe betraut und ermächtigt zu werden, ihren Bruder in die Schweiz zurückzuführen, nicht eingetreten sind. Ebenfalls konnte die bestehende Beistandschaft ohne Rechtsverletzung aufgehoben werden.
4.2. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, ist sie nicht entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Seeland, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. April 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber