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BGer 6B_108/2022 vom 27.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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6B_108/2022
 
 
Urteil vom 27. April 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Bundesrichterin van de Graaf,
 
Gerichtsschreiber Matt.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bundesanwaltschaft,
 
Guisanplatz 1, 3003 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Versuchte Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer, vom 6. September 2021 (CA.2021.1).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Ende Oktober/Anfang November 2016 versandte die B.________ AG ohne Ausfuhrbewilligung ein bewilligungspflichtiges Gut nach U.________. Mit Strafbefehl vom 7. Februar 2017 verurteilte die Bundesanwaltschaft A.________ wegen versuchter Widerhandlung gegen Art. 14 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG; SR 946.202) zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 320.-- und einer Busse von Fr. 800.--.
Auf Einsprache von A.________ hin stellte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts das Verfahren am 7. Dezember 2017 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO in Verbindung mit Art. 52 StGB ein.
 
B.
 
Die dagegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen der Bundesanwaltschaft hiess das Bundesgericht gut. Es hob die Verfügung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 7. Dezember 2017 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an diese zurück (Urteil 6B_167/2018 vom 5. März 2019). Das Bundesgericht erwog, Art. 8 Abs. 1 StPO biete in den Anwendungsfällen von Art. 52 bis 54 StGB keine Grundlage für die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht nach der Anklageerhebung (vgl. dort E. 1.2). Zudem erklärte es, dass die Voraussetzungen von Art. 52 StGB nicht erfüllt seien (vgl. dort E. 2).
 
C.
 
In der Folge verurteilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A.________ am 14. Juni 2019 wegen versuchter Widerhandlung gegen Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 320.-- und einer Busse von Fr. 800.--.
 
D.
 
Die von A.________ angerufene Berufungskammer des Bundesstrafgerichts bestätigte am 12. Mai 2020 im schriftlichen Verfahren den Schuldspruch, reduzierte aber die bedingte Geldstrafe auf 13 Tagessätze zu Fr. 320.-- und die Busse auf Fr. 640.--.
 
E.
 
Die dagegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen von A.________ hiess das Bundesgericht gut. Es hob das Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 12. Mai 2020 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an diese zurück (Urteil 6B_722/2020 vom 19. November 2020).
Das Bundesgericht hielt fest, A.________ habe mehrfach eine mündliche Verhandlung beantragt, den Anklagesachverhalt bestritten und diverse Beweisanträge gestellt. Es trug der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts auf, ein mündliches Berufungsverfahren durchzuführen (Urteil 6B_722/2020 vom 19. November 2020 E. 1.2).
 
F.
 
Am 6. September 2021 verurteilte die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts A.________ wegen versuchter Widerhandlung gegen Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG zu einer bedingten Geldstrafe von 13 Tagessätzen zu Fr. 350.--. Auf eine Verbindungsbusse verzichtete sie.
 
G.
 
A.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 6. September 2021 sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Berufungskammer zurückzuweisen.
Dem Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde am 2. Februar 2022 präsidialiter entsprochen.
 
 
Erwägung 1
 
Der Beschwerdeführer beantragt einen zweiten Schriftenwechsel. Ein solcher findet im Verfahren vor Bundesgericht in der Regel nicht statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Vorliegend fällt er nur schon deshalb ausser Betracht, weil weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerin zur Vernehmlassung eingeladen wurden und sich folgerichtig auch nicht äusserten.
 
Erwägung 2
 
2.1. Das Güterkontrollgesetz bezweckt die Kontrolle von doppelt verwendbaren Gütern, besonderen militärischen Gütern sowie strategischen Gütern (vgl. Art. 1 GKG). Es gilt für doppelt verwendbare Güter und für besondere militärische Güter, die Gegenstand internationaler Abkommen sind (Art. 2 Abs. 1 GKG).
Doppelt verwendbare Güter werden auch als Dual-Use-Güter bezeichnet. Dies sind Waren, einschliesslich Software und Technologie, die primär für die zivile Verwendung hergestellt worden sind, aber aufgrund ihrer Eigenschaften wie Materialbeschaffenheit oder Leistungsfähigkeit auch für militärische Zwecke verwendet werden können (vgl. Art. 3 lit. b GKG). Güter mit rein militärischem Verwendungszweck fallen hingegen unter das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG; SR 514.51) und unterstehen nicht dem Güterkontrollgesetz (FRANK TH. PETERMANN, Dual-Use, Aspekte des Bundesgesetzes über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter und der Güterlisten, Zürich 2014, S. 102 f. Rz. 288 mit Hinweisen).
Der Bundesrat bestimmt, welche doppelt verwendbaren Güter und welche besonderen militärischen Güter, die Gegenstand völkerrechtlich nicht verbindlicher internationaler Kontrollmassnahmen sind, dem Güterkontrollgesetz unterstellt werden (Art. 2 Abs. 2 GKG). Der Bundesrat kann Bewilligungs- und Meldepflichten einführen für die Ein-, Aus-, Durchfuhr und Vermittlung von Gütern (Art. 4 lit. a Ziff. 2 und Art. 5 lit. a GKG).
Wer zivil und militärisch verwendbare Güter nach Anhang 2 Teil 2 der Güterkontrollverordnung ausführen will, braucht eine Bewilligung des SECO (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter [Güterkontrollverordnung, GKV; SR 946.202.1]). Anhang 2 Teil 2 der Güterkontrollverordnung erfasst in der Kategorie 5 Teil 2 Güter der Informationssicherheit.
Nach Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG macht sich unter anderem strafbar, wer vorsätzlich ohne entsprechende Bewilligung Waren ausführt.
2.2. Für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben verweist Art. 16 GKG auf Art. 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0). Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben (Art. 6 Abs. 1 VStrR). Der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten (Art. 6 Abs. 2 VStrR). Ist der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene eine juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit, so wird Abs. 2 auf die schuldigen Organe, Organmitglieder, geschäftsführenden Gesellschafter, tatsächlich leitenden Personen oder Liquidatoren angewendet (Art. 6 Abs. 3 VStrR).
Die Verletzung einer Rechtspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 VStrR setzt eine Garantenstellung voraus, das heisst eine bestimmte rechtliche Pflicht, das fragliche Verhalten durch Überwachung, Weisungen und falls notwendig Eingreifen zu verhindern. Da sich die Bestimmungen des Verwaltungsrechts in der Regel an den Geschäftsherrn richten, ist dieser rechtlich verpflichtet, deren Anwendung sicherzustellen und deren Verletzung zu verhindern. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit ist zu bejahen, wenn der Geschäftsherr es unterlässt, Massnahmen zu ergreifen und seinen Angestellten angemessene Weisungen zu erteilen (BGE 142 IV 315 E. 2).
2.3. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis).
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht, bei fehlendem Geständnis, aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 133 IV 9 E. 4.1; BGE 133 IV 1 E. 4.1; je mit Hinweisen).
2.4. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB).
 
Erwägung 3
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Verurteilung sei willkürlich und verstosse gegen die Unschuldsvermutung.
3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 BGG kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 143 IV 500 E. 1.1; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; BGE 141 IV 305 E. 1.2). Dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 141 IV 305 E. 1.2).
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde an das Bundesgericht explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen. Sie kann sich nicht darauf beschränken, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten und die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut zu bekräftigen (Urteile 6B_537/2021 vom 4. August 2021 E. 1.3.1; 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 3.3; 6B_49/2019 vom 2. August 2019 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 145 IV 329; 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2, nicht publ. in: BGE 144 IV 52; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 114 E. 2.1; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 StPO), dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 145 IV 154 E. 1.1; BGE 138 V 74 E. 3; BGE 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer missversteht die Bedeutung des Grundsatzes "in dubio pro reo", wenn er verlangt, es sei von der Sachverhaltsvariante auszugehen, die für ihn am günstigsten sei. Der Grundsatz verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidungsregel kommt nur zur Anwendung, wenn relevante Zweifel verbleiben, nachdem die Beweiswürdigung als Ganzes erfolgt ist (Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publiziert in BGE 143 IV 214 mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer, weil das Produkt "C.C.________" ohne Ausfuhrbewilligung nach U.________ versandt wurde.
3.2.1. Die Vorinstanz entnimmt dem Amtsbericht und Ergänzungsbericht des SECO, dass das C.C.________ kryptographische Funktionen habe. Es verwende symmetrische Algorithmen mit einer Schlüssellänge von mehr als 56 Bit und asymmetrische Algorithmen, deren Sicherheit auf dem Verfahren der Faktorisierung ganzer Zahlen beruhe, die grösser seien als 512 Bit. Das SECO schliesse nach ausführlicher Prüfung, dass das C.C.________ ein doppelt verwendbares Gut gemäss Anhang 2 Teil 2 der Güterkontrollverordnung sei.
Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer sei direkter Vorgesetzter von D.________ und E.________ gewesen. Diese administrativen Mitarbeiterinnen hätten den Versand des C.C.________ vorbereitet und durchgeführt. D.________ habe als Zeugin verneint, sich mit dem Bewilligungsverfahren im Güterkontrollrecht auszukennen. Erstmals davon erfahren habe sie, als das SECO im März 2016 die Ausfuhr eines C.F.________ nach V.________ am Zoll angehalten habe. Über die Anforderungen des Güterkontrollrechts sei sie vom Beschwerdeführer erst instruiert worden, als sie nach dem gescheiterten Versand des C.C.________ einen Fragebogen habe ausfüllen müssen. Für den Versand seien ausschliesslich die administrativen Mitarbeiterinnen zuständig gewesen, ohne dass sie kontrolliert worden wären. Weder sie noch der Beschwerdeführer hätten beim SECO Abklärungen zur Bewilligungspflicht getätigt.
3.2.2. In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz, das C.C.________ sei ein doppelt verwendbares Gut gemäss Art. 3 lit. b GKG, dessen Ausfuhr gemäss Art. 3 Abs. 1 GKV bewilligungspflichtig gewesen sei, wobei keine Ausnahmebestimmung gemäss Anhang 2 Teil 2 der Güterkontrollverordnung GKV anwendbar sei. Da versucht worden sei, diese bewilligungspflichtige Ware aus der Schweiz auszuführen, seien die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG erfüllt. Die administrativen Mitarbeiterinnen D.________ und E.________ unterlägen keiner eigenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit, doch sei der Beschwerdeführer gemäss den Bestimmungen betreffend Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben zu bestrafen.
Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe als Geschäftsherr, Mitinhaber und Verwaltungsrat seines Unternehmens gehandelt. Zudem sei er für den Vertrieb der Produkte der Firma G.________ zuständig gewesen und habe die Erwerberin des C.C.________ betreut. Er habe die administrativen Mitarbeiterinnen weder geschult, noch instruiert oder kontrolliert, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre. Wer internationalen Handel mit doppelt verwendbaren Gütern betreibe, müsse sich mit dem Güterkontrollrecht und den Vorgaben für deren Ausfuhr befassen. Dies habe der Beschwerdeführer vernachlässigt. Die objektiven Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 und 3 VStR betreffend Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben seien erfüllt.
Was den subjektiven Tatbestand betrifft, übersieht die Vorinstanz nicht, dass das Güterkontrollrecht technisch relativ komplex und kompliziert ist, was insbesondere für die Anhänge 1 und 2 der Güterkontrollverordnung gelte. Dass sich die administrative Mitarbeiterin D.________ hier nicht zurechtgefunden habe, sei fehlenden internen Weisungen, Schulungen, Instruktionen und Kontrollen geschuldet. Der Beschwerdeführer habe um diese Mängel in seinem Verantwortungsbereich gewusst. Hätte er dafür gesorgt, dass das kostenlose Elic-System des SECO vor dem Versand von doppelt verwendbaren Gütern effektiv genutzt worden wäre, hätte der Verstoss gegen das Güterkontrollrecht verhindert werden können. Der Beschwerdeführer habe eine Verletzung der Bewilligungspflicht in Kauf genommen und sich damit abgefunden. Er habe somit eventualvorsätzlich gehandelt.
 
Erwägung 4
 
Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, überzeugt nicht.
4.1. Zunächst macht er geltend, er habe sich über die Bewilligungspflicht für die Ausfuhr des C.C.________ geirrt.
4.1.1. Der Beschwerdeführer brachte vor Vorinstanz vor, bereits im Frühling und September 2016 sei je ein C.F.________ zur Ausfuhr versandt worden. Dabei sei es zwar zu einer Anhaltung am Zoll gekommen, die Ausfuhr sei dann aber doch bewilligungsfrei möglich gewesen. Deshalb habe man nicht wissen können, dass das C.C.________ bewilligungspflichtig sei.
4.1.2. Die Erwägungen der Vorinstanz leuchten ein: Erstens legt sie dar, dass im Tatzeitpunkt die elementarsten Kenntnisse zum Bewilligungsverfahren im Güterkontrollrecht fehlten, die Mitarbeiterinnen nicht genügend geschult waren und daher ein Organisationsmangel bestand. Zweitens führt sie aus, dass die administrativen Mitarbeiterinnen keinerlei Abklärungen zu einer allfälligen Bewilligungspflicht tätigten. Drittens erklärt sie überzeugend, dass die fehlende Bewilligungspflicht früherer Ausfuhren des C.F.________ und C.C.________ irrelevant ist. Es ist unerfindlich, worin hier ein Zirkelschluss liegen soll.
4.2. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen aus dem Firmenbesuch des SECO bei seinem Unternehmen vom 19. Oktober 2015.
4.2.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei bereits aufgrund des Firmenbesuchs für die Problematik der Bewilligungspflicht gemäss Güterkontrollrecht sensibilisiert worden. Bei diesem Firmenbesuch habe er erfahren, dass für zukünftige Ausfuhren erweiterte Abklärungen nötig seien. Diese Informationen habe er jedoch nicht an die administrativen Mitarbeiterinnen weitergeleitet.
4.2.2. Der Beschwerdeführer verkennt die vorinstanzlichen Ausführungen zum Firmenbesuch. Im angefochtenen Urteil wird überzeugend dargelegt, dass im Unternehmen des Beschwerdeführers keine Massnahmen ergriffen wurden, um den Anforderungen an das Güterkontrollrecht zu genügen. Dass der Beschwerdeführer wider besseres Wissen handelte, leitet die Vorinstanz nicht nur aus dem Firmenbesuch ab, sondern auch aus einer sorgfältigen Würdigung der verschiedenen Zeugenaussagen und diverser Aktenstücke. So berücksichtigt sie auch, dass ein Mitarbeiter des SECO den Beschwerdeführer mehrmals auf die Pflicht zur Überprüfung der Güter gemäss Güterkontrollgesetz aufmerksam machte. Zudem hält sie fest, dass der Beschwerdeführer über alarmierende Warnzeichen wie das parallele Strafverfahren gegen den Mitinhaber des Unternehmens hinwegging. Vor diesem Hintergrund ist nicht näher auf die Behauptung des Beschwerdeführers einzugehen, wonach nicht erstellt sei, dass das SECO den Beschwerdeführer beim Firmenbesuch oder bei anderer Gelegenheit über die Bewilligungspflicht informiert habe.
4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe darauf vertrauen dürfen, dass die Ausfuhr des C.C.________ nach U.________ keiner Bewilligung bedürfe.
4.3.1. Die Vorinstanz berücksichtigt, dass die Güterkontrollverordnung am 3. Juni 2016 einer Totalrevision unterzogen wurde und die neue Fassung per 1. Juli 2016 in Kraft trat. Davor waren die Anhänge 1 und 2 der Güterkontrollverordnung komplett überarbeitet worden, wobei die neue Fassung am 1. März 2016 in Kraft trat. Bei dieser Totalrevision wurde der Katalog der Ausnahmen von der Bewilligungspflicht gemäss Art. 13 aGKV komplett gestrichen.
4.3.2. Der Beschwerdeführer argumentierte bereits vor Vorinstanz, sein Unternehmen habe von diesen Änderungen nichts mitbekommen. Die Vorinstanz weist überzeugend darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer rechtzeitig über die Änderungen der Rechtslage hätte informieren müssen. Sie seien auf der Website des SECO publiziert worden und auch die Bundeskanzlei habe eine Mitteilung kommuniziert. Zudem habe das SECO bei Kontakt mit den entsprechenden Firmen auf die Änderungen aufmerksam gemacht. In der Firma des Beschwerdeführers wussten die administrativen Mitarbeiterinnen aber nicht einmal, dass ein Bewilligungsverfahren im Güterkontrollrecht besteht. Dass die Änderung der Rechtslage nicht auffiel, war den vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Organisationsmängeln geschuldet.
 
Erwägung 5
 
Nach dem Gesagten ist die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen versuchter Widerhandlung gegen Art. 14 Abs. 1 lit. a des Güterkontrollgesetzes rechtens.
Dass die Vorinstanz gegen Treu und Glauben verstossen oder dem Beschwerdeführer ein faires Verfahren verweigert hätte, legt er nicht dar und ist nicht ersichtlich.
 
Erwägung 6
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. April 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Der Gerichtsschreiber: Matt