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BGer 6B_173/2022 vom 27.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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6B_173/2022
 
 
Urteil vom 27. April 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Bundesrichterin van de Graaf,
 
Gerichtsschreiber Matt.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Franz Stämpfli,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
 
2. B.________,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Konfrontationsanspruch (Mehrfacher bandenmässiger Raub, mehrfache Freiheitsberaubung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 8. Juni 2021 (SK 20 320).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Im Jahr 2007 ereigneten sich drei Raubüberfälle auf Juweliergeschäfte und Bijouterien in U.________ und V.________. Es konnten mehrere Tatbeteiligte ermittelt werden, die allesamt Staatsbürgerschaft W.________ sind.
Acht Täter wurden in der Schweiz rechtskräftig verurteilt und nach Verbüssung ihrer Freiheitsstrafen nach W.________ zurückgeführt. Mehrere dieser Täter erklärten in ihren Strafverfahren, bei den Raubüberfällen habe A.________ als Chef im Hintergrund gewirkt. Dieser wurde in der Folge zur Verhaftung ausgeschrieben, am 13. November 2018 in X.________ angehalten und am 20. Februar 2019 an die Schweiz ausgeliefert. Bei seiner Befragung gab er an, als administrativer Organisator gewirkt zu haben, indem er Pässe und Visa für die Täter beschaffte und für Hotelübernachtungen, Verpflegung sowie Transportmittel sorgte. Hingegen bestritt er, an den Raubüberfällen beteiligt gewesen zu sein oder nur schon davon gewusst zu haben.
B.
Das Regionalgericht Oberland verurteilte A.________ am 20. Mai 2020 wegen mehrfachen bandenmässigen Raubs, verübt am 8. März 2007 gemeinsam mit drei Mittätern in U.________, am 9. Mai 2007 gemeinsam mit zwei Mittätern in V.________ sowie am 5. Dezember 2007 gemeinsam mit vier Mittätern in U.________. Zudem verurteilte es ihn wegen mehrfacher Freiheitsberaubung, begangen am 8. März 2007 gemeinsam mit drei Mittätern in U.________ sowie am 9. Mai 2007 gemeinsam mit zwei Mittätern in V.________. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten.
C.
Mit Urteil vom 8. Juni 2021 wies das Obergericht des Kantons Bern die Berufung von A.________ ab. Gleichzeitig hiess es die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft gut. Es bestätigte die regionalgerichtlichen Schuldsprüche und erhöhte die Freiheitsstrafe auf zehn Jahre.
D.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben. Er sei von allen Vorwürfen freizusprechen. Entsprechend sei ihm gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine angemessene Entschädigung zuzusprechen, gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO mindestens Fr. 124'920.-- und gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO mindestens Fr. 215'000.--. Zudem seien ihm gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO die Kosten für die Übersetzung zu erstatten. Die Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
 
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.
1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Verurteilt das Strafgericht die beschuldigte Person, obwohl bei objektiver Betrachtung des gesamten Beweisergebnisses unüberwindliche, schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld bestehen, liegt auch immer Willkür vor. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen).
Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidungsregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidungsregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2; 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.3.3; 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.2. Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Urteil E. 12.2 zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer eine übergeordnete hierarchische Stellung hatte. Die meisten Mittäter seien nur für einzelne Raubüberfälle rekrutiert worden, während er stets teilgenommen habe. Die Vorinstanz glaubt dem Beschwerdeführer nicht, dass er von den Raubüberfällen nichts gewusst habe. Er sei gemäss eigenen Angaben schon 2006 nach Westeuropa gereist mit Russen, die einen Raubüberfall verübt hätten. Daher erachtet es die Vorinstanz als unwahrscheinlich, dass er 2007 drei Mal in Raubüberfälle in Westeuropa involviert war, ohne davon zu wissen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer den Mittätern die Tatorte gezeigt und Weisungen erteilt. Die entsprechenden Aussagen der Mittäter seien glaubhaft. Hingegen ist gemäss Vorinstanz nicht einzusehen, weshalb es den Beschwerdeführer als angeblich unwissenden Reisebegleiter überhaupt gebraucht hätte. Zwar habe er ausgesagt, die Mittäter seien derart unbeholfen und unzuverlässig, dass er ihnen als Reisebegleiter zur Seite gestellt worden sei. Wenn dies stimmen würde, so die Vorinstanz, sei nicht einzusehen, wie die Mittäter die Raubüberfälle selbständig hätten verüben können.
Zusätzlich wertet die Vorinstanz belastend, dass der Beschwerdeführer 2006 und 2008 nach eigenen Angaben an mindestens zwei weiteren Raubüberfällen in der Schweiz beteiligt gewesen sei. Dies habe er ungefragt ausgesagt. Der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, die Raubüberfälle auch mehr als zehn Jahre später zeitlich und örtlich relativ genau einzuordnen. Dies lasse keinen Zweifel an seinem Tatwissen. Der Beschwerdeführer habe die Mittäter auf Fotos identifizieren und sie den einzelnen Raubüberfällen zuordnen können. Auf die nachfolgende Frage der Staatsanwaltschaft, ob er mit diesen Raubüberfällen etwas zu tun habe, habe er ausgesagt, es sehe so aus. Diese für den Beschwerdeführer belastende Antwort könne nicht auf Fehler bei der Übersetzung zurückgeführt werden, da die Fragen und Antworten kurz und unmissverständlich gewesen seien.
Weiter habe der Beschwerdeführer ausgesagt, seit seiner letzten Haftentlassung in W.________ im Jahr 2014 kriminell aktiv gewesen zu sein, aber nur in W.________. Dort habe er mit Drogen gehandelt. Die Selbstverständlichkeit, mit welcher der Beschwerdeführer vorgetragen habe, dass er seinen Lebensunterhalt mit kriminellen Aktivitäten bestreitet, erstaunt die Vorinstanz. Der Beschwerdeführer habe mehrmals seinen Namen geändert. Die Vorinstanz hebt hervor, dass er den Namen auch im Jahr 2007 ablegte, also zur Zeit der ihm vorgeworfenen Raubüberfälle. Mit den Namenswechseln habe der Beschwerdeführer beabsichtigt, den Behörden den Zugriff auf ihn zu erschweren.
Weiter erwähnt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer mit drei Mittätern in Y.________ kontrolliert wurde; und zwar wegen auffälligen Verhaltens in der Nähe eines Juweliergeschäfts. Die Polizei Z.________ habe den Beschwerdeführer und die drei Mittäter wieder entlassen müssen; dies zwei Tage vor dem ersten Überfall in U.________, an dem genau diese drei Mittäter beteiligt waren.
Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass die Reisen nach Westeuropa der Begehung von Raubüberfällen dienten. Er habe sich diesem Vorhaben angeschlossen, wenn er es nicht sogar selbst veranlasst habe. Der Beschwerdeführer habe die erforderlichen Reisedokumente und Flugbillette besorgt, Verpflegung, Unterkunft und Transport in Westeuropa organisiert, die in W.________ rekrutierten Täter die Raubüberfälle verüben lassen und die Beute entgegengenommen. Auf diese Weise habe er das Risiko einer Verhaftung für sich selbst minimiert. Er habe jeweils zwei Autos gemietet, um nicht mit den Mittätern unterwegs zu sein. Während der Raubüberfälle habe er sich abseits der Tatorte aufgehalten, um nicht in flagranti erwischt zu werden.
Sodann widmet sich die Vorinstanz den einzelnen Raubüberfällen in U.________ vom 8. März 2007 (angefochtenes Urteil E. 13), in V.________ vom 9. Mai 2007 (angefochtenes Urteil E. 14) und in U.________ vom 5. Dezember 2007 (angefochtenes Urteil E. 15). Darauf kann verwiesen werden.
1.3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und macht geltend, er habe den Belastungszeugen keine Fragen stellen können.
1.3.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Diese Bestimmung entspricht dem Konfrontationsrecht gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK.
Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, Belastungszeugen zu befragen. Eine belastende Aussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1; je mit Hinweisen). Dem Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1).
Von einer direkten Konfrontation der beschuldigten Person mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden, wenn eine persönliche Konfrontation nicht möglich oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts dringend notwendig ist. Die Fragen an den Belastungszeugen dürfen auch nicht im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung für entbehrlich erklärt werden (BGE 129 I 151 E. 4.3). Die ausgebliebene Konfrontation mit Belastungszeugen verletzt die Garantie aber nicht, wenn diese berechtigterweise das Zeugnis verweigern oder die erneute Befragung nicht möglich ist, weil sie trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleiben, dauernd oder für lange Zeit zur Einvernahme unfähig werden oder in der Zwischenzeit verstorben sind. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4, mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sodann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch der angeschuldigten Person auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (vgl. Urteile des EGMR in Sachen Garofolo gegen Schweiz vom 2. April 2013, Nr. 4380/09; in Sachen Pesukic gegen die Schweiz vom 6. Dezember 2012, Nr. 25088/07; sowie in Sachen Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien vom 15. Dezember 2011, Nrn. 26766/05 und 22228/06; siehe auch Urteile 6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 2.1; 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 2; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.3; je mit Hinweisen).
1.3.2. Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Urteil E. 11.2, die Belastungszeugen seien in der Schweiz rechtskräftig verurteilt und nach Verbüssung ihrer Freiheitsstrafen nach W.________ zurückgeführt worden. Nun seien sie mit einem Einreiseverbot belegt. Die meisten Rückführungen seien 2010 und 2011 erfolgt. Bereits die Erstinstanz habe mit Hilfe des Bundesamts für Justiz eine rechtshilfeweise Einvernahme der Belastungszeugen versucht. Doch seien alle Anfragen unbeantwortet geblieben. Nicht einmal der von der Erstinstanz in W.________ angeforderte Strafregisterauszug habe erhältlich gemacht werden können. Auch der von der Vorinstanz bestellte Strafregisterauszug sei bis zur Berufungsverhandlung nicht eingegangen.
Der Aufenthalt der Belastungszeugen habe nicht ermittelt werden können. Einige von ihnen hätten in der Vergangenheit ihren Namen geändert, wie es auch der Beschwerdeführer mehrmals getan habe. Selbst wenn die Behörden W.________ zur rechtshilfeweisen Einvernahme bereit wären, erachtet es die Vorinstanz als unwahrscheinlich, dass die Belastungszeugen überhaupt auffindbar wären. Und selbst wenn diese Einvernahmen möglich wären, könnte dies Monate oder Jahre dauern. Die Vorinstanz erachtet die Verletzung des Konfrontationsanspruchs aufgrund dieser Umstände als sachlich begründet. Es sei nicht durch die schweizerischen Behörden zu vertreten, sondern durch den Beschwerdeführer, der mehrere Jahre untergetaucht sei. Nur deshalb habe sein Verfahren von jenen der Mittäter abgetrennt und sistiert werden müssen. Die Vorinstanz erwägt weiter, dem Beschwerdeführer seien alle relevanten Beweismittel zur Stellungnahme vorgehalten worden. Die Beschränkung des Konfrontationsanspruchs sei dadurch gebührend kompensiert.
Gemäss Vorinstanz kommt den Aussagen der Belastungszeugen keine alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zu. Sie weist darauf hin, dass zahlreiche weitere Beweismittel für die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers sprechen. So seien bei seiner Freundin im Rahmen einer Hausdurchsuchung in W.________ mehrere Uhren gefunden worden, die aus den Raubüberfällen vom 8. März 2007 und 5. Dezember 2007 stammen. Zudem habe der Beschwerdeführer bei allen drei Raubüberfällen Telefonkarten und Mietautos besorgt. Auch die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers belasteten ihn. Indirekt habe er seine Beteiligung an den drei Raubüberfällen eingestanden. Ob er die zahlreichen Handlungen rund um die drei Raubüberfälle als unwissender Reisebegleiter oder Mittäter vorgenommen habe, sei eine Frage der Beweiswürdigung.
1.4. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet.
1.4.1. Der Beschwerdeführer widerlegt nicht, dass ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Verletzung des Konfrontationsanspruchs vorliegt. Er bringt vor, er sei zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden und befinde sich im vorzeitigen Strafvollzug, weshalb es keine Rolle spiele, wenn die Einvernahmen mit den Belastungszeugen erst in ein paar Monaten durchgeführt werden könnten. Dem ist zu entgegnen, dass keineswegs feststeht, dass die Konfrontationseinvernahmen überhaupt durchführbar sind, geschweige denn in ein paar Monaten. Vielmehr legt die Vorinstanz überzeugend dar, dass bereits die Erstinstanz vergeblich eine rechtshilfeweise Einvernahme der Belastungszeugen in die Wege zu leiten versuchte. Nicht einmal der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers konnte innert nützlicher Frist erhältlich gemacht werden. Zudem weist die Vorinstanz überzeugend darauf hin, dass die Aufenthaltsorte der Belastungszeugen nicht ermittelt werden konnten; dies wohl auch, weil einige Belastungszeugen den Namen geändert haben.
1.4.2. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Erwägung, wonach sich die Belastungszeugen nach 14 Jahren kaum mehr erinnern könnten. In der Tat dürfen die Fragen an die Belastungszeugen nicht im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung für entbehrlich erklärt werden. Doch beschränkt sich die Vorinstanz nicht auf diese Erwägung. Vielmehr legt sie überzeugend dar, dass eine persönliche Konfrontation nicht möglich und eine Beschränkung des Konfrontationsrechts unvermeidbar war. Dass die Vorinstanzen keine angemessenen Nachforschungen nach den Belastungszeugen betrieben hätten, kann nicht gesagt werden.
1.4.3. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Erwägung, dass den Aussagen der Belastungszeugen keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt.
Die Vorinstanz stützt den Schuldspruch nicht nur auf die Aussagen der Belastungszeugen ab. Vielmehr untermauert sie die Verurteilung mit zahlreichen weiteren Beweismitteln. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Uhren hätten auch auf anderem Wege von den ausgeraubten Bijouterien zu seiner Freundin in W.________ gelangen können. Diese Behauptung wertete bereits die Vorinstanz zu Recht als abwegig. Es spricht augenscheinlich für die Täterschaft des Beschwerdeführers, wenn in der Wohnung W.________ seiner Freundin Uhren gefunden werden, die aus den drei Raubüberfällen in der Schweiz stammen. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, zwar habe er in der Schweiz Telefonkarten besorgt und Autos gemietet, doch sei dies nicht strafbar. Dies trifft zu, doch ist ebenso offensichtlich, dass das Besorgen von anonymen Telefonkarten und Autos im Zeitpunkt der drei Raubüberfälle ein weiteres Indiz für seine Täterschaft darstellt. Diese weiteren Beweise treten neben die Aussagen der Belastungszeugen, denen somit keine alleinige Bedeutung mehr zukommt. Wie sie zu werten sind, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, geht nicht über eine appellatorische Kritik hinaus, worauf nicht einzutreten ist (vgl. oben E. 1.1).
1.4.4. Nach dem Gesagten liegen besondere Umstände vor, die es rechtfertigen, dass von einer direkten Konfrontation des Beschwerdeführers mit den Belastungszeugen abgesehen wurde. Die kompensierenden Faktoren sind ausreichend, womit die Aussagen der Belastungszeugen verwertet werden dürfen. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist nicht verletzt. Es liegt nicht in der Verantwortung der schweizerischen Strafbehörden, dass die Belastungszeugen nach W.________ zurückgekehrt und dort nicht mehr greifbar sind. Der Beschwerdeführer konnte zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen. Zudem prüft die Vorinstanz die belastenden Aussagen geradezu akribisch. Sie stützt ihren Schuldspruch nicht allein darauf ab. Entscheidend erscheinen vielmehr die Aussagen des Beschwerdeführers selbst und zahlreiche weitere Beweismittel.
1.5. Schliesslich stellt der Beschwerdeführer den relevanten Sachverhalt bloss aus seiner Sicht dar. Darauf ist mit Blick auf die erhöhten Rügeanforderungen (oben E. 1.1) nicht einzutreten, nachdem sich ergeben hat, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Aussagen der Belastungszeugen abstellt. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Kosten, den beantragten Entschädigungen und der Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO sind obsolet, nachdem es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt und damit bei den Verurteilungen bleibt.
Die überzeugenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Mittäterschaft (angefochtenes Urteil E. 16), zur Bandenmässigkeit (angefochtenes Urteil E. 17), zum Raub (angefochtenes Urteil E. 18) und zur Freiheitsberaubung (angefochtenes Urteil E. 19) lässt der Beschwerdeführer zu Recht unangefochten. Auch die einwandfreie vorinstanzliche Strafzumessung beanstandet er nicht (angefochtenes Urteil E. 21-32). Es besteht daher mit Blick auf die Begründungsanforderungen an die Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 BGG) kein Anlass, auf diese Erwägungen der Vorinstanz einzugehen.
 
Erwägung 2
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. April 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Der Gerichtsschreiber: Matt