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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 6B_345/2021 vom 27.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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6B_345/2021
 
 
Urteil vom 27. April 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Bundesrichterin van de Graaf,
 
Bundesrichterin Koch,
 
Bundesrichter Hurni,
 
Gerichtsschreiber Burkhardt.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Arnaud Thièry,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
 
2. B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Glättli,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Einfache Körperverletzung; Amtsmissbrauch; Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 7. Dezember 2020 (SK 20 64).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Die Staatsanwaltschaft wirft B.________ vor, er habe in seiner Eigenschaft als Leiter Aufsicht und Betreuung des Regionalgefängnisses U.________ (nachfolgend: das Regionalgefängnis) am 3. März 2017, um ca. 15:00 Uhr, die Zelle von A.________ betreten. Nach einem kurzen Wortwechsel habe er diesem mit der Faust ins Gesicht und weiter mit dem Fuss oder dem Knie in die Hüftregion geschlagen. Zudem habe er A.________ für eine kurze Zeit mit beiden Händen gewürgt. Dabei habe sich dieser einen Bruch des Nasenbeins, mehrere oberflächliche Hautabschürfungen im Bereich der Nase sowie eine Hautunterblutung im Bereich des linken Unterschenkels rückseitig zugezogen.
B.
In Bestätigung des Urteils des Regionalgerichts V.________ vom 6. November 2019 sprach das Obergericht des Kantons Bern B.________ mit Urteil vom 7. Dezember 2020 von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung und des Amtsmissbrauchs zum Nachteil von A.________ frei. Die von diesem erhobene Zivilklage wies es ab.
Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens nahm es vorläufig auf die Staatskasse unter Festsetzung eines Rückzahlungsvorbehalts zu Lasten von A.________. Es verurteilte diesen für das oberinstanzliche Verfahren zudem zur Leistung einer Parteientschädigung an B.________. Die Entschädigungen des unentgeltlichen Rechtsvertreters von A.________ für beide kantonale Verfahren nahm das Obergericht - ebenfalls unter Festsetzung eines Rückforderungsvorbehalts - vorläufig auf die Staatskasse.
 
C.
 
A.________ führt gegen das Urteil des Obergerichts Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt in der Hauptsache, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und B.________ sei der einfachen Körperverletzung sowie des Amtsmissbrauchs schuldig zu sprechen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien B.________ oder eventualiter dem Kanton Bern aufzuerlegen. Von der Zusprechung einer Entschädigung an B.________ sei abzusehen, eventualiter sei die diesem für das Berufungsverfahren zugesprochene Parteientschädigung durch den Kanton Bern zu tragen. Weiter sei A.________s Zivilklage gutzuheissen und B.________ zu verpflichten, ihm eine zu verzinsende Genugtuung von Fr. 200'000.-- und zu verzinsenden Schadenersatz in Höhe von Fr. 721.-- zu bezahlen. Ferner seien die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung von A.________ B.________ oder eventualiter dem Kanton Bern aufzuerlegen.
Im Eventualantrag beantragt A.________, das obergerichtliche Urteil sei abzuändern und es sei festzustellen, dass die Strafuntersuchungsbehörden des Kantons Bern gegen Art. 3 EMRK verstossen hätten, indem sie nicht umgehend sämtliche zweckdienlichen Untersuchungshandlungen vorgenommen hätten, um Ursache und Entstehungszeitpunkt der Verletzungen von A.________ zu klären. Die Kosten der Untersuchung, inklusive der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. Subeventualiter sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.
Schliesslich ersucht A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
 
 
Erwägung 1
 
Die Beschwerde wurde zulässigerweise auf Französisch eingereicht (Art. 42 Abs. 1 BGG), die Verfahrenssprache ist aber Deutsch (Art. 54 Abs. 1 BGG).
 
Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, mit dem vorinstanzlichen Urteil seien seine Zivilforderungen abgewiesen worden, weshalb er gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG beschwerdelegitimiert sei.
 
Erwägung 2.2
 
2.2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).
Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und ordentlicherweise vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_727/2020 vom 28. Oktober 2021 E. 1.1, zur Publikation vorgesehen). Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, sind keine Zivilansprüche, die adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2; Urteil 6B_1517 /2021 vom 31. Januar 2022 E. 2 mit Hinweisen).
2.2.2. Soweit ein verfassungsmässiger Anspruch auf Ausfällung der im Gesetz vorgesehenen Strafen besteht, kann sich die Privatklägerschaft, die Opfer eines staatlichen Übergriffs geworden ist, gegen eine Verfahrenseinstellung oder einen Freispruch zur Wehr setzen. Die Rechtsprechung anerkennt gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und Art. 13 EMRK, Art. 7 IPBPR (SR 0.103.2) sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (Anti-Folter-Konvention; SR 0.105) einen Anspruch der von solcher Behandlung betroffenen Partei auf wirksamen Rechtsschutz (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1; je mit Hinweisen). In diesem Sinne hat Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung, wer in vertretbarer Weise geltend macht, von staatlichen Stellen misshandelt worden zu sein (BGE 131 I 455 E. 1.2.5; Urteil 6B_1229/2021 vom 17. Januar 2022 E. 5.1; je mit Hinweisen).
Als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK gilt eine Misshandlung, die ein Mindestmass an Schwere erreicht und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringt (BGE 134 I 221 E. 3.2.1; 124 I 231 E. 2b; Urteile 6B_1229/2021 vom 17. Januar 2022 E. 5.1; 6B_307/2019 vom 13. November 2019 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 146 IV 76; je mit Hinweisen). Ist jemand seiner Freiheit beraubt, beeinträchtigt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Anwendung körperlicher Gewalt, soweit sie nicht aufgrund des Verhaltens des Betroffenen unbedingt erforderlich ist, die menschliche Würde und stellt grundsätzlich eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar (vgl. BGE 131 I 455 E. 1.2.6 mit Hinweisen; Urteile 6B_219/2019 vom 27. Februar 2020 E. 1.2.2; 6B_794/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.1).
2.3. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe wegen im Amt verübter Delikte richten sich gegen den Leiter Aufsicht und Betreuung des Regionalgefängnisses und damit gegen eine Amtsperson. Somit stehen ihm keine zivilrechtlichen Ansprüche auf Schadenersatz oder Genugtuung zu. Es kommen einzig allfällige Ansprüche aus Staatshaftung nach dem Personalgesetz des Kantons Bern vom 16. September 2004 (PBG; BSG 153.01) für rechtswidrige Schäden, die ein Mitarbeiter des Kantons in Ausübung amtlicher Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt hat - und damit öffentlich-rechtliche Ansprüche aus Staatshaftungsrecht - in Frage (vgl. Art. 100 Abs. 1; Art. 102 Abs. 1 PBG). Der angefochtene Entscheid kann sich mithin nicht auf die Zivilansprüche des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken und er ist bei dieser Sachlage nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht zur Beschwerde berechtigt.
Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde jedoch unter ausführlicher Bezugnahme auf Art. 3 EMRK. Es ist unbestritten, dasser vom 28. Februar 2017 bis am 7. März 2017 im Regionalgefängnis inhaftiert war, wobei der Beschwerdegegner 2 am 3. März 2017 im Hinblick auf eine anstehende Verlegung in die Abteilung für intensive Betreuung (AiB) dessen Zelle betreten hat. Erstellt ist zudem, dass der Beschwerdeführer am 7. März 2017 Verletzungen im Gesicht und am Bein aufwies (vorinstanzliches Urteil S. 5). Er macht geltend, der Beschwerdegegner 2 habe ihm diese anlässlich der Visite vom 3. März 2017 vorsätzlich zugefügt. Dies wird von Letzterem und den weiteren dannzumal in der Zelle anwesenden Mitarbeitern in Abrede gestellt. Da sowohl der Kontakt vom 3. März 2017 als auch die Verletzungen unbestritten sind, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 EMRK ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Auf die Beschwerde ist mithin grundsätzlich einzutreten.
 
Erwägung 3
 
3.1. Der Beschwerdeführer beantragt in der Hauptsache eine Schuldigsprechung des Beschwerdegegners 2, eventualiter die Feststellung, dass die staatliche Abklärungspflicht gemäss Art. 3 EMRK verletzt worden sei. Zur Begründung macht er zum einen geltend, die Staatsanwaltschaft habe, obwohl sie seit dem Untersuchungsbericht des Medizinischen Zentrums Biel (MZB) vom 8. März 2017 gewusst habe, dass ein Sturz als Ursache der Verletzung unwahrscheinlich sei, mit der Einholung des Ergänzungsgutachtens über ein Jahr lang zugewartet. Eine Klärung der Ursache und des Entstehungszeitpunkts der Verletzungen sei dann jedoch nicht mehr möglich gewesen. Zudem habe die Vorinstanz keine objektive Würdigung der Beweismittel vorgenommen bzw. aus den vorhandenen Beweismitteln nicht die logischen Schlüsse gezogen. Dass sie den Beschwerdegegner 2 gestützt auf eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung freigesprochen habe, begründe ebenfalls eine Verletzung der aus Art. 3 EMRK fliessenden Abklärungspflicht. Die Beschwerde richtet sich in dieser Hinsicht somit zunächst gegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, aus deren Willkürlichkeit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Völkerrecht ableitet.
3.2. Die Vorinstanz stützt sich für ihre Sachverhaltsfeststellung auf die fotografischen Aufnahmen der Verletzungen des Beschwerdeführers, die Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) vom 7. März 2017 (festgehalten im Gutachten vom 14. März 2017), den Bericht des Medizinischen Zentrums Biel (MZB) vom 8. März 2017 sowie das Ergänzungsgutachten des IRM vom 5. Juni 2018. Sie unterzieht des Weiteren die Aussagen des Beschwerdeführers, des Beschwerdegegners 2 sowie verschiedener Mitarbeiter des Gefängnisses einer Würdigung. Im Ergebnis hält sie fest, es könne nicht abschliessend geklärt werden, wie die Verletzungen des Beschwerdeführers entstanden seien. Es bestünden erhebliche und unüberwindbare Zweifel, dass sich der Vorfall wie in der Anklageschrift umschrieben zugetragen habe. Auf die Aussagen des Beschwerdeführers könne mangels Glaubhaftigkeit nicht abgestellt werden. Ferner könne auch nicht erstellt werden, dass die Verletzungen am 3. März 2017 verursacht worden seien. Das rechtsmedizinische Gutachten bezeichne dies als unwahrscheinlich und es lägen zahlreiche Aussagen vor, wonach beim Beschwerdeführer auch nach dem 3. März 2017 keine Verletzungen ersichtlich gewesen seien. Dem Beschwerdegegner 2 könne nicht nachgewiesen werden, dass er anlässlich der Zellenverlegung vom 3. März 2017 gegenüber dem Beschwerdeführer tätlich geworden sei. Es habe daher in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen (vorinstanzliches Urteil S. 10 ff.).
3.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundes gericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift somit auf Beschwerde hin nur in die Beweiswürdigung ein, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 II 356 E. 4.2.1; je mit Hinweis). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
 
Erwägung 3.4
 
3.4.1. Die Vorinstanz nimmt eine eingehende Beweiswürdigung vor und begründet ihre Ansicht, wonach sich der Anklagesachverhalt nicht rechtsgenügend erstellen lasse, ausführlich und nachvollziehbar. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, begründet keine Willkür.
So ist unbestritten, dass die Verletzungen des Beschwerdeführers während seiner Inhaftierung in der Abteilung für intensive Betreuung (AiB) entstanden sein müssen. Daraus, dass er in diesem Zeitraum nur mit dem Gefängnispersonal Kontakt gehabt habe, lässt sich nichts in Bezug auf den konkreten, den Beschwerdegegner 2 betreffenden Tatvorwurf ableiten. Dass gemäss dem Bericht des MZB und dem Gutachten des IRM ein Sturz als Ursache der Verletzung "klar" ausgeschlossen sei, wie der Beschwerdeführer vorbringt, ist sodann aktenwidrig. Auch wenn der Bericht des MZB einen Sturz tatsächlich als sehr zweifelhaft einstuft (vgl. kantonale Akten pag. 019), hält das Gutachten des IRM vom 14. März 2017 einen solchen demgegenüber für "denkbar" (vgl. kantonale Akten pag. 277). Da die Vorinstanz einen Sturz weder annimmt noch ausschliesst, erscheint die Frage jedoch ohnehin nicht von massgebender Bedeutung. Dass sich die Vorinstanz auf das Ergänzungsgutachten vom 5. Juni 2018 stützt, ist nicht zu beanstanden. Wie vom Beschwerdeführer zu Recht vorgebracht, äussert sich dieses vornehmlich zum Zeitpunkt der Entstehung der Verletzungen und thematisiert deren Ursache nur am Rande. Da eine deutlich nach dem 3. März 2017 erfolgte Entstehung der Verletzungen den Anklagevorwurf jedoch entkräftet, erweist sich das Abstellen auf besagtes Gutachten durchaus als sachgerecht und nicht willkürlich. Die Vorinstanz stellt im Übrigen nicht ausschliesslich auf das Ergänzungsgutachten ab, sondern würdigt es als ein Beweismittel unter mehreren. Weiter mag es zutreffen, dass der Beschwerdeführer den Staatsanwalt nicht von sich aus auf seine Verletzungen angesprochen hat, daraus lassen sich jedoch keine zwingenden Schlüsse ziehen. Wie von der Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise erwogen, hätte vom Beschwerdeführer im Falle eines Übergriffs eine entsprechende Meldung erwartet werden können.
Ob der Beschwerdeführer sodann vor dem 7. März 2017 wusste, dass er nach Bern zur Staatsanwaltschaft transportiert würde (und dort mit seinen Verletzungen einen Gefängniswechsel würde bewirken können), kann offen bleiben. Auch wenn die Vorinstanz darauf hinweist, er habe den Wunsch nach einer Verlegung ausdrücklich geäussert, ist nicht ersichtlich, dass sie deshalb von einer Selbstbeibringung der Verletzungen ausgeht. Der Beschwerdeführer zeigt im Übrigen nicht auf, inwiefern sich die Klärung dieser Frage im Beweisergebnis niederschlagen könnte. Nicht stichhaltig ist die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach (nachdem er keine Verlegung bezweckt haben könne) nur die Zufügung durch ein Mitglied des Gefängnispersonals als Ursache der Verletzung übrig bleibe. So legt er keine Umstände dar, vor deren Hintergrund eine Selbstverletzung - auch in Form eines Sturzes - völlig ausgeschlossen erschiene. Des Weiteren hat die Vorinstanz nicht die Tatbegehung durch einen beliebigen Mitarbeiter des Gefängnisses zu beurteilen, bezieht sich der Anklagevorwurf doch konkret auf den Beschwerdegegner 2.
Unter Willkürgesichtspunkten ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers als widersprüchlich qualifiziert. Sie begründet dies einleuchtend damit, dass er den angeblichen Übergriff auf unterschiedliche Arten geschildert habe. Dabei ist es nicht unhaltbar, dass sie das in der Aktennotiz der Assistentin der Staatsanwaltschaft vermerkte "gepackt werden" - trotz allfälliger sprachlicher Schwierigkeiten des Beschwerdeführers und der verwendeten Anführungszeichen - als einen von den restlichen Versionen abweichenden Geschehensablauf interpretiert. Dass der Beschwerdeführer anderer Ansicht ist und vorbringt, er habe das "gepackt werden" am Hals zuerst geschildert, da es ihn am meisten beeindruckt habe, macht die Würdigung der Vorinstanz nicht willkürlich. Gleiches gilt für die erst im Laufe der Untersuchung vorgebrachte Version, wonach der Beschwerdeführer beim Übergriff auf der Toilette gesessen sei. Dass die Vorinstanz dies als Lügensignal und nicht bloss als "unerhebliche Abweichung" bzw. gar als Realitätsmerkmal einstuft, und diesen Geschehensablauf aufgrund des Standorts der Toilette im Übrigen für unrealistisch hält, ist durchaus nachvollziehbar. Unfundiert und auch nicht einleuchtend ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es ihm Sorgen bereitet und ihn von einer Belastung des Gefängnispersonals abgehalten habe, dass er sich anlässlich der Untersuchung im MZB ohne Übersetzer im Beisein des Arztes und eines Polizisten wiedergefunden habe.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe gemäss Aktennotiz vom 3. März 2017 und dem Vollzugsverlaufsjournal Drohungen ausgestossen und es sei daher unglaubhaft, dass sich der Beschwerdegegner 2 am 17. März 2017 nicht mehr an ihn habe erinnern können, genügt dies nicht, um die vorinstanzliche Aussagewürdigung als willkürlich erscheinen zu lassen. Die Vorinstanz erwägt in vertretbarer Weise, es sei angesichts der langen Tätigkeit des Beschwerdegegners 2 im Strafvollzug glaubhaft, dass er sich nicht mehr an jeden Inhaftierten und jede Verlegung erinnern könne. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn sie seine Aussagen namentlich mit Verweis darauf, dass er den Beschwerdeführer nicht belaste, als glaubhaft einstuft. Daran ändert auch die rein spekulative Hypothese des Beschwerdeführers nichts, wonach der Beschwerdegegner 2 mit seinem Aussageverhalten womöglich ein Motiv für den angeblichen Übergriff habe verbergen wollen.
Weiter ist es auch nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz eine Absprache zwischen allen befragten Angestellten des Gefängnisses als unrealistisch einstuft. Sie begründet dies damit, dass eine derart umfassende Absprache unter so vielen Personen kaum zu bewerkstelligen sei und diesfalls Abweichungen in deren Aussagen zu erwarten gewesen wären. Zudem würden nicht (mehr) alle befragten Mitarbeiter dem Beschwerdegegner 2 unterstehen, womit zumindest diese keinen Grund hätten, ihn zu decken. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und das blosse Vorbringen der gegenteiligen Ansicht durch den Beschwerdeführer zeigt noch keine Willkür auf.
Des Weiteren hat sich die Vorinstanz auch mit dem Einwand auseinandergesetzt, dass die Verletzungen des Beschwerdeführers erst nach Mitteilung durch die Staatsanwaltschaft im Vollzugsverlaufsjournal vermerkt worden seien. Sie erwägt, dieser Umstand werfe durchaus Fragen auf, kommt aber zum Schluss, die Verspätung sei auch mit anderen Faktoren (z.B. Zeitmangel aufgrund des herrschenden Besuchstags) erklärbar. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern diese Würdigung willkürlich ist. Vielmehr begnügt er sich damit, seine Sicht wiederzugeben, wonach darin ein weiterer Hinweis zu sehen sei, dass das Gefängnispersonal das Festhalten eines störenden Ereignisses habe verhindern wollen.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das Ergänzungsgutachten sei nicht besonders aussagekräftig. Es lasse jedenfalls nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich die Verletzungen im Wissen um seinen Transport nach Bern selber zugefügt habe. Das Ergänzungsgutachten schliesse eine Entstehung der Verletzungen am 3. März 2017 zudem nicht aus, entsprechend könne gestützt darauf kein Freispruch ergehen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind unbehelflich. Weder kommt die Vorinstanz zum zwingenden Schluss, dass er sich seine Verletzungen selber zugefügt habe, noch schliesst sie mit Sicherheit aus, dass diese am 3. März 2017 entstanden sein könnten. Sie erwägt vielmehr, dass sich der Übergriff gemäss Anklageschrift nicht mit hinreichender Sicherheit erstellen lasse und spricht den Beschwerdegegner 2 gestützt darauf folgerichtig frei.
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen keine Willkür aufzuzeigen. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und der gestützt darauf erfolgte Freispruch sind nicht zu beanstanden. Entsprechend fällt auch eine aus willkürlicher Sachverhaltsfeststellung fliessende Verletzung von Art. 3 EMRK ausser Betracht.
3.4.2. Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, die Staatsanwaltschaft habe mit der Einholung des Ergänzungsgutachtens zu lange gezögert, ist darauf insofern nicht einzutreten, als er dies erstmals vor Bundesgericht vorbringt und mithin der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft ist (vgl. zum Erfordernis der materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs: Art. 80 Abs. 1 BGG; BGE 146 III 203 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Es ergibt sich weder aus dem vorinstanzlichen noch aus dem erstinstanzlichen Urteil, dass eine verspätete Erhebung von Beweismitteln oder eine sonstwie unzureichende Untersuchung des Sachverhalts bzw. die daraus resultierende Verletzung von Art. 3 EMRK im kantonalen Verfahren thematisiert worden wären (vgl. kantonale Akten pag. 630 ff., insb. 646 und 651, 689 ff. sowie vorinstanzliches Urteil S. 3 f.). Auch macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf ein entsprechendes Vorbringen eingegangen und verletze damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Ebenso wenig hat das vorinstanzliche Urteil zum neuen Vorbringen Anlass gegeben.
4.
Der Beschwerdeführer beantragt Schadenersatz sowie eine Genugtuung. Weiter ficht er die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für die beiden kantonalen Gerichtsverfahren an. Da er diese Anträge für den Fall seines Unterliegens nicht weiter begründet, fällt deren Gutheissung ausser Betracht.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indes ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das gutzuheissen ist. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen und seine Beschwerde ist nicht als aussichtslos zu bezeichnen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Gerichtskosten sind demnach keine zu erheben. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
 
3.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4.
 
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Arnaud Thièry, wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. April 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Der Gerichtsschreiber: Burkhardt