Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 1B_206/2022 vom 28.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
1B_206/2022
 
 
Urteil vom 28. April 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander Kernen,
 
2. Géraldine Kipfer,
 
c/o Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf,
 
Beschwerdegegner,
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Beweisanträge/Ausstand,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. Februar 2022 (BK 22 43).
 
 
1.
Mit Beschluss vom 8. Februar 2022 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde der Straf- und Zivilklägerin A.________ gegen einen Beweisbeschluss der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau und das Ausstandsgesuch gegen die fallführende Staatsanwältin Kipfer ab, soweit es darauf eintrat.
Mit als "Dringender Hilferuf: systematische seelische Folter Berner Behörden, um Amtsmissbrauch & ungetreue Amtsführung zu vertuschen" betitelten Eingabe vom 25. April 2022 stellt A.________ verschiedene Anträge, etwa die sofortige Einstellung der Strafverfahren gegen sie, die Löschung aller Einträge in ihrem Strafregisterauszug, etc.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).
Die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge haben keinen direkten Bezug zum angefochtenen Entscheid, und auch in der Beschwerdebegründung befasst sie sich nicht damit und legt nicht dar, inwiefern er Bundesrecht verletzt. Sie ersucht denn auch, soweit verständlich, vielmehr um Unterstützung in ihren vielfältigen Auseinandersetzungen mit den Berner Gerichts-, Gemeinde-, Schul- sowie Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden; dafür ist das Bundesgericht indessen nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Auferlegung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Störi