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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5A_298/2022 vom 28.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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5A_298/2022
 
 
Urteil vom 28. April 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Seeland, Stadtplatz 33, Postfach 29, 3270 Aarberg.
 
Gegenstand
 
Gültigkeit einer Vollmacht (Beistandschaft),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 20. April 2022 (KES 22 142).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Am 15. Dezember 2021 meldete sich B.________ im Namen seiner A.________ AG (rubrizierte Beschwerdeführerin) bei der KESB Seeland, wonach C.________ (geb. 1928) ihm eine Liegenschaft verkaufen wolle; er schlage vor, dass sie ihm ihren Anteil übertrage und er ihr dafür ein lebenslanges kostenloses Nutzungsrecht einräume und seine A.________ AG die Liegenschaft ab sofort verwalte.
Am 10. Februar 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine von C.________ unterzeichnete Generalvollmacht ein, wonach B.________ als Vertreter der Beschwerdeführerin in allen Belangen und rechtlichen Angelegenheiten vertretungsbefugt sei, insbesondere gegen die Ernennung eines Beistandes.
B.
Mit Entscheid vom 15. Februar 2022 errichtete die KESB für C.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Gleichentags teilte sie B.________ mit, dass C.________ nicht mehr gültig Vollmachten ausstellen könne und diejenige vom 10. Februar 2022 ex lege nichtig sei.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2022 beantragte die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Bern die Feststellung der Gültigkeit der Vollmacht vom 10. Februar 2022 und die Nichtigkeit des Schreibens der KESB. Ferner wandte sie sich am 3. März 2022 erneut an die KESB und machte Nichtigkeit der Beistandserrichtung geltend.
Mit Entscheid vom 20. April 2022 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
C.
Am 22. April 2022 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit den Begehren, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben wegen Fehlens eines Anfechtungsobjektes sowie Gehörsverweigerung und die KESB sei zu verurteilen, eine widerspruchsfähige Verfügung zu erlassen.
 
1.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
2.
Das Obergericht hat erwogen, das informierende Schreiben der KESB vom 15. Februar 2022 an B.________ sei kein gültiges Anfechtungsobjekt, da ihm keine Rechtswirkung und Rechtsverbindlichkeit zukomme.
Ebenso wenig sei auf das Feststellungsbegehren einzutreten, da es hierbei nicht um eine erwachsenenschutzrechtliche Anordnung der KESB, sondern um eine materielle Frage gehe; das Obergericht sei deshalb im Rahmen der Anfechtung eines Aktes der KESB nicht beschwerdezuständig.
Soweit schliesslich die am 10. Februar 2022 erfolgte Beistandserrichtung angefochten werde, könne die Beschwerdeführerin nicht als nahestehende Person im Sinn von Art. 48 KESG/BE bzw. von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB gelten; ein Näheverhältnis sei bei einer juristischen Person zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, die Beschwerdeführerin sei aber eine erst im Herbst 2021 gegründete Immobilienfirma und behaupte kein enges Vertrauensverhältnis, wie dies etwa bei einer langjährigen Finanzberatung durch eine Bank oder bei einer engmaschigen Begleitung eines Pflegeverhältnisses durch eine Institution ausnahmsweise der Fall sein könnte. Vor diesem Hintergrund könne offen bleiben, ob sie mit der Vollmacht vom 10. Februar 2022 über eine gültige Prozessvollmacht verfügen würde.
Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Beistandserrichtung auch nicht als Verfahrensbeteiligte im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB in eigenem Namen zur Beschwerdeführung legitimiert, weil sie von der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme nicht selbst betroffen sei.
Schliesslich sei sie auch keine legitimierte Dritte im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB, weil sie mit dem Vorbringen, die Liegenschaftsverwaltung für die Liegenschaft von C.________ übernehmen zu wollen, keine eigennützigen Zwecke geltend mache, sondern ausdrücklich vorgebe, damit in deren Interesse zu handeln.
Im Rahmen einer subsidiären materiellen Begründung hat das Obergericht ergänzt, dass auch eine gültige Generalvollmacht die Errichtung einer Beistandschaft nicht verhindern könnte und die KESB bei der Errichtung keineswegs verpflichtet wäre, die bevollmächtigte Person als Beiständin einzusetzen.
3.
Mit all diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin höchstens ansatzweise auseinander, wenn sie (einzig) geltend macht, das Obergericht habe selbst vom Fehlen eines Anfechtungsobjektes gesprochen und hätte deshalb das Verfahren zurückweisen müssen statt gar nicht erst auf die Beschwerde einzutreten; mit der unnötigen Bearbeitung habe es einen Verfahrensfehler begangen und bewusst einen falschen Sachverhalt vorgespiegelt, was alles eine Gehörsverletzung bedeute.
Vorab ist festzuhalten, dass sich das Obergericht mit allen Vorbringen und Facetten ausführlich auseinandergesetzt hat; eine Gehörsverletzung ist weder dargetan noch ersichtlich.
Sodann ist zu bemerken, dass es im Rahmen der von der Beschwerdeführerin gestellten Feststellungsanträge nichts zurückzuweisen gab.
Im Übrigen bleibt die Beschwerde gänzlich unbegründet, indem nicht ansatzweise eine Auseinandersetzung mit den (vorstehend zusammengefasst wiedergegebenen) Erwägungen des angefochtenen Entscheides stattfindet. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die Nichteintretenserwägungen in irgendeiner Weise gegen Recht verstossen könnten.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist.
4.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Seeland und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. April 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli