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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5A_521/2021 vom 28.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
5A_521/2021
 
 
Urteil vom 28. April 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
 
Gerichtsschreiber Buss.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Bezirksgericht Kriens, Präsident Abteilung 1, Villastrasse 1, Postfach, 6011 Kriens,
 
Beschwerdegegner,
 
B.________ AG in Liquidation,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hauenstein,
 
Gegenstand
 
Wiedererwägung von Entscheiden betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Sicherheitsleistung (Widerspruchsklage),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 17. Mai 2021
 
(1C 21 4/1U 21 2).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
A.________ beantragte vor Bezirksgericht Kriens mit Widerspruchsklage vom 27. August 2018 gegen die B.________ AG in Liquidation, es seien in der Betreibung des Betreibungsamts Horw gegen die Schuldner C.________ AG und D.________ (Ehemann der Klägerin) die Aktienzertifikate und Inhaberaktien der C.________ AG aus der Pfändung zu entlassen.
In ihrer Klageantwort stellte die B.________ AG in Liquidation unter anderem den Antrag, A.________ sei aufzufordern, einen dem Streitwert angemessenen Vorschuss für die Gerichtskosten sowie eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Das Bezirksgericht eröffnete daraufhin ein Verfahren betreffend Sicherheitsleistung und forderte A.________ auf, zum Antrag auf Sicherheitsleistung Stellung zu nehmen. In ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2018 ersuchte A.________ unter anderem um unentgeltliche Rechtspflege für das Hauptverfahren.
Mit Entscheid vom 14. Mai 2019 wies das Bezirksgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit des Hauptverfahrens ab. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 29. August 2019 ab.
Am 4. November 2019 bezahlte A.________ den vom Bezirksgericht mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 einverlangten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 40'000.--.
Mit Entscheid vom 12. März 2020 wurde A.________ verpflichtet, dem Bezirksgericht innert zehn Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids für die Parteientschädigung der Beklagten in der Hauptsache eine Sicherheit in der Höhe von Fr. 50'000.-- zu leisten. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid 16. Juli 2020 ab.
B.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 teilte das Bezirksgericht A.________ mit, dass die ihr gewährte Ratenzahlung für die Sicherheitsleistung aufgrund der Tatsache, dass die erste Rate von Fr. 5'000.-- nicht fristgerecht geleistet wurde, androhungsgemäss dahinfalle und der gesamte ausstehende Betrag sofort zur Zahlung fällig werde. Es wurde ihr eine Nachfrist bis 15. Dezember 2020 angesetzt, um die gesamte Sicherheitsleistung von Fr. 50'000.-- zu bezahlen. Weiter wurde A.________ aufgefordert, innert gleicher Frist eine Replik zur Klageantwort vom 1. November 2018 einzureichen.
In ihrer Replik vom 15. Dezember 2020 beantragte A.________ unter anderem, es sei ihr in Wiedererwägung des Entscheids vom 14. Mai 2019 die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Weiter beantragte sie, ihr in Wiedererwägung des Entscheids vom 12. März 2020 die Pflicht zur Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung der Beklagten abzunehmen; eventualiter sei ihr die Frist zur Bezahlung der Parteikostensicherheit um einen Monat zu erstrecken.
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2020 wies der Bezirksgerichtspräsident das Gesuch um Wiedererwägung des Entscheids vom 14. Mai 2019 betreffend unentgeltliche Rechtspflege ab. Auf den Eventualantrag betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab 16. November 2020 trat er nicht ein. Das Gesuch um Wiedererwägung des Entscheids vom 12. März 2020 betreffend Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung der Beklagten wies er ebenfalls ab. Er erstreckte die Nachfrist zur Bezahlung der Sicherheitsleistung letztmals bis 15. Januar 2021.
C.
Gegen diese Verfügung erhob A.________ beim Kantonsgericht Luzern am 14. Januar 2021 Beschwerde. Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 erteilte das Kantonsgericht der Beschwerde in dem Sinne aufschiebende Wirkung, dass die vom Bezirksgericht letztmals bis 15. Januar 2021 erstreckte Nachfrist zur Bezahlung der Sicherheit als abgenommen zu gelten habe. Mit Entscheid vom 17. Mai 2021 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat.
D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 25. Juni 2021 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin stellt folgende Anträge:
"1. Es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 17. Mai 2021 aufzuheben und der Beschwerdeführerin im Verfahren 1A2 18 12 vor Bezirksgericht Kriens die integrale unentgeltliche Rechtspflege [...] zu gewähren.
2. Es sei der Beschwerdeführerin in Aufhebung des Entscheides des Kantonsgerichts Luzern vom 17. Mai 2021 die Pflicht zur Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung abzunehmen.
3. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 17. Mai 2021 aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
4. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die Frist zur Bezahlung der Parteikostensicherheit um einen Monat zu erstrecken.
5. Es sei die Rechtsverweigerung festzustellen."
Zudem ersucht sie für das bundesgerichtliche Verfahren um aufschiebende Wirkung und stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2021 wurde der Beschwerde in Bezug auf die Frist zur Leistung der Parteikostensicherheit die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
 
1.
Der die unentgeltliche Rechtspflege verweigernde Entscheid ist ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG; BGE 133 V 402 E. 1.2). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Die Hauptsache - der Prozess nach Art. 106 ff. SchKG - unterliegt der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG; Urteil 5A_113/2018 vom 12. September 2018 E. 1.1, nicht publ. in BGE 144 III 541). Der Streitwert übersteigt die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind und zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (vgl. E. 2 hiernach) auf die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid einzutreten.
 
Erwägung 2
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
2.3. Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
3.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege.
3.1. Weder die Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) noch Art. 117 ff. ZPO verlangen, dass nach Abweisung eines ersten Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege gleichsam voraussetzungslos ein neues Gesuch gestellt werden kann (Urteile 5A_299/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2; 4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2). Aus verfassungsrechtlicher Sicht genügt, wenn die betroffene Partei im Rahmen des gleichen Zivilprozesses einmal die Gelegenheit erhält, die unentgeltliche Rechtspflege zu erlangen (Urteil 4P.170/1996 vom 16. Oktober 1996 E. 2a). Ein zweites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf der Basis desselben Sachverhalts hat den Charakter eines Wiedererwägungsgesuchs, auf dessen Beurteilung weder gestützt auf Art. 117 ff. ZPO noch von Verfassungs wegen ein Anspruch besteht (zit. Urteil 4A_410/2013 E. 3.2 in fine). Das Bundesgericht hat indes in BGE 127 I 133 einen unbedingten verfassungsmässigen Anspruch auf Revision statuiert, wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht somit bei Vorliegen sog. unechter Noven (siehe dazu auch die seither ergangene Rechtsprechung BGE 136 II 177 E. 2.1). Von der Wiedererwägung zu unterscheiden ist das neue Gesuch. Dieses ist zulässig, wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch aufgrund neuer nach dem ersten Entscheid eingetretener Tatsachen und Beweismittel geändert haben. Es ist somit auf der Basis echter Noven möglich (Urteil 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4). Die Zulässigkeit eines neuen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund geänderter Verhältnisse ergibt sich aus dem Umstand, dass der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege als prozessleitender Entscheid nur formell, jedoch nicht materiell in Rechtskraft erwächst (Urteile 4A_375/2020 vom 23. September 2020 E. 3.1; 5A_886/2017 vom 20. März 2018 E. 3.3.2; 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4).
3.2. Soweit die Beschwerdeführerin eine Rechtsverweigerung rügt und diese darin erblickt, dass ein von ihr vorgebrachtes echtes Novum (Eingabe der aktuellen Konkursverwaltung vom 7. Dezember 2020 im Bundesstrafverfahren) von beiden Vorinstanzen ignoriert worden sei, ergänzt sie damit den vorinstanzlich festgestellten Prozesssachverhalt hinsichtlich ihrer Vorbringen im kantonalen Verfahren. Erforderlich ist bei Sachverhaltsergänzungen, dass mit präzisen Aktenhinweisen aufgezeigt wird (vgl. vorne E. 2.3), wo die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel schon vor den Vorinstanzen prozesskonform in das Verfahren eingebracht worden sein sollen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die vorinstanzlichen Eingaben der Parteien zu durchforsten, sondern es hätte der Beschwerdeführerin oblegen, auf eine exakte Fundstelle, namentlich eine Seitenzahl oder eine Randziffer, zu verweisen (vgl. Urteil 4A_633/2017 vom 23. Mai 2018 E. 3.2 mit Hinweis). Diesem Erfordernis vermag die Beschwerdeführerin mit dem pauschalen Verweis auf sämtliche kantonalen Verfahrensakten nicht zu genügen.
3.3. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Replik vom 15. Dezember 2020 unter Berufung auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts die Wiedererwägung des Entscheids vom 14. Mai 2019 über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verlangt und zur Begründung ausgeführt, die von ihr neu eingereichten Beweismittel (Mandatsvertrag vom 17. April 2002; Aktienbuch datierend vom 5. Februar 2009; öffentliche Urkunde über die ausserordentliche Generalversammlung vom 14. November 2002; öffentliche Urkunde über die Verwaltungsratssitzung vom 14. November 2002; Zeichnungsschein vom 14. November 2002) seien unechte Noven, die eine Wiedererwägung rechtfertigen würden. Es sei ihr zum Zeitpunkt des Verfahrens betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht möglich gewesen, die neu aufgelegten Beweismittel beizubringen, da sämtliche Urkunden und Dokumente im Rahmen des gegen sie eingeleiteten Strafverfahrens von der Bundesanwaltschaft beschlagnahmt worden seien. Unter Berücksichtigung dieser Dokumente sei die Möglichkeit, dass sie auch zum Zeitpunkt der Pfändung der Aktien der C.________ AG wirtschaftlich Berechtigte und Eigentümerin gewesen sei, zumindest gegeben, wenn nicht sogar zweifelsfrei erstellt. Von Aussichtslosigkeit der Klage könne daher nicht gesprochen werden. Vor Bundesgericht wendet sich die Beschwerdeführerin sowohl gegen die Hauptbegründung der Vorinstanzen, es sei nicht ersichtlich, weshalb sie die als unechte Noven bezeichneten Dokumente nicht bereits zum Zeitpunkt des ersten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hätte beibringen können, als auch gegen die vorinstanzliche Eventualbegründung, die neu aufgelegten Dokumente würden an der Beurteilung ihrer Erfolgsaussichten und damit an der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ohnehin nichts ändern, weil sie über die Eigentumsverhältnisse an den Aktien zum vorliegend für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Widerspruchsklage relevanten Zeitpunkt nichts aussagen würden.
3.4. Soweit die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht geltend macht, sie habe nie vollständigen Einblick in die gesamten Verfahrensakten erhalten und daher keine Möglichkeit gehabt, die 700'000 Seiten umfassenden Akten des Bundesstrafverfahrens ausreichend zu konsultieren, weicht sie ohne die notwendigen Rügen vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab. Im Lichte der für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.2 und 2.3) hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie das Vorliegen unechter Noven, die einen Anspruch auf Wiedererwägung des Entscheids betreffend unentgeltliche Rechtspflege begründen könnten, verneint hat. Inwiefern der Beschwerdeführerin die Beibringung der neu eingereichten Beweismittel zum Zeitpunkt des ersten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Unterschied zum Zeitpunkt des Wiedererwägungsgesuchs vom 15. Dezember 2020 nicht möglich gewesen sein soll, hat die Beschwerdeführerin in ihrem Wiedererwägungsgesuch mit ihrem Hinweis auf die Beschlagnahmung sämtlicher Unterlagen nicht schlüssig dargelegt. Nach den unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellungen hat sie im kantonalen Verfahren nicht einmal behauptet, dass sie im Vorfeld ihres ersten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege überhaupt versucht hätte, Einsicht in die beschlagnahmten Dokumente zu nehmen. Soweit die Beschwerdeführerin die damals unterlassene Beschaffung der neu eingereichten Dokumente vor Bundesgericht sodann erneut damit zu erklären versucht, dass sie sich als postulationsunfähig bezeichnet, ist dieses Vorbringen rein appellatorischer Natur. Die Vorinstanz hat es als gerichtsnotorisch erachtet, dass dem nicht so ist, und die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Beurteilung in Frage stellen könnte.
3.5. Hält bereits die vorinstanzliche Hauptbegründung vor Bundesrecht stand, braucht auf die in der Beschwerdeschrift gegen die vorinstanzliche Eventualbegründung erhobenen formellen und materiellen Rügen nicht eingegangen zu werden.
4.
Für die Erstreckung von vorinstanzlich angesetzten Fristen ist das Bundesgericht nicht zuständig. Da der Beschwerde in Bezug auf die Frist zur Leistung der Parteikostensicherheit die aufschiebende Wirkung erteilt worden ist, wird das Bezirksgericht die Frist entsprechend neu anzusetzen haben. Auf den Beschwerdeantrag 4 ist vor diesem Hintergrund nicht einzutreten.
5.
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdeanträge nicht gutgeheissen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. April 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Buss