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BGer 6F_10/2022 vom 28.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
6F_10/2022
 
 
Urteil vom 28. April 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Bundesrichter Hurni,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchstellerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen,
 
Gesuchsgegnerin,
 
Obergericht des Kantons Obwalden,
 
Poststrasse 6, 6060 Sarnen.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des
 
Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. März 2022 (6B_1467/2021).
 
 
1.
Das Bundesgericht trat auf eine Beschwerde der damaligen Beschwerdeführerin aus formellen Gründen nicht ein (Urteil 6B_1467/2021 vom 7. März 2022). Dagegen wendet sich die heutige Gesuchstellerin am 13. März 2022 sinngemäss mit einem Revisionsgesuch an das Bundesgericht. Sie wendet sich u.a. gegen die ihr auferlegten Kosten in Höhe von Fr. 500.--.
2.
Gemäss Art. 61 BGG erwachsen Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Gegen Urteile des Bundesgerichts steht kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung. In Betracht käme allenfalls ein Revisionsgesuch. Darauf liesse sich nur eintreten, wenn die betroffene Partei einen der vom Gesetz abschliessend genannten Revisionsgründe (Art. 121-123 BGG) geltend machte und dessen Vorliegen bezogen und begrenzt auf den Gegenstand des bundesgerichtlichen Urteils aufzeigte. Die Gesuchstellerin nennt keinen Revisionsgrund. Ein solcher lässt sich den Vorbringen in ihrer Eingabe vom 13. März 2022 auch nicht sinngemäss entnehmen. Letztlich soll damit Beschwerde gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 7. März 2022 sowie den darin beanstandeten Kostenspruch geführt bzw. um dessen Wiedererwägung ersucht werden, was nicht zulässig ist. Dass und inwiefern das Bundesgericht mit seinem Nichteintretensurteil 6B_1467/2021 und den darin enthaltenen rein verfahrensrechtlichen Erwägungen bzw. der Kostenauflage in Höhe von Fr. 500.-- einen Revisionsgrund gesetzt haben könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Auf das sinngemässe Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.
3.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
4.
Weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache, insbesondere weitere unzulässige Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. April 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill