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BGer 8C_197/2022 vom 28.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
8C_197/2022
 
 
Urteil vom 28. April 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2022 (C-5410/2021).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 23. März 2022 (Poststempel) gegen das Nichteintretensurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2022,
 
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3),
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensurteilen lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b; Urteil 9C_467/2021 vom 10. Januar 2022),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die vorinstanzliche Beschwerde nicht eingetreten ist, da die Beschwerdeführerin innert den gerichtlich angesetzten Fristen weder den Kostenvorschuss geleistet noch von der Gelegenheit zur Beschwerdeverbesserung Gebrauch gemacht habe,
dass auf die über den Nichteintretenspunkt hinausgehenden materiellen Vorbringen in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. März 2022 nicht eingegangen werden kann, da diese nicht sachbezogen sind,
dass die Beschwerdeführerin ihre Fristversäumnisse nicht in Abrede stellt, aber - ohne weitere Begründung - geltend macht, sie habe "die Frist" nicht einhalten können, weil sie die (fristansetzende) Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2021 während eines vom 16. Dezember 2021 bis 14. Januar 2022 dauernden Auslandaufenthaltes erreicht habe,
dass, soweit sie damit sinngemäss um Wiederherstellung der Zahlungs- und Beschwerdeverbesserungsfristen ersucht, dies grundsätzlich von der fristansetzenden Behörde, hier dem Bundesverwaltungsgericht, zu beurteilen wäre,
dass eine Fristwiederherstellung indessen angesichts des Zeitablaufs schon deshalb ausser Frage steht, weil ein solches Gesuch, das zudem begründet werden muss, nicht nur innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses gestellt, sondern zugleich auch die versäumte Rechtshandlung nachgeholt sein muss (hier die Bezahlung des Kostenvorschusses und die Verbesserung der Beschwerde; Art. 24 Abs. 1 VwVG),
dass die Eingabe den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde demnach nicht genügt,
dass folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 28. April 2022
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Wirthlin
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz