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BGer 1C_239/2022 vom 29.04.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
1C_239/2022
 
 
Urteil vom 29. April 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. B.________,
 
2. C.________,
 
3. D.________,
 
Beschwerdegegner,
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur,
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Ermächtigung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. April 2022 (TB220020-O/U/AHA).
 
 
1.
A.________ reichte am 12. und 25. Januar 2022 bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland Strafanzeigen gegen seinen Berufsbeistand B.________, C.________ von der Stadtpolizei Winterthur und D.________ vom Sozialamt Winterthur ein. Er ersuchte dabei um Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Angezeigten und gegen sich selbst. Er wirft den Angezeigten vor, gegen sich selbst eingegangene Strafanzeigen nicht weitergeleitet zu haben. Die Staatsanwaltschaft überwies die Sache mit Verfügung vom 3. Februar 2022 der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zum Entscheid über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung. Mit Beschluss vom 8. April 2022 erteilte die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass kein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten der Angezeigten bestehe. Dem Anzeiger scheine es mit der Anzeige wohl darum zu gehen, die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen sich selbst sowie eine strafrechtliche Verurteilung zu erreichen, um in ein Gefängnis bzw. in eine Vollzugseinrichtung versetzt zu werden. Offenbar sei er mit der Betreuungssituation an seinem aktuellen Wohnort im Pflegezentrum nicht zufrieden.
2.
A.________ führt mit Eingabe vom 19. April 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Streitgegenstand ist vorliegend einzig die Frage, ob die III. Strafkammer zu Recht die Ermächtigung zur Strafverfolgung verweigert hat. Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt, die darüber hinausgehen, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden.
4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass die III. Strafkammer Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, als sie die Ermächtigung zur Strafverfolgung verweigerte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
5.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. April 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli