Abruf und Rang:
RTF-Version (SeitenLinien), Druckversion (Seiten)
Rang: 

Zitiert durch:


Zitiert selbst:


Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 1C_141/2021 vom 02.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
1C_141/2021
 
 
Urteil vom 2. Mai 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Bundesrichter Haag, Merz,
 
Gerichtsschreiber Dold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
3. C.________,
 
alle drei vertreten durch
 
Rechtsanwalt Pascal Engelberger,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
D.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Durrer,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Gemeinderat Stans,
 
Stansstaderstrasse 18, Postfach 442, 6371 Stans, vertreten durch Rechtsanwältin Marlène Bernardi,
 
Regierungsrat des Kantons Nidwalden, vertreten durch den Rechtsdienst,
 
Dorfplatz 2, 6370 Stans.
 
Gegenstand
 
Neubau Lagerung und Aufbereitung von mineralischen Stoffen mit Ausbau der Zufahrtsstrasse,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 14. September 2020
 
(VA 19 26).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
Am 21. Juni 2016 stellte die D.________ AG bei der Gemeinde Stans ein Baugesuch für die Erstellung einer Anlage zur Lagerung und Aufbereitung von mineralischen Stoffen auf der Parzelle Nr. 877 und den Ausbau der Zufahrtsstrasse auf den Parzellen Nrn. 350 und 44 in Stans. Der geplante Ausbau der Zufahrtsstrasse betrifft ausserhalb der Bauzone gelegenes Land. Das Baugesuch wurde im Amtsblatt Nr. 26 vom 29. Juni 2016 publiziert.
Dagegen erhoben mehrere Personen, darunter A.________, B.________ und C.________ sowie E.________ Einwendung. Am 16. April 2018 erteilte der Gemeinderat von Stans die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und eröffnete gleichzeitig den kantonalen Gesamtbewilligungsentscheid vom 29. November 2016 und die kantonale Ausnahmebewilligung vom 18. Mai 2017 für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone. Mit separaten Beschlüssen vom gleichen Tag wies er zudem die Einwendungen ab. In der Folge erhoben A.________, B.________ und C.________ sowie E.________ Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Nidwalden. Mit Beschluss vom 11. November 2019 wies der Regierungsrat das Rechtsmittel ab. Eine von den genannten Personen dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden eingelegte Beschwerde wies dieses mit Entscheid vom 14. September 2020 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 18. März 2021 beantragen A.________ sowie B.________ und C.________, es sei festzustellen, dass die Baubewilligung nichtig sei. Eventualiter sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts, der kommunale Baubewilligungs- und Einwendungsentscheid sowie die kantonale Ausnahmebewilligung aufzuheben. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Baubewilligungsbehörde zurückzuweisen, subsubeventualiter an das Verwaltungsgericht. Eventualiter sei festzustellen, dass die durch den Gemeinderat in sämtlichen Einwendungsentscheiden festgelegte Kosten- und Parteientschädigungspflicht unwirksam sei, bzw. seien die diesbezüglichen Kostenentscheide aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme und verweist auf den angefochtenen Entscheid. Der Regierungsrat beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter seien die Ziffern 2 und 3 des Beschlusses des Gemeinderats vom 16. April 2018 aufzuheben und die amtlichen Kosten des Einwendungsverfahrens der Baugesuchstellerin zu überbinden. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Gemeinderat schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) erachtet den angefochtenen Entscheid als konform mit dem Umweltrecht des Bundes. Die Beschwerdeführer halten in ihrer Replik an ihren Anträgen fest, ebenso die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik.
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG) über eine baurechtliche Bewilligung. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. a BGG zur Verfügung.
1.2. Art. 89 Abs. 1 BGG setzt für das Beschwerderecht voraus, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sind (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben (lit. c).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Nachbarn zur Beschwerdeführung gegen ein Bauvorhaben in der Regel insbesondere dann legitimiert, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen) betroffen werden, die der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage hervorruft (BGE 136 II 281 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Als Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz zum Bauvorhaben bzw. zur Anlage. Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden. Allerdings darf nicht schematisch auf einzelne Kriterien (insbesondere Distanzwerte) abgestellt werden, sondern ist eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse erforderlich (BGE 140 II 214 E. 2.3 mit Hinweisen). Wird bestehender Lärm durch eine Anlage oder deren Zubringerverkehr verstärkt, so bejaht das Bundesgericht die Legitimation, wenn die Zunahme deutlich wahrnehmbar ist; dies wird anhand von qualitativen (Art des Geräuschs) und quantitativen Kriterien (Erhöhung des Lärmpegels) beurteilt (BGE 136 II 281 E. 2.3.2 und E. 2.5.4; Urteil 1C_11/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 1.5; je mit Hinweisen).
Das Verwaltungsgericht legte in Bezug auf die bei ihm Beschwerde führenden Personen dar, diese wohnten als Eigentümer der Liegenschaften Nrn. 1638, 942, 341 und 342 innerhalb eines Radius von mindestens 250 bis 300 m von der Bauparzelle entfernt. Gemäss Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) vom 3. Juni 2015 sei eine Lärmprognose mit verschiedenen Messpunkten erstellt worden. Der Empfangspunkt (EP) 3 (Gräbli 11) befinde sich beispielsweise gut 320 m, der EP6 (Galgenried 24) knapp 260 m und der EP4 (Rotzring 32) rund 350 m von der Bauparzelle Nr. 877 entfernt. Für diese Messpunkte seien Planungswerte zwischen 55 und 60 dB (A) ermittelt worden. Die geplante Anlage zur Lagerung und Aufbereitung von mineralischen Stoffen werde also auch im Abstand von 250 bis 300 m zumindest akustisch wahrnehmbar sein. Da sich die Liegenschaften der Beschwerdeführer in einem ähnlichen Abstand zum Bauprojekt befänden, sei anzunehmen, dass der Betrieb der Anlage auch dort vergleichbar wahrnehmbar wäre.
Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass sich derjenige Beschwerdeführer des vorinstanzlichen Verfahrens, dessen Grundstücke am nächsten bei der Bauparzelle lägen, nicht an der Beschwerde ans Bundesgericht beteiligt habe. Die Gebäude der übrig gebliebenen Beschwerdeführer (auf den Parzellen Nrn. 1638 und 942) seien weiter entfernt und würden zudem durch das Gebäude auf der Parzelle Nr. 1637 von der geplanten Anlage abgeschirmt.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nicht auf die Planungswerte (als rechtlich vorgegebene Belastungsgrenzwerte) abzustellen, sondern auf den Beurteilungspegel Lr. Dieser wurde im UVB berechnet und soll für die vom Verwaltungsgericht erwähnten Empfangspunkte 44 dB (A) (Gräbli 11), 56 dB (A) (Galgenried 24) und 55 dB (A) (Rotzring 32) betragen. Wenn das Verwaltungsgericht davon ausging, auf den Grundstücken der Beschwerdeführer seien die zu erwartenden Lärmimmissionen deutlich wahrnehmbar, ist dies gestützt auf die genannten Werte dennoch nicht zu beanstanden. Die Parzellen Nrn. 1638 und 942 werden zudem durch das Gebäude auf der Parzelle Nr. 1637 akustisch nur teilweise abgeschirmt. Hinzu kommt, dass am seitlich vorgelagerten Gebäude auf der Parzelle Nr. 1023 voraussichtlich Schallreflexionen entstehen werden, die zu einer Erhöhung des Lärms auf den Parzellen der Beschwerdeführer führen könnten. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass für die Bejahung der Legitimation nicht erforderlich ist, dass Belastungsgrenzwerte überschritten sind, weshalb nicht ausschlaggebend ist, dass die im UVB berechneten Beurteilungspegel die Planungswerte einhalten (vgl. Urteil 1C_352/2019 vom 27. Mai 2020 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführer sind somit nach Art. 89 Abs. 1 BGG grundsätzlich zur Beschwerde berechtigt.
1.3. Kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids des Verwaltungsgerichts haben die Beschwerdeführer allerdings insoweit, als sie sich gegen die Auferlegung von Kosten- und Entschädigungsfolgen im Einwendungsverfahren nicht nur in Bezug auf sich selbst, sondern in Bezug auf sämtliche Einwender wehren. Darauf ist nicht einzutreten.
1.4. Anfechtungsobjekt ist zudem ausschliesslich das Urteil des Verwaltungsgerichts (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Soweit die Beschwerdeführenden die Aufhebung der jenem Urteil vorangehender Entscheide beantragen, ist darauf nicht einzutreten (BGE 139 II 404 E. 2.5 mit Hinweis).
1.5. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die verschiedenen Feststellungsanträge. Ein entsprechendes Interesse, das über das Interesse an der Gutheissung der übrigen Rechtsbegehren hinausgeht, wird nicht dargetan und ist auch nicht erkennbar (vgl. BGE 122 II 97 E. 3; 114 II 253 E. 2a; Urteil 1B_636/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen).
1.6. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist mit den genannten Ausnahmen einzutreten.
 
Erwägung 2
 
2.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Baubewilligungsbehörde habe es schuldhaft unterlassen, den Einwendern die beiden kantonalen Verfügungen und die Ausnahmebewilligung der Baudirektion vom 18. Mai 2017 gesetzeskonform zu eröffnen. Art. 152 Abs. 3 Ziff. 1 des Gesetzes des Kantons Nidwalden vom 21. Mai 2014 über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG; NG 611.1), verlange, dass der Gemeinderat den Parteien gleichzeitig mit der kommunalen Baubewilligung die kantonale Gesamtbewilligung oder die kantonale Gesamtstellungnahme eröffne. Dasselbe gelte nach Art. 25a RPG. Mehrere Einwender hätten die mangelhafte Eröffnung bestätigt. Indem die Vorinstanz die eingereichten Beweise dazu nicht gewürdigt habe, habe sie gegen das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verstossen. Der Eröffnungsmangel habe die Nichtigkeit der Baubewilligung und sämtlicher Entscheide über die Abweisung der Einwendungen zur Folge.
2.2. Das Verwaltungsgericht hielt fest, die drei angeblich fehlenden Dokumente der Fachstellen (kantonaler Gesamtbewilligungsentscheid und kantonale Gesamtstellungnahme vom 29. November 2016 sowie Ausnahmebewilligung der Baudirektion vom 18. Mai 2017) seien im Baubewilligungsentscheid vom 16. April 2018 nicht nur als Beilage aufgeführt, sondern in Ziff. 2.1 und 2.2 auch explizit als integrierte Bestandteile der Baubewilligung bezeichnet worden. Die Baubewilligung wiederum sei gleichzeitig mit dem Einwendungsentscheid am 17. April 2018 an die Parteien versandt worden. Aus diesen Umständen sei zu schliessen, dass auch die Beilagen zugestellt worden seien. Andernfalls wäre von einer rechtsanwaltlich vertretenen Partei gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben zu erwarten gewesen, dass sie die fehlenden Dokumente umgehend einverlange. Die Beschwerdeführer machten zudem nicht substanziiert geltend, inwiefern ihnen aus der behaupteten mangelhaften Eröffnung ein Rechtsnachteil erwachsen sei. Sie gingen auch nicht weiter auf die genannten Dokumente ein. Insgesamt weise die Aktenlage in keiner Art und Weise auf eine gesetzeswidrige Eröffnung hin. Schliesslich seien die Beschwerdeführer spätestens im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren im Besitz aller Dokumente gewesen und hätten sich frei und umfassend dazu äussern können. Es liege daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
2.3. Eine Verfügung, die der zur Beschwerde berechtigten Person nicht eröffnet wurde, ist in der Regel nicht nichtig (BGE 122 I 97 E. 3a/aa; Urteile 2C_160/2019 vom 5. November 2019 E. 4.2, in: RF 75 2020 S. 168; 9C_174/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 6; 9C_702/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall, wo den Beschwerdeführern zwar angeblich die kantonalen Entscheide bzw. die Stellungnahme nicht zugestellt wurden, jedoch immerhin die kommunale Baubewilligung, die darüber hinaus den von der Vorinstanz erwähnten Verweis enthielt. Insofern steht kein schwerer Eröffnungsmangel in Frage. Die unterliegenden Einwender waren nach Treu und Glauben gehalten, die fehlenden Beilagen bei der Baubewilligungsbehörde nachzufordern (vgl. die oben zitierten Urteile). Zudem konnten die Beschwerdeführer gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen spätestens während des hängigen verwaltungsinternen Beschwerdeverfahrens in sämtliche Akten Einsicht nehmen und sich dazu äussern. Dass ihnen aus der angeblich mangelhaften Eröffnung irgendein Nachteil erwachsen wäre, legen sie auch im Verfahren vor Bundesgericht nicht dar und ist im Übrigen auch nicht erkennbar. Weitere Beweiserhebungen durch das Verwaltungsgericht waren unter diesen Voraussetzungen überflüssig, denn selbst wenn zuträfe, dass die kantonalen Entscheide bzw. die Stellungnahme nicht zusammen mit der Baubewilligung versandt worden waren, ist die Kritik unbegründet.
 
Erwägung 3
 
3.1. Die Beschwerdeführer rügen, aufgrund der drastischen Verkehrszunahme habe die geplante Anlage erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung. Daher müsse eine ausreichende Erschliessung zwingend über die Änderung des Zonenplans und unter demokratischer Mitwirkung der Bevölkerung gewährleistet werden. Nicht in Betracht falle eine Ausnahmebewilligung "über die Hintertür".
3.2. Das Verwaltungsgericht hielt demgegenüber fest, für das Bauprojekt bestehe keine Planungspflicht. Weder gehe es um eine Baute ausserhalb der Bauzone noch um eine Baute von erheblicher raumwirksamer Bedeutung. Die Bauparzelle sei als Bauzone ausgeschieden, bereits heute teilweise überbaut und für die heutige Nutzung erschlossen. Die Baubewilligung komme zudem nicht einer faktischen Änderung der Zonenordnung gleich und sei - wie noch darzulegen sein werde - auch in der Gewerbezone zonenkonform. Für die geplante Anlage bedürfe es daher weder einer Ausnahmebewilligung noch einer Sondernutzungsplanung. Lediglich die notwendige Anpassung der Zufahrtsstrasse zur Verbreiterung der Fahrbahn (Ausweichbucht) und zur Vergrösserung der Schleppkurve auf den Parzellen Nrn. 350 und 44 habe mittels einer raumplanerischen Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erfolgen müssen. Alle wesentlichen Teile lägen hingegen innerhalb der Bauzone.
3.3. Der Gemeinderat ist ebenfalls der Auffassung, es bestehe keine Planungspflicht. Die Beschwerdegegnerin weist ergänzend darauf hin, dass das gesamte Verkehrsaufkommen gering bleibe, nicht zu neuen Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte und nicht zu wahrnehmbaren stärkeren Lärmimmissionen führe. Die Zufahrtsstrasse Galgenried sei eine reine Privatstrasse. Die Zunahme der Lkw-Fahrten betrage bloss 85 pro Tag, was auf der Rotzlochstrasse, in die die Zufahrtsstrasse münde, gerade einmal eine Zunahme von 1.8 % darstelle.
3.4. Das Bundesrecht verlangt, dass bei der Erfüllung raumplanerischer Aufgaben das angemessene Planungs- bzw. Entscheidungsinstrument zum Einsatz gelangt (BGE 140 II 262 E. 2.3.1 mit Hinweisen). In Bezug auf nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Ausnahmebewilligung unzulässig, wenn eine angemessene Beurteilung nur in einem Planungsverfahren möglich ist. Zieht ein nicht zonenkonformes Vorhaben durch seine Ausmasse oder seine Natur bedeutende Auswirkungen auf die bestehende Nutzungsordnung nach sich, so darf es deshalb nicht nach Art. 24 RPG, sondern erst nach einer entsprechenden Änderung des Zonenplans bewilligt werden. Wann ein nicht zonenkonformes Vorhaben hinsichtlich seines Ausmasses und seiner Auswirkungen auf die Nutzungsordnung so gewichtig ist, dass es erst nach einer Änderung oder Schaffung eines Nutzungsplans bewilligt werden darf, ergibt sich aus der Planungspflicht (Art. 2 RPG), den Planungsgrundsätzen und -zielen (Art. 1 und 3 RPG), dem kantonalen Richtplan (Art. 6 ff. RPG) sowie der Bedeutung des Projekts im Lichte der im Raumplanungsgesetz festgelegten Verfahrensordnung. Die Planungspflicht soll sicherstellen, dass bei Bauvorhaben mit bedeutenden Auswirkungen auf die bestehende Nutzungsordnung die umfassende Interessenabwägung, die auch bezüglich der Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG erforderlich ist, unter demokratischer Mitwirkung der Bevölkerung (Art. 4 RPG) erfolgt (zum Ganzen: BGE 129 II 63 E. 2.1; BGE 124 II 252 E. 3; Urteile 1C_164/2019 vom 20. Januar 2021 E. 5.1; 1C_321/2019 vom 27. Oktober 2020 E. 2.5; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat die Planungspflicht namentlich zur Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bevölkerung bei der Errichtung einer Abfalldeponie mit Reaktor- und Reststoffdeponie im Wald (BGE 124 II 252 E. 4d/aa), der Erweiterung einer Abfalldeponie um ein Gesamtvolumen von 390'000 bzw. 500'000 m³, die einen durchschnittlichen Lastwagenverkehr von 95 bis 105 bzw. einen Mehrverkehr von rund 50 Fahrten pro Tag bewirken würde (BGE 116 Ib 50 E. 3b), der Errichtung grösserer Freizeit- bzw. Sportzentren (BGE 114 Ib 180 E. 3cb) und grösserer Schiessanlagen bejaht (BGE 119 Ib 439 E. 4 mit Hinweisen). In Grenzfällen hat es den kantonalen Behörden einen Ermessensspielraum gewährt, der ihnen gestattet, sich ohne Bundesrechtsverletzung für das Verfahren der Nutzungsplanung oder der Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG zu entscheiden (dazu und zum Ganzen: Urteil 1C_321/2019 vom 27. Oktober 2020 E. 2.5 mit Hinweisen).
Auch bei einer zonenkonformen Baute oder Anlage ist denkbar, dass sie räumliche Auswirkungen entfaltet, die nur in einem Planungsverfahren angemessen erfasst werden können. Allerdings ist eine Planungspflicht in diesem Fall nur mit Zurückhaltung zu bejahen. Zu berücksichtigen ist weiter, ob die Baute oder Anlage in einer Bauzone oder einer Nichtbauzone errichtet werden soll (Urteile 1C_630/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.1.1 f.; 1C_321/2019 vom 27. Oktober 2020 E. 2.5). In diesem Rahmen ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, in die die wesentlichen räumlichen Auswirkungen einzubeziehen sind. Der Umstand, dass eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht, ist dabei ein Indiz für die Planungspflicht, umso mehr, wenn die gesetzlichen Schwellenwerte stark überschritten werden. Wesentlich ist auch die beanspruchte Fläche bzw. die räumliche Ausdehnung, die Art der Konstruktionen (massiv oder leicht entfernbar), die Empfindlichkeit der Landschaft, die zu erwartenden Immissionen oder die Möglichkeit der Koordination mit anderen (geplanten) Bauten oder Anlagen, die im Planungsverfahren besser vorgenommen werden kann (Urteil 1C_321/2019 vom 27. Oktober 2020 E. 2.6 mit Hinweisen).
3.5. Die geplanten Bauten und Anlagen liegen im Wesentlichen innerhalb der Bauzone; die Anpassungen der ausserhalb der Bauzone befindlichen Zufahrtsstrasse sind dagegen marginal. Allerdings ist zu beachten, dass die Parzelle Nr. 877 eine eigentliche "Insel" innerhalb der sie umgebenden Landwirtschaftszone darstellt. Sie ist dadurch landschaftlich stark exponiert. Zudem liegt sie inmitten einer kommunalen Landschaftsschutzzone und laut dem Umweltverträglichkeitsbericht vom 3. Juni 2015 am östlichen Rand des Naherholungsraums "Galgenried" gemäss dem Agglomerationsprogramm Nidwalden 2011.
Abgesehen von den befestigten Lager- und Verkehrsflächen und einem 3 m hohen Erdwall (als Sicht- und Immissionsschutz) sollen keine Massivbauten, sondern mobile Bauten (insbesondere aus Betonelementen) erstellt werden. Zudem ist die Parzelle bereits mit einer grossen Halle überbaut, an die sich die geplanten Bauten und Anlagen anfügen. Dies relativiert die Bedeutung des landschaftlichen Eingriffs, wobei die neu beanspruchte Fläche mit 2 ha (20'000 m²) immerhin deutlich grösser ist als diejenige der bestehenden Halle und die geplante Rundbogenhalle zudem bei einer Länge von 64 m und Höhe von 11.5 m sehr voluminös (vgl. dazu die im Urteil 1C_321/2019 vom 27. Oktober 2020 E. 2.6 erwähnten Masse).
Anlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als 10'000 t Abfällen pro Jahr sind UVP-pflichtig (Nr. 40.7 lit. a des Anhangs zur Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV; SR 814.011]). In der projektierten Anlage können gemäss dem Umweltverträglichkeitsbericht rund 60'000 m³ Material pro Jahr verarbeitet werden (mineralische Bauabfälle sowie Aushub- und Felsmaterial). Die Schwelle zur UVP-Pflicht wird damit um ein Mehrfaches überschritten.
Zum zu erwartenden Verkehrsaufkommen ist dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen, dass die Mehrbelastung der Kantons- und Gemeindestrassen und insbesondere der Rotzlochstrasse nur maximal 1.8 % beträgt. Die zusätzlichen Lastwagen müssen zudem aufgrund der Anbindung an die Autobahn nicht durch bewohntes Gebiet fahren. Hingegen erhöht sich das Lastwagenaufkommen auf der Zufahrtsstrasse Galgenried im nördlichen Abschnitt deutlich. An Werktagen ist gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen während den Betriebszeiten im Durchschnitt mit zusätzlich 42 Lastwagenfahrten pro Richtung zu rechnen, was einer Zunahme von 430 % entspricht.
3.6. Die exponierte Situation der Bauparzelle inmitten einer Landwirtschaftszone, die ihrerseits von einer kommunalen Landschaftsschutzzone überlagert ist und als Naherholungsgebiet dient, fällt besonders ins Gewicht. Auch die beanspruchte Fläche bzw. die räumliche Ausdehnung, die erhebliche Überschreitung des Schwellenwerts für die UVP-Pflicht und die starke Zunahme des Lastwagenverkehrs auf der Zufahrtsstrasse sprechen ebenfalls für eine Planungspflicht. Bei einer Gesamtbetrachtung der raumrelevanten Faktoren ergibt sich deshalb, dass diese vom Verwaltungsgericht zu Unrecht verneint wurde.
3.7. Der angefochtene Entscheid ist aus diesem Grund aufzuheben. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführer einzugehen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Strasse, die Bauland erschliesst, grundsätzlich durch das Siedlungsgebiet führen soll und nicht Land im übrigen Gemeindegebiet bzw. in der Landwirtschaftszone beanspruchen darf. In der Regel kann daher für eine solche Anlage die Standortgebundenheit ausserhalb der Bauzonen nicht anerkannt werden. Dies folgt letztlich aus dem fundamentalen raumplanerischen Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet. Der Umstand, dass bereits eine - für den neuen Zweck aber ungenügende - Strasse besteht, ist für sich allein noch kein zwingender Grund, die Erschliessung künftiger Bauten über diese Strasse zu bewerkstelligen (vgl. BGE 133 II 321 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
4.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
Zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens ist die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat den obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 14. September 2020 aufgehoben.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführer mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Stans, dem Regierungsrat des Kantons Nidwalden, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Mai 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Dold