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BGer 4A_37/2022 vom 02.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
4A_37/2022
 
 
Urteil vom 2. Mai 2022
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic Marini,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Darlehensvertrag; Nichtleistung des Kostenvorschusses,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
 
vom 21. Dezember 2021
 
(ZOR.2021.39 / SB (OZ.2018.16), Art. 60).
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bezirksgericht Aarau den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 12. August 2020 verpflichtete, dem Beschwerdegegner Fr. 140'000.-- nebst Zins zu bezahlen und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts X.________ im entsprechenden Umfang beseitigte;
 
dass das Obergericht des Kantons Aargau eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung mit Entscheid vom 21. Dezember 2021 abwies;
 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 26. Januar 2022 Beschwerde in Zivilsachen erhob und gleichzeitig darum ersuchte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
 
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 31. Januar 2022 auf eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtete;
 
dass der Beschwerdegegner mit Stellungnahme vom 18. Februar 2022 auf Abweisung dieses Gesuches schloss;
 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Februar 2022 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren zurückzog;
 
dass der Beschwerdeführer in der Folge mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2022 aufgefordert wurde, spätestens am 9. März 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'500.-- einzuzahlen;
 
dass die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. März 2022 bis zum 21. März 2022 erstreckt wurde;
 
dass das präsidierende Mitglied der I. zivilrechtlichen Abteilung das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 9. März 2022 abwies;
 
dass dem Beschwerdeführer die Frist zur Einzahlung des Kostenvorschusses mit Verfügung vom 23. März 2022 bis zum 31. März 2022 erstreckt wurde, mit der Anmerkung, dass eine weitere Fristerstreckung ausgeschlossen sei;
 
dass dem Beschwerdeführer, da der Kostenvorschuss innerhalb der erstreckten Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 5. April 2022 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 20. April 2022 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);
 
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner, der zwar nicht zur Vernehmlassung zur Beschwerde eingeladen wurde, indessen innert angesetzter Frist zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung nahm, für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten hat (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Mai 2022
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer