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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 6B_1469/2020 vom 02.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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6B_1469/2020
 
 
Urteil vom 2. Mai 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterin van de Graaf,
 
Bundesrichterin Koch,
 
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
 
2. B.________,
 
3. C.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Einstellung (Diebstahl, evtl. Sachentziehung); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 23. November 2020 (BEK 2020 42).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
A.________ erstattete am 13. Mai bzw. 8. Juli 2015 Strafanzeige gegen Unbekannt respektive gegen B.________ sowie C.________ und eventuell weitere Beteiligte wegen Diebstahls der auf dem Areal des Bahnhofs U.________ im Freien stehenden historischen Lokomotive D.________ (nachfolgend "Lok D.________"). Er machte im Wesentlichen geltend, er sei Eigentümer der Lok D.________ und diese sei am 8. Mai 2015 gegen seinen Willen von ihrem Standort auf dem Bahnhofareal in U.________ entwendet worden.
B.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz stellte das Verfahren am 19. Februar 2020 ein. Das Kantonsgericht Schwyz wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 23. November 2020 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.________ gelangt gegen den Beschluss vom 23. November 2020 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
 
1.
1.1. Aus dem angefochtenen Entscheid, der Einstellungsverfügung und der Beschwerde geht hervor, dass die Lok D.________ im Jahr 1974 der heutigen Schule E.________ geschenkt wurde. Im Jahr 2003 schloss die Schule E.________ mit dem Verein F.________ eine Vereinbarung ab, wonach dieser die Lok D.________ restaurieren und die Lok D.________ danach in ein noch zu errichtendes Museum in V.________ überführt werden sollte. Die Vereinbarung wurde jedoch nie umgesetzt, da nie effektive Restaurationsarbeiten an der Lok D.________ durchgeführt wurden. Als damaliger Projektleiter beim Verein F.________ transportierte der Beschwerdeführer die Lok D.________ im Jahr 2007 mit der Unterstützung seines Arbeitgebers SBB Cargo von W.________ nach U.________, wo er sie mit dem Einverständnis der SBB auf dem Bahnhofareal deponierte. Von dort wurde sie von den Beschuldigten mit dem Einverständnis des Rektors der Schule E.________ am 8. Mai 2015 abtransportiert.
1.2. Der Beschwerdeführer rügt, er sei Eigentümer der am 8. Mai 2015 abtransportierten Lok D.________ gewesen. Weder die Schule E.________ noch G.D.________ oder der Verein F.________ hätten Interesse an der Lok D.________ gehabt, weshalb eine Dereliktion vorliege. Der Verein F.________ habe ihm bei seinem Vereinsaustritt im Jahr 2012 mitgeteilt, er könne mit der Lok D.________ machen, was er wolle, und versprochen, ihm die bereits gesammelten Spendengelder auszuzahlen, was jedoch nie geschehen sei. Er sei seit seinem Austritt aus dem Verein F.________ im Jahr 2012 mindestens rechtmässiger Besitzer der Lok D.________.
Die Vorinstanz geht demgegenüber davon aus, die Lok D.________ sei am 8. Mai 2015 im Eigentum der Schule E.________ gestanden. Der Beschwerdeführer sei weder Eigentümer noch Besitzer der Lok D.________ gewesen.
 
Erwägung 1.3
 
1.3.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Es geht dabei in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1).
Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft im Strafverfahren nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht (vgl. Art. 118 Abs. 3 und Art. 123 Abs. 2 StPO). Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
1.3.2. Ungeachtet der Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zulässig sind dagegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen).
1.4. Bei der Frage, ob der Beschwerdeführer Eigentümer oder Besitzer der Lok D.________ war, handelt es sich um sog. doppelt relevante Tatsachen, die sich nicht nur auf die Frage der Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers und damit auf seine Parteistellung und seine Beschwerdelegitimation im kantonalen Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b und Art. 115 Abs. 1 StPO) sowie vor Bundesgericht (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG) auswirken, sondern auch darauf, ob überhaupt ein Diebstahl oder eine Sachentziehung stattfand. Indem die Vorinstanz feststellt, der Beschwerdeführer sei weder Eigentümer noch Besitzer der Lok D.________ gewesen, verneinte sie nicht bloss dessen Geschädigtenstellung, sondern sie nahm damit zugleich auch eine materielle Beurteilung der Sache vor. Die Vorinstanz würdigt die Beweise im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Dereliktion. Sie hält ausdrücklich fest, es liege mangels Berechtigung des Beschwerdeführers an der Lok D.________ keine Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB und infolge Einwilligung der Schule E.________ zum Abtransport der Lok D.________ auch kein Diebstahl im Sinne von Art. 139 StGB vor (angefochtener Entscheid S. 7).
Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf die Star-Praxis berufen, da sich die Vorinstanz mit den Vorwürfen des Diebstahls und der Sachentziehung auch in der Sache befasste.
1.5. Zwar liegen Zivilforderungen bei einem behaupteten Diebstahl in der Regel auf der Hand. Vorliegend geht es jedoch um eine alte Lokomotive, welche der Beschwerdeführer durch Dereliktion, d.h. unentgeltlich, erworben haben will und für deren Erhalt er sich gemäss eigenen Angaben mit einem von ihm gegründeten Verein einsetzen will. Ein Schaden aus dem angeblichen Entzug der Lok D.________ kann daher nicht ohne Weiteres bejaht werden. Vielmehr wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, darzulegen, dass und inwiefern er durch den Abtransport der Lok D.________ eine finanzielle Einbusse erlitten hat, was er unterliess. Wohl argumentiert er, sollte die Lok D.________ nicht mehr in die Zentralschweiz zurückkehren, würden "hunderte von Arbeitsstunden sowie Spesen der ehrenamtlich tätigen Helfer vernichtet" und der "Planungsaufwand und die seit acht Jahren auflaufenden Kosten für den Internetauftritt www.lokD.________.ch wären umsonst gewesen". Darin kann jedoch kein Schaden im Sinne von Art. 41 OR erblickt werden, da der Beschwerdeführer selber von einer "ehrenamtlichen" Tätigkeit ausgeht und er nicht ansatzweise aufzeigt, dass er mit der Lok D.________ künftig einen Gewinn hätte erwirtschaften können bzw. wollen.
Der Beschwerdeführer ist mangels Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG daher nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.
1.6. Abgesehen davon vermag die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen auch in der Sache nicht zu genügen, da der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, dass und weshalb die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach die Schule E.________ Eigentümerin der Lok 205 war, geradezu willkürlich sein soll (vgl. zur Willkürkognition des Bundesgerichts in Tatfragen: Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).
2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurden und folglich keine Auslagen hatten.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Mai 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld