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Bearbeitung, zuletzt am 11.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 6B_1489/2021 vom 02.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
[img]
 
 
6B_1489/2021
 
 
Urteil vom 2. Mai 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Pasquini.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Diebstahl, Sachbeschädigung etc.; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 1. September 2021 (SK 20 501).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Obergericht des Kantons Bern erklärte den Beschwerdeführer am 1. September 2021 im Berufungsverfahren des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung, des mehrfachen Führens eines nicht immatrikulierten und versicherten Motorfahrzeuges, des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie der groben Verkehrsregelverletzung schuldig. Ferner stellte es die Rechtskraft der bezirksgerichtlichen Schuldsprüche (wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, wegen mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz [in der Zeit vom 7. Mai 2017 bis Juni 2018]) sowie der Verfahrenseinstellungen hinsichtlich der Anklage wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (beides angeblich begangen zwischen dem 26. und 28. Januar 2013) sowie wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (angeblich begangen von Januar 2017 bis am 6. Mai 2017 und am 30. September 2017) fest. Sodann sprach das Obergericht den Beschwerdeführer frei von den Anschuldigungen des mehrfachen Diebstahls (angeblich begangen zwischen dem 26. und 28. Januar 2013 sowie am 28. Dezember 2014) und der Sachbeschädigung (angeblich begangen am 28. Dezember 2014). Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten und zu einer Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu Fr. 30.--, beides unbedingt vollziehbar, sowie zu einer Busse von Fr. 450.--, alle jeweils teilweise als Zusatzstrafen.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht und beantragt mehrere Freisprüche.
 
2.
 
Die Beschwerde in Strafsachen muss ein Begehren und eine Begründung enthalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2).
 
Gemäss eigenen Angaben verfasste der Beschwerdeführer seine Eingangserklärung vom 19. November 2021 schon bevor ihm der begründete angefochtene Entscheid zugestellt wurde (act. 1 Blatt 1). Diese vor der Kenntnisnahme des begründeten Entscheids der Vorinstanz angefertigte Eingabe befasst sich somit nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
 
3.
 
Anfechtungsobjekt ist alleine das vorinstanzliche Urteil (Art. 80 Abs. 1 BGG). Anträge und Ausführungen in der Beschwerdeerklärung des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2021 (act. 2), die sich nicht auf den durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstand beziehen, sind daher ebenfalls nicht zu hören. Dies ist etwa der Fall, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er sei vom Schuldspruch der Hehlerei frei zu sprechen (Beschwerde Blatt 6). Dieser Schuldspruch erfolgte nicht mit dem vorinstanzlichen Urteil sondern mit dem inzwischen rechtskräftigen Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 4. Oktober 2016 (vgl. angefochtenes Urteil S. 74).
 
4.
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt (teilweise zumindest sinngemäss) Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, auf ein faires Verfahren, des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Unschuldsvermutung und macht eine willkürliche Beweiswürdigung geltend.
 
4.2. Für Rügen der Verletzung von Grundrechten, inklusive Willkür bei der Beweiswürdigung, gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 297 E. 1.2; 143 IV 500 E. 1.1). Das Bundesgericht greift in die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur ein, wenn diese sich als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV erweist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). Gemäss ständiger Rechtsprechung kann ein Gericht ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommt, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge seine aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; 143 III 297 E. 9.3.2). Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; Urteile 6B_576/2021 vom 21. Februar 2022 E. 4; 6B_1204/2020 vom 24. Februar 2021 E. 3).
 
Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substantiiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1 je mit Hinweisen).
 
4.3. Die Beschwerdeerklärung vom 14. Dezember 2021 vermag den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen (act. 2). Der Beschwerdeführer befasst sich darin nicht mit den massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz. Die Vorinstanz nimmt eine eingehende Beweiswürdigung vor, die sie nachvollziehbar begründet (Urteil S. 16 ff.). Ihre Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und ihre Beweiswürdigung vorbringt, beschränkt sich auf eine unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, auf die das Bundesgericht nicht eintritt. So stützt die Vorinstanz die Schuldsprüche betreffend den Einbruchdiebstahl vom 1. September 2013 in U.________ unter anderem auf biologisches Erbmaterial des Beschwerdeführers, das im Innern des im Geschäft zurückgebliebenen Arbeitshandschuhs gesichert werden konnte, wobei es sich entgegen dessen Behauptung nicht um ein DNA-Mischprofil, sondern um das DNA-Hauptprofil des Beschwerdeführers handelt (Urteil S. 27 E. 9.4.1; Beschwerde Blatt 2 und 3). Auch in Bezug auf die Schuldsprüche betreffend den Einbruchdiebstahl vom 5./6. November 2015 in V.________ gelangt die Vorinstanz ohne Willkür zur Überzeugung, der entsprechende Sachverhalt sei erstellt (Urteil S. 28 E. 9.4.1). Sie hält diesbezüglich im Wesentlichen fest, ab der Innenseite eines auf einem Holzgestell - ab dem diverse Eisenbahnwagen gestohlen worden seien - zurückgelassenen Arbeitshandschuhs habe das DNA-Profil des Beschwerdeführers sowie ab einer am Boden neben diesem Gestell zurückgelassenen Kehrichtsack-Rolle dessen Handflächenabruckfragment sichergestellt werden können. Die Vorinstanz durfte ohne den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren sowie ohne den Untersuchungsgrundsatz zu verletzen, in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten (vgl. Urteil S. 7 E. 3; vorinstanzliche Akten act. 786 ff. und act. 862 f.).
 
5.
 
In Bezug auf die Strafzumessung (Urteil S. 56-83) bringt der Beschwerdeführer ebenfalls nichts Entscheidendes vor (Beschwerde Blatt 6 und 8).
 
6.
 
Auf die Beschwerde ist mangels einer genügenden Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Mai 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini