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BGer 1B_214/2022 vom 03.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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1B_214/2022
 
 
Urteil vom 3. Mai 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft,
 
Abteilung Strafrecht, Präsident,
 
Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Kostenerlass,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Präsident, vom 28. März 2022 (490 22 5).
 
 
1.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies mit Beschluss vom 5. Juli 2021 die von A.________ gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. Mai 2021 erhobene Beschwerde ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 1'050.--.
2.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2022 stellte A.________ ein Gesuch um Kostenerlass. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies mit Entscheid vom 28. März 2022 das Kostenerlassgesuch ab und stundete A.________ die Bezahlung der offenen Verfahrenskosten bis zum 31. Dezember 2022. Zur Begründung führte das Kantonsgericht zusammenfassend aus, dass die offenkundige Mittellosigkeit des Gesuchstellers nicht als dauerhaft gelten könne, weshalb die Voraussetzungen für einen Kostenerlass nicht gegeben seien.
3.
A.________ führt mit Eingabe vom 26. April 2022 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass das Kantonsgericht Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, als es das Kostenerlassgesuch abwies, jedoch die Bezahlung der Verfahrenskosten stundete. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
5.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Mai 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli