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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 5A_296/2022 vom 03.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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5A_296/2022
 
 
Urteil vom 3. Mai 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil a.d.L.-Weiningen, Huebwiesenstrasse 34, Postfach, 8954 Geroldswil,
 
Betreibungsamt Schlieren/Urdorf,
 
Brunngasse 5, Postfach 59, 8952 Schlieren,
 
B.________ GmbH.
 
Gegenstand
 
Zahlungsbefehl und Pfändungsankündigung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 4. April 2022 (PS220054-O/U).
 
 
1.
Am 8. November 2021 überbrachte die Beschwerdeführerin dem Bezirksgericht Dietikon eine Beschwerde gegen einen Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Geroldswil-Oetwil a.d.L.-Weiningen vom 23. Februar 2021 (Nr. xxx) und die dazugehörende Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf vom 19. Oktober 2021 (Nr. yyy). Das Bezirksgericht qualifizierte die Beschwerde als Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist und als Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung. Mit Beschluss vom 10. November 2021 trat es auf das Gesuch und die Beschwerde nicht ein. Auf Beschwerde hin hob das Obergericht des Kantons Zürich diesen Beschluss mit Urteil vom 3. Februar 2022 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung der gegen den Zahlungsbefehl und die Pfändungsankündigung erhobenen Beschwerde (n) zurück. Mit Beschluss vom 1. März 2022 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde (n) wegen Verspätung nicht ein. In einer Eventualbegründung hielt das Bezirksgericht fest, dass der Zahlungsbefehl an eine dem Haushalt der Beschwerdeführerin (Art. 64 SchKG) zuzurechnende Person übergeben worden sei, weshalb die Beschwerde hätte abgewiesen werden müssen, wenn darauf hätte eingetreten werden können.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 16. März 2022 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht. Mit Beschluss vom 4. April 2022 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein, da die Beschwerdeführerin zwar auf die bezirksgerichtliche Eventualerwägung, nicht aber auf die zum Nichteintreten führende Haupterwägung eingegangen sei. In einer Eventualerwägung hielt das Obergericht fest, dass das Bezirksgericht die Beschwerde (n) zu Recht als verspätet erachtet habe.
Gegen den obergerichtlichen Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 21. April 2022 (Übergabe an die Schweizerische Post der in den Niederlanden aufgegebenen Sendung) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Anfechtungsobjekt ist einzig der Beschluss des Obergerichts (Art. 75 BGG). Soweit sich die Beschwerdeführerin auch gegen den bezirksgerichtlichen Beschluss wendet und sich zur Zustellung des Zahlungsbefehls äussert, die vom Bezirksgericht in einer Eventualerwägung behandelt wurde, bzw. soweit sie dem Bezirksgericht mangelhafte Abklärungen vorwirft, ist darauf nicht einzutreten. Auch das Verhalten des Betreibungsamts Schlieren/Urdorf, dem die Beschwerdeführerin unter anderem einen Fehler bei der Information über die Fristen vorwirft, kann nicht erstmals vor Bundesgericht gerügt werden (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Rüge wäre im kantonalen Verfahren vorzubringen gewesen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die Begründung muss sich auf die Haupterwägung (Nichteintreten) und auf die Eventualerwägung beziehen (BGE 139 II 233 E. 3.2). Ein gewisser Bezug zur Nichteintretenserwägung kann einzig in der Rüge gesehen werden, das Obergericht habe mangelhaft untersucht. Die Beschwerdeführerin setzt sich jedoch nicht mit den ausführlichen Erwägungen des Obergerichts zu den Begründungsanforderungen, insbesondere bei Vorliegen einer Haupt- und einer Eventualbegründung (im bezirksgerichtlichen Entscheid), und der Anwendung dieser Regeln im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren auseinander. Fehlt es bereits hinsichtlich der obergerichtlichen Haupterwägung an einer genügenden Begründung, braucht auf die Ausführungen zur obergerichtlichen Eventualerwägung (Fristeinhaltung) nicht mehr eingegangen zu werden (vgl. dazu im Übrigen bereits oben E. 2).
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 3. Mai 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg