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Versicherte Personen
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Versichert sind Mitarbeitende im Arbeitsverhältnis mit angeschlossenen Arbeitgebenden nach Anhang 1, die nach BVG der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
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Im Rahmen von Absatz 1 sind auch die Mitarbeitenden versichert:
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a)
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deren Arbeitsverhältnis auf höchstens 3 Monate befristet war, jedoch ohne Unterbruch über die Dauer von 3 Monaten hinaus verlängert wurde, ab der Vereinbarung der Verlängerung;
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b)
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deren mehrere aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverhältnisse bei den angeschlossenen Arbeitgebenden insgesamt länger als 3 Monate dauern, wenn kein Unterbruch 3 Monate übersteigt:
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- ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonates im Grundsatz;
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-
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ab Beginn des Arbeitsverhältnisses, wenn vor dem ersten Einsatz vereinbart
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wird, dass die Einsätze insgesamt länger als 3 Monate dauern;
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c)
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die nebenberuflich im Arbeitsverhältnis stehen, für ihre hauptberufliche unselbstständige Erwerbstätigkeit jedoch nicht obligatorisch versichert sind;
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d)
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die nach IVG weniger als 70 Prozent invalid sind.
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3
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Wenn die Arbeitgebenden es nicht ausschliessen, sind darüber hinaus Mitarbeitende versichert:
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a)
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deren AHV-pflichtiger Jahreslohn den Betrag der minimalen einfachen AHV-Alter
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srente erreicht;
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b)
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die nebenberuflich im Arbeitsverhältnis stehen und für ihre hauptberufliche unselbständige Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder hauptberuflich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Sie können den Verzicht auf die Versicherung erklären.
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4
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Ehemalige Magistratspersonen, die vom Kanton
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X.________ ein Ruhegehalt beziehen, bleiben im Umfang des Ruhegehalts versichert.
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12.
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Versicherungspflicht bei mehreren Arbeitsverhältnissen
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1
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Die Versicherungspflicht der Arbeitnehmenden richtet sich nach der Gesamtheit der AHV-pflichtigen Jahreslöhne aller bei der Pensionskasse B.________ angeschlos
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senen Arbeitgebenden.
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2
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Lohn nicht bei der Pensionskasse B.________ angeschlossenen Arbeitgebenden wird nicht versichert.
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4.
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4.1. Das kantonale Gericht kam nach Auslegung der Ziffern 11 und 12 des Vorsorgereglements der Pensionskasse B.________ zum Schluss, der Beschwerdeführer gehöre über die Anstellung bei der C.________ zum Kreis der versicherten Personen, die Bestimmung zum möglichen Versicherungsverzicht stehe ihm nicht zur Verfügung und die Beitragspflicht richte sich nach der Gesamtheit der AHV-pflichtigen Jahreslöhne aller bei der Beschwerdegegnerin angeschlossenen Arbeitgebenden. Gemäss Vorinstanz spreche nichts dagegen, dass das Reglement eine über das BVG-Obligatorium hinausgehende Versicherung vorsehe, wenn die zwingenden gesetzlichen Grenzen beachtet würden. Noch sei aus Gründen der Rechtsgleichheit ein Abweichen vom Reglement gerechtfertigt.
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4.2. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Auslegung zum Wortlaut und Systematik der Ziffern 11 und 12 des Vorsorgereglements nicht. Er macht jedoch (sinngemäss) geltend, dieses Auslegungsergebnis widerspreche dem BVG. Aus Art. 6 BVG über die Mindestvorschriften folge e contrario, dass Art. 1 - 5 BVG und deren Ausführungsbestimmungen in der BVV 2 zwingend seien. Deshalb dürfe ein Vorsorgereglement den Versichertenkreis nicht entgegen den gesetzlichen Bestimmungen weiter fassen. Die in Art. 1j Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 4 BVV 2 statuierte Wahlfreiheit betreffend Versicherung des Lohns aus Nebenerwerb könne ihm nicht vorenthalten werden. Dies habe das kantonale Gericht bei der Auslegung des Vorsorgereglements ausser Acht gelassen, indem es sich nicht zuerst mit dem Verhältnis zwischen dem BVG und der BVV 2 einerseits sowie dem Vorsorgereglement andererseits befasste. Die vorinstanzliche Auslegung verstosse deshalb gegen Bundesrecht und die Auslegungsregeln. Zudem würden das Willkürverbot und der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, da nach dem vorinstanzlichen Auslegungsergebnis Nebeneinkünfte anders behandelt werden abhängig davon, ob ein Arbeitgeber bei der Beschwerdegegnerin angeschlossen sei oder nicht.
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4.3. Die Beschwerdegegnerin macht zusammengefasst hauptsächlich geltend, entgegen dem Beschwerdeführer betreffe der vorinstanzliche Entscheid nicht die obligatorische Vorsorge, sondern eine umhüllende Vorsorge im Sinne von Art. 49 Abs. 1 BVG. In deren Selbständigkeitsbereich könne die Vorsorgeeinrichtung hinsichtlich der berufsvorsorgerechtlichen Mindestvorschriften weitergehende Bestimmungen erlassen. Ferner verkenne der Beschwerdeführer, dass Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 nur zur Anwendung komme, wenn das Einkommen der Nebenerwerbstätigkeit die Einkommensschwelle gemäss Art. 7 Abs. 1 BVG übersteige. Deshalb komme diese Bestimmung hier nicht zur Anwendung. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin habe die Vorinstanz das Vorsorgereglement nicht fehlerhaft ausgelegt.
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Erwägung 5
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5.1. Gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen war der Beschwerdeführer im Jahr 2020 bei zwei verschiedenen Arbeitgebern (Kanton X.________ und C.________) angestellt und hat mit seiner nebenberuflichen Erwerbstätigkeit in diesem Jahr ein Einkommen von rund Fr. 10'000.- erzielt. Für diese Nebenerwerbstätigkeit unterteht er daher weder nach Art. 2 Abs. 1 BVG noch nach Art. 2 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 der obligatorischen Vorsorge. Diese Bestimmungen kommen nicht zur Anwendung, da der Beschwerdeführer mit der Nebenerwerbstätigkeit den Mindestlohn nicht erwirtschaftet hat (JACQUES-ANDRÉ SCHNEIDER, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 2 BVG; vgl. auch BBl 1976 I 219). Die vorliegende Streitigkeit betrifft vielmehr die weitergehende Vorsorge: Hier ein Reglement einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 140 V 169 E. 6.1), wie dies die Beschwerdegegnerin darlegt.
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5.2. Eine solche Vorsorgeeinrichtung, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnimmt (Art. 48 Abs. 1 BVG), muss die in Art. 7 - 47 BVG festgelegten Mindestvorschriften einhalten (Art. 6 BVG). Es steht ihr unter Beachtung der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) jedoch frei, die Vorsorge über die gesetzlichen Minimalanforderungen hinaus auszudehnen (Art. 49 BVG; BGE 144 V 376 E. 2.1 mit Hinweisen).
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5.3. Für die weitergehende Vorsorge gibt es keine Vorschriften über einen Mindestlohn oder die Versicherung von Arbeitnehmern im Dienste von mehreren Arbeitgebern (Art. 49 Abs. 2 BVG). Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung sind Art. 2 BVG und der gestützt auf Art. 2 Abs. 4 BVG erlassene Art. 1j Abs. 1 lit. c und Abs. 4 BVV 2, welche die obligatorische Vorsorge betreffen, im Bereich der weitergehenden Vorsorge nicht zwingender Natur. Vielmehr lässt das BVG einen weitergehenden als den im Gesetz vorgeschriebenen Versicherungsschutz zu und eine Vorsorgeeinrichtung kann im Rahmen der weitergehenden Vorsorge grundsätzlich auch unterhalb des Mindestlohns der obligatorischen Vorsorge liegende Einkommen versichern (unterobligatorische Vorsorge; vgl. BRECHBÜHL/GECKELER/HUNZIKER, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], a.a.O, N. 12 zu Art. 7 BVG; GÄCHTER/SANER, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], a.a.O., N. 9 f. zu Art. 49 BVG; ELISABETH GLÄTTLI, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 14 zu Art. 7 BVG). Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum im Gesetz festgelegten Versichertenkreis der obligatorischen Vorsorge vermag somit keine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen. Damit fällt auch der darauf basierende und keinen zusätzlichen Aspekt beinhaltende Einwand des Beschwerdeführers dahin, das kantonale Gericht habe die Auslegungsregeln verletzt.
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5.4. Die Vorinstanz hielt fest, es komme zu einer gewissen Ungleichbehandlung von Nebeneinkünften von Arbeitnehmern von bei der Beschwerdegegnerin angeschlossenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern von Arbeitgebern, welche nicht bei der Beschwerdegegnerin angeschlossenen seien. Diese Ungleichbehandlung lasse sich jedoch einerseits durch die Möglichkeit einer vereinfachten Abrechnung und andererseits durch das Streben nach einer umfassenden Versicherungsdeckung bei der Beschwerdegegnerin angeschlossenen Versicherten erklären. Der Beschwerdeführer rügt zwar eine Verletzung des Willkürverbots sowie der Rechtsgleichheit, seine Vorbringen erschöpfen sich jedoch in der Darlegung der eigenen Sichtweise. Er widerlegt die vorinstanzliche Erwägung nicht: Insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Annahme hinsichtlich der Ziffern 11 und 12 des Vorsorgereglements unrichtig sein soll, die Unterstellung eines Nebeneinkommens eines bereits bei der Beschwerdegegnerin angeschlossenen Arbeitnehmers sei mit einem kleineren Aufwand verbunden, als wenn es darum gehe, einen nebenerwerblich tätigen Arbeitnehmenden aufzunehmen, der noch nicht bei ihr versichert sei (vgl. hierzu etwa auch: BGE 129 V 132 E. 3.4.3). Ferner legt er auch nicht dar, dass eine Ungleichbehandlung mit Blick darauf sachlich ungerechtfertigt wäre. Der Beschwerdeführer kommt somit der für die Verletzung von Grundrechten ihm obliegenden qualifizierten Begründungspflicht nicht nach (vgl. E. 1 hiervor). Weiterungen dazu erübrigen sich deshalb.
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5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rügen keine Verletzung von Bundesrecht durch den angefochtenen Entscheid aufzeigen. Die Beschwerde ist unbegründet.
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6.
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Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. Mai 2022
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Möckli
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