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Bearbeitung, zuletzt am 04.08.2022, durch: DFR-Server (automatisch)
 
BGer 9C_300/2021 vom 03.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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9C_300/2021
 
 
Urteil vom 3. Mai 2022
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiberin N. Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Pensionskasse B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Berufliche Vorsorge,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. April 2021 (BV 2020/7).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
A.________ ist im Haupterwerb bei der C.________ angestellt und dadurch bei der Pensionskasse B.________ berufsvorsorgeversichert. Zudem ist er nebenberuflich für die Lehrinstitution D.________ tätig, die ebenfalls bei der Pensionskasse B.________ angeschlossen ist.
Die Pensionskasse B.________ unterstellte gestützt auf ihr Vorsorgereglement beide von A.________ im Jahr 2020 erzielte Einkommen der Beitragspflicht und rechnete die entsprechenden Beiträge mit den Arbeitgebern ab. Damit war dieser bezüglich dem im Nebenerwerb erwirtschafteten Lohn von rund Fr. 10'000.- nicht einverstanden.
B.
Die gegen dieses Vorgehen der Pensionskasse B.________ erhobene Klage des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 19. April 2021 ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei er aus der BVG-Beitragspflicht betreffend die Nebenerwerbstätigkeit zu entlassen. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die vorgenommene BVG-Unterstellung rückgängig zu machen und die zu Unrecht bezogenen Beiträge zurückzuerstatten.
Die Pensionskasse B.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde, derweil das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme verzichtet.
 
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Deshalb prüft das Bundesgericht - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel, auch wenn es das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG). Zudem besteht hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diesbezüglich ist in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 145 I 121 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie das vom Beschwerdeführer nebenberuflich erzielte Einkommen im Jahr 2020 als bei der Beschwerdegegnerin versichert einstufte und die darauf erhobenen BVG-Beiträge als rechtens qualifizierte.
3.
3.1. Nach Art. 2 Abs. 1 BVG unterstehen der obligatorischen Versicherung Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 21 330 Franken (Stand: 1. Januar 2020) beziehen (Art. 7). Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG regelt der Bundesrat die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind. Laut der gestützt darauf erlassenen Verordnungsbestimmung in Art. 1j Abs. 1 lit. c. BVV 2 (SR 831.441.1) sind Arbeitnehmer nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt, die nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind. Sie können sich im Rahmen von Artikel 46 BVG versichern lassen (Art. 1j Abs. 4 BVV 2). Nach Art. 46 BVG kann sich der nicht obligatorisch versicherte Arbeitnehmer, der im Dienste mehrerer Arbeitgeber steht und dessen gesamter Jahreslohn 21 330 Franken (Stand: 1. Januar 2020) übersteigt, entweder bei der Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer seiner Arbeitgeber angeschlossen ist, freiwillig versichern lassen, sofern deren reglementarische Bestimmungen es vorsehen (Abs. 1). Ist der Arbeitnehmer bereits bei einer Vorsorgeeinrichtung obligatorisch versichert, kann er sich bei ihr, falls ihre reglementarischen Bestimmungen dies nicht ausschliessen, oder bei der Auffangeinrichtung für den Lohn zusätzlich versichern lassen, den er von den anderen Arbeitgebern erhält (Abs. 2).
3.2. Ziffer 11 und 12 des Vorsorgereglements der Pensionskasse B.________, gültig ab 1. Januar 2019, bestimmen Folgendes:
Versicherte Personen
1
Versichert sind Mitarbeitende im Arbeitsverhältnis mit angeschlossenen Arbeitgebenden nach Anhang 1, die nach BVG der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
2
Im Rahmen von Absatz 1 sind auch die Mitarbeitenden versichert:
a)
deren Arbeitsverhältnis auf höchstens 3 Monate befristet war, jedoch ohne Unterbruch über die Dauer von 3 Monaten hinaus verlängert wurde, ab der Vereinbarung der Verlängerung;
b)
deren mehrere aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverhältnisse bei den angeschlossenen Arbeitgebenden insgesamt länger als 3 Monate dauern, wenn kein Unterbruch 3 Monate übersteigt:
- ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonates im Grundsatz;
-
ab Beginn des Arbeitsverhältnisses, wenn vor dem ersten Einsatz vereinbart
wird, dass die Einsätze insgesamt länger als 3 Monate dauern;
c)
die nebenberuflich im Arbeitsverhältnis stehen, für ihre hauptberufliche unselbstständige Erwerbstätigkeit jedoch nicht obligatorisch versichert sind;
d)
die nach IVG weniger als 70 Prozent invalid sind.
3
Wenn die Arbeitgebenden es nicht ausschliessen, sind darüber hinaus Mitarbeitende versichert:
a)
deren AHV-pflichtiger Jahreslohn den Betrag der minimalen einfachen AHV-Alter
srente erreicht;
b)
die nebenberuflich im Arbeitsverhältnis stehen und für ihre hauptberufliche unselbständige Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder hauptberuflich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Sie können den Verzicht auf die Versicherung erklären.
4
Ehemalige Magistratspersonen, die vom Kanton
X.________ ein Ruhegehalt beziehen, bleiben im Umfang des Ruhegehalts versichert.
12.
Versicherungspflicht bei mehreren Arbeitsverhältnissen
1
Die Versicherungspflicht der Arbeitnehmenden richtet sich nach der Gesamtheit der AHV-pflichtigen Jahreslöhne aller bei der Pensionskasse B.________ angeschlos
senen Arbeitgebenden.
2
Lohn nicht bei der Pensionskasse B.________ angeschlossenen Arbeitgebenden wird nicht versichert.
4.
4.1. Das kantonale Gericht kam nach Auslegung der Ziffern 11 und 12 des Vorsorgereglements der Pensionskasse B.________ zum Schluss, der Beschwerdeführer gehöre über die Anstellung bei der C.________ zum Kreis der versicherten Personen, die Bestimmung zum möglichen Versicherungsverzicht stehe ihm nicht zur Verfügung und die Beitragspflicht richte sich nach der Gesamtheit der AHV-pflichtigen Jahreslöhne aller bei der Beschwerdegegnerin angeschlossenen Arbeitgebenden. Gemäss Vorinstanz spreche nichts dagegen, dass das Reglement eine über das BVG-Obligatorium hinausgehende Versicherung vorsehe, wenn die zwingenden gesetzlichen Grenzen beachtet würden. Noch sei aus Gründen der Rechtsgleichheit ein Abweichen vom Reglement gerechtfertigt.
4.2. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Auslegung zum Wortlaut und Systematik der Ziffern 11 und 12 des Vorsorgereglements nicht. Er macht jedoch (sinngemäss) geltend, dieses Auslegungsergebnis widerspreche dem BVG. Aus Art. 6 BVG über die Mindestvorschriften folge e contrario, dass Art. 1 - 5 BVG und deren Ausführungsbestimmungen in der BVV 2 zwingend seien. Deshalb dürfe ein Vorsorgereglement den Versichertenkreis nicht entgegen den gesetzlichen Bestimmungen weiter fassen. Die in Art. 1j Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 4 BVV 2 statuierte Wahlfreiheit betreffend Versicherung des Lohns aus Nebenerwerb könne ihm nicht vorenthalten werden. Dies habe das kantonale Gericht bei der Auslegung des Vorsorgereglements ausser Acht gelassen, indem es sich nicht zuerst mit dem Verhältnis zwischen dem BVG und der BVV 2 einerseits sowie dem Vorsorgereglement andererseits befasste. Die vorinstanzliche Auslegung verstosse deshalb gegen Bundesrecht und die Auslegungsregeln. Zudem würden das Willkürverbot und der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, da nach dem vorinstanzlichen Auslegungsergebnis Nebeneinkünfte anders behandelt werden abhängig davon, ob ein Arbeitgeber bei der Beschwerdegegnerin angeschlossen sei oder nicht.
4.3. Die Beschwerdegegnerin macht zusammengefasst hauptsächlich geltend, entgegen dem Beschwerdeführer betreffe der vorinstanzliche Entscheid nicht die obligatorische Vorsorge, sondern eine umhüllende Vorsorge im Sinne von Art. 49 Abs. 1 BVG. In deren Selbständigkeitsbereich könne die Vorsorgeeinrichtung hinsichtlich der berufsvorsorgerechtlichen Mindestvorschriften weitergehende Bestimmungen erlassen. Ferner verkenne der Beschwerdeführer, dass Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 nur zur Anwendung komme, wenn das Einkommen der Nebenerwerbstätigkeit die Einkommensschwelle gemäss Art. 7 Abs. 1 BVG übersteige. Deshalb komme diese Bestimmung hier nicht zur Anwendung. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin habe die Vorinstanz das Vorsorgereglement nicht fehlerhaft ausgelegt.
 
Erwägung 5
 
5.1. Gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen war der Beschwerdeführer im Jahr 2020 bei zwei verschiedenen Arbeitgebern (Kanton X.________ und C.________) angestellt und hat mit seiner nebenberuflichen Erwerbstätigkeit in diesem Jahr ein Einkommen von rund Fr. 10'000.- erzielt. Für diese Nebenerwerbstätigkeit unterteht er daher weder nach Art. 2 Abs. 1 BVG noch nach Art. 2 Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 1j Abs. 1 lit. c BVV 2 der obligatorischen Vorsorge. Diese Bestimmungen kommen nicht zur Anwendung, da der Beschwerdeführer mit der Nebenerwerbstätigkeit den Mindestlohn nicht erwirtschaftet hat (JACQUES-ANDRÉ SCHNEIDER, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 2 BVG; vgl. auch BBl 1976 I 219). Die vorliegende Streitigkeit betrifft vielmehr die weitergehende Vorsorge: Hier ein Reglement einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 140 V 169 E. 6.1), wie dies die Beschwerdegegnerin darlegt.
5.2. Eine solche Vorsorgeeinrichtung, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnimmt (Art. 48 Abs. 1 BVG), muss die in Art. 7 - 47 BVG festgelegten Mindestvorschriften einhalten (Art. 6 BVG). Es steht ihr unter Beachtung der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) jedoch frei, die Vorsorge über die gesetzlichen Minimalanforderungen hinaus auszudehnen (Art. 49 BVG; BGE 144 V 376 E. 2.1 mit Hinweisen).
5.3. Für die weitergehende Vorsorge gibt es keine Vorschriften über einen Mindestlohn oder die Versicherung von Arbeitnehmern im Dienste von mehreren Arbeitgebern (Art. 49 Abs. 2 BVG). Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung sind Art. 2 BVG und der gestützt auf Art. 2 Abs. 4 BVG erlassene Art. 1j Abs. 1 lit. c und Abs. 4 BVV 2, welche die obligatorische Vorsorge betreffen, im Bereich der weitergehenden Vorsorge nicht zwingender Natur. Vielmehr lässt das BVG einen weitergehenden als den im Gesetz vorgeschriebenen Versicherungsschutz zu und eine Vorsorgeeinrichtung kann im Rahmen der weitergehenden Vorsorge grundsätzlich auch unterhalb des Mindestlohns der obligatorischen Vorsorge liegende Einkommen versichern (unterobligatorische Vorsorge; vgl. BRECHBÜHL/GECKELER/HUNZIKER, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], a.a.O, N. 12 zu Art. 7 BVG; GÄCHTER/SANER, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], a.a.O., N. 9 f. zu Art. 49 BVG; ELISABETH GLÄTTLI, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 14 zu Art. 7 BVG). Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum im Gesetz festgelegten Versichertenkreis der obligatorischen Vorsorge vermag somit keine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen. Damit fällt auch der darauf basierende und keinen zusätzlichen Aspekt beinhaltende Einwand des Beschwerdeführers dahin, das kantonale Gericht habe die Auslegungsregeln verletzt.
5.4. Die Vorinstanz hielt fest, es komme zu einer gewissen Ungleichbehandlung von Nebeneinkünften von Arbeitnehmern von bei der Beschwerdegegnerin angeschlossenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern von Arbeitgebern, welche nicht bei der Beschwerdegegnerin angeschlossenen seien. Diese Ungleichbehandlung lasse sich jedoch einerseits durch die Möglichkeit einer vereinfachten Abrechnung und andererseits durch das Streben nach einer umfassenden Versicherungsdeckung bei der Beschwerdegegnerin angeschlossenen Versicherten erklären. Der Beschwerdeführer rügt zwar eine Verletzung des Willkürverbots sowie der Rechtsgleichheit, seine Vorbringen erschöpfen sich jedoch in der Darlegung der eigenen Sichtweise. Er widerlegt die vorinstanzliche Erwägung nicht: Insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Annahme hinsichtlich der Ziffern 11 und 12 des Vorsorgereglements unrichtig sein soll, die Unterstellung eines Nebeneinkommens eines bereits bei der Beschwerdegegnerin angeschlossenen Arbeitnehmers sei mit einem kleineren Aufwand verbunden, als wenn es darum gehe, einen nebenerwerblich tätigen Arbeitnehmenden aufzunehmen, der noch nicht bei ihr versichert sei (vgl. hierzu etwa auch: BGE 129 V 132 E. 3.4.3). Ferner legt er auch nicht dar, dass eine Ungleichbehandlung mit Blick darauf sachlich ungerechtfertigt wäre. Der Beschwerdeführer kommt somit der für die Verletzung von Grundrechten ihm obliegenden qualifizierten Begründungspflicht nicht nach (vgl. E. 1 hiervor). Weiterungen dazu erübrigen sich deshalb.
5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rügen keine Verletzung von Bundesrecht durch den angefochtenen Entscheid aufzeigen. Die Beschwerde ist unbegründet.
6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 3. Mai 2022
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli