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BGer 1F_11/2022 vom 04.05.2022
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
Tribunal federal
 
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1F_11/2022
 
 
Urteil vom 4. Mai 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Bundesrichter Chaix,
 
Bundesrichter Haag,
 
Gerichtsschreiber Uebersax.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3013 Bern,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
 
Speichergasse 12, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_404/2021 vom 24. Februar 2022,
 
 
1.
1.1. A.________ ist Eigentümer der von ihm landwirtschaftlich genutzten Parzelle Nr. 2391 im Grundbuch Pieterlen. Im April 2019 meldete er der Einwohnergemeinde Pieterlen aufgrund selbst veranlasster Boden- und Wasseranalysen die mutmassliche Existenz von belastetem Material auf seiner Liegenschaft. Das Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA) fand gestützt auf historische Karten und Luftbilder heraus, dass auf einem Teil der Parzelle bis Ende der 1950er Jahre belastetes Material abgelagert wurde. Mit Verfügung vom 16. August 2019 stellte es fest, der ehemalige Grubenbereich auf der Parzelle Nr. 2391 gelte als belasteter Standort; dieser sei aufgrund seiner Lage im Gewässerschutzbereich "übriger Bereich", der hydrogeologischen Standortbedingungen sowie der nachgewiesenen Abfälle jedoch nicht untersuchungsbedürftig; das fragliche Gebiet werde ohne Weiterungen in den Kataster der belasteten Standorte des Kantons Bern eingetragen.
Dagegen reichte A.________ Beschwerde bei der nachmaligen Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein und beantragte insbesondere, die Sanierungsbedürftigkeit des Standorts näher zu untersuchen. Am 30. Januar 2020 wies die Direktion die Beschwerde ab. In der Folge blieb auch eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern erfolglos. Mit Urteil 1C_404/2021 vom 24. Februar 2022 wies schliesslich das Bundesgericht eine bei ihm erhobene Beschwerde in der Streitsache ab.
1.2. Mit Eingabe vom 23. April 2022 stellt A.________ beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch. Er beantragt im Wesentlichen, das Urteil 1C_404/2021 vom 24. Februar 2022 aufzuheben und über die gestellten Beweisanträge nochmals zu befinden. Zur Begründung macht er falsche Sachverhaltsfeststellungen und eine mangelnde Entscheidbegründung geltend. Im Wesentlichen habe das Bundesgericht die in den Akten liegenden Beweise unzureichend gewürdigt und die erhobenen Rügen nur unvollständig behandelt.
Das Bundesgericht verzichtete auf einen Schriftenwechsel.
2.
2.1. Das Bundesgericht kann seine Urteile nur revidieren, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Art. 128 Abs. 1 BGG). Nach Art. 121 lit. c und d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts insbesondere dann verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Der Gesuchsteller muss das Vorliegen eines solchen Revisionsgrundes dartun und gemäss den Anforderungen an die Begründung einer Rechtsschrift an das Bundesgericht mit der erforderlichen Dichte substanziieren (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung, tritt das Bundesgericht auf ein Revisionsbegehren nicht ein.
2.2. Das Bundesgericht hielt in E. 2.2 des angefochtenen Urteils fest, Streitgegenstand bilde die Verweigerung der altlastenrechtlichen Feststellung der Sanierungsbedürftigkeit des Grundstücks des Gesuchstellers. Es schützte dabei den Entscheid seiner Vorinstanzen, die Sanierungsbedürftigkeit zu verneinen. Zu den tatsächlichen Grundlagen führte es in E. 3.2 aus, es könne die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern als seiner unmittelbaren Vorinstanz nur auf offensichtliche Unrichtigkeit hin überprüfen, und begründete in E. 4, weshalb das Verwaltungsgericht den massgeblichen Sachverhalt nicht unvollständig oder sonst wie offensichtlich unrichtig festgestellt habe. Überdies legte es in E. 5 dar, dass die gewässerschutzrechtliche Schutzwürdigkeit des fraglichen Grundstücks nicht zum Streitgegenstand gehöre und sich aus den entsprechenden Vorbringen des Gesuchstellers kein Anlass für altlastenrechtliche Massnahmen ergebe. Demzufolge wies es in E. 6 den Antrag des Gesuchstellers auf ergänzende Abklärungen sowie die übrigen Verfahrensanträge ab.
2.3. Das Bundesgericht behandelte die vom Gesuchsteller erhobenen Beweis- und sonstigen Verfahrensbegehren, wenn auch nicht in dessen Sinne, und überprüfte mit der ihm zustehenden Kognition die tatsächlichen Feststellungen seiner Vorinstanz. Inwieweit es dabei Anträge des Gesuchstellers nicht behandelt oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt haben sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar bzw. ausreichend dargetan. Ein Mangel des bundesgerichtlichen Urteils im Sinne eines massgeblichen Revisionsgrundes ist daher offensichtlich nicht erkennbar. Das Revisionsgesuch läuft mithin auf eine unzulässige Kritik an der rechtlichen Würdigung im bundesgerichtlichen Urteil 1C_404/2021 vom 24. Februar 2022 hinaus.
3.
Demnach ist auf das Revisionsgesuch ohne weiteren Schriftenwechsel (vgl. E. 1.2) nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Mai 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax